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Regelwerk

FMStrVVwV - Futtermittel-Strahlenschutzvorsorge-Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Überwachung der Höchstwerte für Futtermittel nach der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation

Vom 22. Juni 2000
(BAnz. 122 vom 05.07.2000 S. 12.565)



Anm.: die VOen  (Euratom) Nr. 3954/87,  944/89 und 770/90 wurden ersetzt durch VO (Euratom) 2016/52

Nach Artikel 85 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1 Zweck der allgemeinen Verwaltungsvorschrift

Zweck der allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist es, bei einem Ereignis mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen, das zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Futtermitteln führen kann oder geführt hat (Ereignisfall), die Durchführung der Überwachung von Futtermitteln auf radioaktive Kontamination einheitlich und verbindlich auszugestalten.

§ 2 Anwendungsbereich

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für die Durchführung der Überwachung des Verkehrs mit Futtermitteln zur Einhaltung der Höchstwerte für bestimmte Radionuklide, die in einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 2 Abs. 1 oder Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Fall eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG Nr. L 371 S. 11) in Verbindung mit der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. EG Nr. L 83 S. 78) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt sind.

§ 3 Überwachungsprogramm

(1) Das Überwachungsprogramm erstreckt sich, soweit keine besondere Regelung nach Absatz 3 getroffen worden ist, auf die Untersuchung von in Anlage 1 aufgeführten Futtermitteln (Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel), die zur Verfütterung an landwirtschaftliche Nutztiere bestimmt sind. Nicht in das Überwachungsprogramm einbezogen sind Futtermittel, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und dort verfüttert werden. Bei der Auswahl der Proben für das Überwachungsprogramm sind Futtermittel aus dem Inland, aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, aus Drittländern sowie zum Export bestimmte inländische Futtermittel dem Ereignisfall angepasst zu berücksichtigen. Futtermittel, die auf Grund ihres Ursprungs oder ihrer biologischen Entwicklung (Reife, Erntezeitpunkt) nicht oder nur geringfügig kontaminiert sein können, sind nachrangig zu untersuchen.

(2) Für jedes Land gilt die in der Anlage 2 festgelegte Probenzahl pro Jahr und Monat, soweit keine anderweitige Regelung nach Absatz 3 getroffen worden ist.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann das Überwachungsprogramm auf der Grundlage von Informationen aus dem Integrierten Mess- und Informationssystem. (IMIS) nach § 4 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes oder sonstigen Informationen ereignisabhängig anpassen. Dabei sind insbesondere Informationen zum Ausmaß der radioaktiven Kontamination der Umwelt, über betroffene Gebiete im In- und Ausland, zum Ereigniszeitpunkt, zum Ereignisverlauf und zu den Mengen der betroffenen Futtermittel zu berücksichtigen. Insbesondere kann das Überwachungsprogramm zeitlich befristet oder auf bestimmte Herkunftsgebiete der Futtermittel beschränkt werden. Die Probenzahl kann dabei verringert oder erhöht werden.

§ 4 Probenahme

(1) Für die Probenahme sind die Vorschriften der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 1995 (BGBl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Abweichend von Satz 1 muss die Mindestmenge der Endprobe für die Messung der Radionuklide 1,5 kg betragen.

(2) Die Proben sollen vorrangig bei Betrieben, die Futtermittel herstellen und in den Verkehr bringen oder behandeln und in den Verkehr bringen entnommen werden.

(3) Die Probenahme bei Futtermitteln aus Drittländern soll nach Möglichkeit bei deren Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland an den Eingangsstellen erfolgen.

§ 5 Messung

(1) Die zuständigen Behörden bestimmen die mit der Durchführung der Messung der Radionuklide beauftragten Messstellen. Die Messstellen haben sich zur Kontrolle ihrer Analyse- und Messverfahren einem Qualitätssicherungsprogramm zu unterziehen, das dem in der Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum IMIS vom 27. September 1995 (BAnz. Nr. 200a vom 24. Oktober 1995) entspricht.

(2) Die Messung der Radionuklide erfolgt nach den Messanleitungen für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und zur Erfassung radioaktiver Emissionen aus kerntechnischen Anlagen

(3) Die Messunsicherheit der spezifischen Aktivität oberhalb eines Messwertes von 500 Bq/kg Futtermittel darf für jedes in der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 geregelte Radionuklid nicht mehr als ± 10 vom Hundert betragen

§ 6 Untersuchungseinrichtungen

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