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Regelwerk, Strahlenschutz

AVV Aufsichtsprogramm
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufsichtsprogramm nach § 180 des Strahlenschutzgesetzes und § 149 der Strahlenschutzverordnung

Vom 18. März 2022
(BAnz AT vom 28.03.2022 B4)


Nach Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1 Anwendungsbereich

Nach § 180 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes ( StrlSchG) ist im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht bei geplanten Expositionssituationen von der zuständigen Behörde ein Programm für aufsichtliche Prüfungen einzurichten, das dem möglichen Ausmaß und der Art des mit einer Tätigkeit nach § 4 StrlSchG verbundenen Risikos Rechnung trägt (Aufsichtsprogramm). § 149 Absatz 2 und Anlage 16 der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) legen Anforderungen an die Ausgestaltung des Aufsichtsprogramms im Hinblick auf Vor-Ort-Prüfungen fest. Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufsichtsprogramm ( AVV Aufsichtsprogramm) ist von der zuständigen Behörde bei der Einrichtung des Aufsichtsprogramms anzuwenden.

Die AVV Aufsichtsprogramm ist nach § 149 Absatz 3 StrlSchV nicht anzuwenden auf Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 StrlSchG. Aus den gleichen Gründen, die der Vorschrift des § 149 Absatz 3 StrlSchV zugrunde liegen, findet die AVV Aufsichtsprogramm auch keine Anwendung auf die Aufsicht über alle übrigen Tätigkeiten im Bereich der nuklearen Entsorgung sowie keine Anwendung auf den Erwerb, die Abgabe an andere, die Beförderung sowie die grenzüberschreitende Verbringung von natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen, die als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff genutzt werden ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG). Aus den vorhergenannten Gründen findet die AVV Aufsichtsprogramm ebenfalls keine Anwendung auf die Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung von natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen zur Nutzung als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoffen ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 39 Nummer 1 Buchstabe b StrlSchG). Im Bereich der nuklearen Entsorgung betrifft die Herausnahme aus dem Anwendungsbereich insbesondere die Landessammelstellen, Zwischenlager und Konditionierungseinrichtungen für sonstige radioaktive Stoffe in Form radioaktiver Abfälle (in der Regel genehmigt gemäß § 12 StrlSchG) sowie die Beförderung und grenzüberschreitende Verbringung sonstiger radioaktiver Stoffe in Form radioaktiver Abfälle ( §§ 27 ff. StrlSchG).

Die AVV Aufsichtsprogramm ist auch nicht anzuwenden auf Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 StrlSchG.

Die Pflicht zur Erstellung eines Aufsichtsprogramms für geplante Expositionssituationen nach § 180 Absatz 1 StrlSchG bleibt von diesen Einschränkungen des Anwendungsbereiches der AVV unberührt.

2 Begriffsbestimmungen

Für die AVV Aufsichtsprogramm gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1 Fest eingebaute Strahlenquellen: Strahlenquellen, die sich nur mit erheblichem Aufwand aus einer Vorrichtung entfernen lassen. Der Umgang kann jedoch ortsveränderlich stattfinden.

2.2 Ortsfester Umgang: Umgang mit radioaktiven Stoffen innerhalb der in der Genehmigung oder Anzeige angegebenen Umgangsorte innerhalb einer Einrichtung.

2.3 Fest installierte Röntgeneinrichtungen: Röntgeneinrichtungen, die sich nur mit erheblichem Aufwand betriebsfähig von ihrem Betriebsort deinstallieren lassen. Der Betrieb kann jedoch ortsveränderlich, z.B. in einem Fahrzeug, stattfinden.

2.4 Ortsfester Betrieb: Betrieb innerhalb der in der Genehmigung oder Anzeige angegebenen Einrichtung und nur einem Raum bzw. Betriebsort zugeordnet.

2.5 Mobiler Betrieb: Betrieb innerhalb der in der Genehmigung oder Anzeige angegebenen Einrichtung, aber dort mehreren Räumen bzw. Betriebsorten zugeordnet.

2.6 Ortsveränderlicher Betrieb: Betrieb innerhalb oder außerhalb der in der Genehmigung oder Anzeige angegebenen Einrichtung ohne feste Zuordnung des Betriebsortes.

2.7 Komplexe Diagnostik: Untersuchungsverfahren am Menschen oder Tier, das mit einer erheblichen Exposition von Personen verbunden sein kann oder an das besondere Anforderungen organisatorischer oder technischer Art bei der Durchführung gestellt werden.

2.8 Regelintervall: Mit der AVV Aufsichtsprogramm anhand der risikoorientierten Kriterien (siehe Nummer 4.3, Entscheidungsbäume) festgelegtes Intervall für Vor-Ort-Prüfungen einer Tätigkeit im Anwendungsbereich dieser AVV.

2.9 Überprüfungsintervall: Ein im Ermessen der Behörde auf Grundlage des Regelintervalls im Aufsichtsprogramm festgelegtes Intervall für Vor-Ort-Prüfungen einer Tätigkeit im Anwendungsbereich dieser AVV.

3 Grundsätze der behördlichen Überprüfung im Rahmen von Aufsichtsprogrammen nach § 180 StrlSchG

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