umwelt-online: REI - RL zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (1)
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Regelwerk

REI - Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen

Vom 7. Dezember 2005
(GMBl. Nr. 14-17 vom 23.03.2006 S. 254)



Der Länderausschuss für Atomkernenergie - Hauptausschuss - hat die mit diesem Schreiben versandte Neufassung der "Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen" (REI) auf seiner Sitzung am 9./10. Dezember 2004 und durch Beschlussfassung in einem Umlaufverfahren, das mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 eingeleitet wurde und Stellungnahmen bis zum 25. November 2005 berücksichtigte, abschließend beraten. Die Beschlussfassung am 9./10. Dezember 2004 betraf die Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung bei kerntechnischen Anlagen (REI) hinsichtlich des allgemeinen Teils und des Anhangs a "Kernkraftwerke", die Beschlussfassung im Umlaufverfahren vom 27. Oktober 2005 betraf nochmals den geänderten Anhang A "Kernkraftwerke" sowie die Anhänge B "Brennelementfabriken", C.1 "Zwischenlager" und C.2 "Endlager für radioaktive Abfälle" sowie die Entscheidung, dass Anhang D "Sonderfälle" der "Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung" vom 30. Juni 1993 keiner Änderung bedarf.

Zur Harmonisierung der Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen und zur Erleichterung der staatlichen Aufsicht in dem angesprochenen Bereich bitte ich, ab dem 1. Januar 2006 bei der Emissions- und Immissionsüberwachung nach dieser Richtlinie zu verfahren.

Die Richtlinie ersetzt ab dem 1. Januar 2006 die im Länderausschuss für Atomkernenergie auf seiner Sitzung am 13./14. Mai 1993 verabschiedete "Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung" kerntechnischer Anlagen einschließlich der durch Rundschreiben des BMU - RS II 5 - 15603/5 - vom 20. Dezember 1995 mitgeteilten Ergänzungen.

Bestehende Messprogramme sind bis zum 1. Januar 2006 entsprechend der Richtlinie anzupassen.

Regelungsinhalt und Geltungsbereich

In einem allgemeinen Teil der "Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen" (REI) sind die Zielsetzungen und Grundsätze sowie die allgemein gültigen Anforderungen der Emissions- und Immissionsüberwachung von genehmigungspflichtigen bzw. planfeststellungsbedürftigen Anlagen und Tätigkeiten gemäß §§ 6, 7, 9 und 9b Atomgesetz aufgeführt. In Anhängen der REI werden die Anforderungen der Emissions- und Immissionsüberwachung für verschiedene Anlagen und Tätigkeiten im Einzelnen geregelt. Die Richtlinie findet keine Anwendung auf

1 Zielsetzung

Die Emissions- und Immissionsüberwachung soll eine Beurteilung der aus Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser resultierenden Strahlenexposition des Menschen ermöglichen und eine Kontrolle der Einhaltung von maximal zulässigen Aktivitätsabgaben sowie von Dosisgrenzwerten gewährleisten.

Die Emissions- und Immissionsüberwachung erfolgt - zur Erfüllung der sich aus den § 46, 47 und 48 in Verbindung mit § 51 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714 ber. 12002 S. 1459) zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) ergebenden Forderungen - nach den Grundsätzen dieser Richtlinie.

2 Emissionsüberwachung

2.1 Grundsätze

Nach § 48 Abs. 1 StrlSchV ist u. a. dafür zu sorgen, dass die Ableitung radioaktiver Stoffe überwacht und nach Art und Aktivität spezifiziert wird (Emissionsüberwachung). Zu diesem Zweck werden die Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser erfasst. Aus den Ergebnissen der Emissionsüberwachung kann die Strahlenexposition in der Umgebung des Emittenten ermittelt werden.

2.2 Bestimmungsgemäßer Betrieb

Die Überwachung von Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Spezifikation nach Art und Aktivität ist Grundlage für die Beurteilung der Einhaltung der maximal zulässigen Aktivitätsabgaben gemäß § 47 Abs. 3 StrlSchV (Emissionsüberwachung im bestimmungsgemäßen Betrieb). Die Emissionsüberwachung muss ferner eine Beurteilung erlauben, ob die Dosisgrenzwerte gemäß § 47 Abs. 1 StrlSchV eingehalten werden.

2.3 Störfall/Unfall

Die Überwachung von Ableitungen radioaktiver Stoffe nach Art und Aktivität ist auch im Störfall/ Unfall sicherzustellen. Die dazu erforderlichen Messungen sind Grundlage für die Beurteilung, ob Dosisgrenzwerte oder Eingreifrichtwerte sowohl für den bestimmungsgemäßen Betrieb ( § 47 Abs. 1) als auch der Strahlenschutzvorsorge und des Katastrophenschutzes überschritten werden. Für eine schnelle Abschätzung der radiologischen Auswirkungen kann der Einsatz automatisch arbeitender Messeinrichtungen angezeigt sein.

2.4 Stilllegung und sicherer Einschluss von Anlagen

Die Überwachung von Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Spezifikationen nach Art und Aktivität ist auch bei Stilllegung und sicherem Einschluss von Anlagen sicherzustellen, falls die Möglichkeit des Entweichens radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser, Boden besteht. Ausgehend von den gemäß Abschnitten 2.2 und 2.3

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