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Regelwerk

Technische Spezifikation zu Lasern als bzw. in Verbraucherprodukte(n)

Vom 19. Februar 2014
(GMBl. Nr. 8/9 vom 20.03.2014 S. 202)


Vorbemerkung

Diese technische Spezifikation zur Risikobewertung von Verbraucherprodukten, die Laser sind oder beinhalten, richtet sich an Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler. Sie konkretisiert Anforderungen an Laser als bzw. in Verbraucherprodukte(n), damit bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet wird.

Hintergrund

Laser finden zunehmend im privaten Bereich Anwendung, z.B. als Laserpointer, Justierlaser und Distanzmessgeräte. Diese werden oftmals von Personen ohne ausreichende Kenntnisse über die Gefährdungen durch Laserstrahlung eingesetzt.

Die Risikobewertung von Lasereinrichtungen wird unter Heranziehung der Klassifizierungsregeln für Laser nach DIN EN 60825-1:2008-05 "Sicherheit von Lasereinrichtungen, Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen" durchgeführt. Die Einteilung von Lasern in Klassen berücksichtigt das Gefährdungspotenzial von Lasern, insbesondere deren optische Leistung und/oder Energie. Dabei gilt generell: Je höher die Klassennummer, desto höher das Gefährdungspotential. An die Klassen sind für den Hersteller von Laserprodukten bestimmte Anforderungen geknüpft, z.B. an die Konstruktion und an die Benutzerinformation. Die an die Laserklassen gekoppelten Schutzmaßnahmen sind für die gewerbliche Anwendung verbindlich und sollten auch bei privater Anwendung eingehalten werden. Die Grundlagen der Klasseneinteilung haben somit unmittelbare Auswirkungen auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Anwender von Lasern.

Auf dem Markt befinden sich zunehmend - potenziell gefährliche - Laser höherer Klassen (3R, 3B und 4), obwohl für den vorgesehenen Zweck die Verwendung von Lasern mit geringeren Leistungen (Laserklassen 1, 1 M, 2 und 2M) ausreichend wäre.

Mit dieser technischen Spezifikation werden außerdem die bisher fehlenden Anforderungen für Verbraucherprodukte, die Laser sind oder beinhalten, festgelegt.

Anwendungsbereich

Diese technische Spezifikation gilt für Laser, die als bzw. in Verbraucherprodukte(n) auf dem Markt bereitgestellt werden. Sie gilt nicht für Produkte, die speziellen europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften und den sie umsetzenden nationalen Rechtsvorschriften (z.B. Medizinproduktegesetz, Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 ProdSG) unterliegen (siehe hierzu Anhang 5) und nicht für Produkte im Anwendungsbereich harmonisierter Produktsicherheitsnormen (z.B. DIN EN 60065, DIN EN 62115, DIN EN 60950-1).

Anmerkung:
Auf die Anwendung des EMVG wird im Anhang 4 hingewiesen.

Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen der DIN EN 60825-1:2008-05 "Sicherheit von Lasereinrichtungen, Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen".

Anforderungen

Technische Anforderungen

Verbraucherprodukte, die Laser sind oder beinhalten, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie nach der DIN EN 60825-1:2008-05 klassifiziert sind und den Laserklassen 1, 1 M, 2 oder 2M zugeordnet sind.

Ausgenommen von der Klassifizierungspflicht sind nur Laser, die unter allen Betriebsbedingungen die Grenzwerte zugänglicher Strahlung (GZS) der Klasse 1 unterschreiten.

Verbraucherprodukte, die Laser der Klassen 3R, 3B und 4 sind oder beinhalten, dürfen nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

Alle frei im Raum beweglich betriebenen Lasereinrichtungen (z.B. Laserpointer, Entfernungsmesser, Nivellierlaser, etc.), die lediglich zur Lichtprojektion eingesetzt werden, dürfen maximal der Laserklasse 2M angehören.

Bei der Klassifizierung nach DIN EN 60825-1:2008-05 sind die ungünstigsten Bedingungen zu berücksichtigen (z.B. volle Batterien).

Anmerkung:
Laser der Klassen 3R, 3B und 4 können die Expositionsgrenzwerte für die Augen und für die Haut überschreiten. Solche Laser sind nur unter Anwendung von speziellen Schutzmaßnahmen gemäß. Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV im gewerblichen Bereich einsetzbar. Bis zur Veröffentlichung der Technischen Regeln zur OStrV gelten noch die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" BGV B2. Bei privater Anwendung können Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler von solchen Lasereinrichtungen die Einhaltung dieser speziellen Schutzmaßnahmen nicht gewährleisten, damit diese Produkte sicher zur Anwendung kommen.

Formale Anforderungen

Bei der Bereitstellung auf dem Markt ist sicherzustellen, dass der Verwender alle Informationen (Gebrauchsanleitung, Warnhinweise und Kennzeichnung) für die sichere Verwendung in deutscher Sprache erhält. Die Gebrauchsanleitung muss mindestens die Verhaltensregeln nach Anhang 1 beinhalten. Verbraucherprodukte, die Laser sind oder beinhalten, sind nach DIN EN 60825-1:2008-05 zu kennzeichnen. Im Anhang 2 ist beispielhaft die Kennzeichnung von Lasern unterschiedlicher Klassen aufgeführt.

Der Name und die Adresse des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name und die Adresse des Bevollmächtigten oder des Einführers und deren Kontaktanschrift sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Darüber hinaus ist das Verbraucherprodukt so zu kennzeichnen (z.B. mit der Artikelnummer), dass es eindeutig identifiziert werden kann.

Anmerkung:
Auf die Informationen aus der Praxis im Anhang 6 wird hingewiesen Gleichwertigkeitsklausel

Lasereinrichtungen, die den Regelungen, Normen, technischen Spezifikationen oder Herstellungsverfahren eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelszone oder der Türkei entsprechen und die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem durch die vorliegende technische Spezifikation garantierten gleichwertig ist, dürfen auf dem Markt bereit gestellt werden.

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Gebrauchsanleitung  Anhang 1

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