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Regelwerk

Änderungstext

Änderung und Neufassung der Bekanntmachung zu den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke"

Vom 3. März 2015
(BAnz. AT vom 30.03.2015 B2; 15.03.2022 B3 22)



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie die für die atomrechtliche Genehmigung und Aufsicht der in Betrieb befindlichen Kernkraftwerke zuständigen Landesbehörden sind übereingekommen, Änderungen in der Bekanntmachung der Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 22. November 2012 (BAnz AT 24.01.2013 B3) vorzunehmen. Diese Änderungen betreffen Übertragungsfehler, Überarbeitungen aufgrund neuer wissenschaftlichtechnischer Erkenntnisse sowie Berichtigungen.

Der Geltungsbereich der Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 22. November 2012 bleibt unberührt.

Nachfolgend gebe ich die beschlossenen Änderungen bekannt (Anlage 1).

Im Anschluss daran wird der Text der "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke vom 22. November 2012" einschließlich der vorgenommenen Änderungen in der Fassung vom 3. März 2015 veröffentlicht (Anlage 2).

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Anlage 1

1. In Nummer 2.1 (1), 3. Absatz, werden die Worte "sowie aus Notstandsfällen" ergänzt. Der Absatz lautet dann vollständig wie folgt:

"Mit den auf diesen Sicherheitsebenen zu installierenden Maßnahmen und Einrichtungen zur Qualitätsgewährleistung, Vermeidung von Ereignissen, Beherrschung von Ereignissen sowie der Auslegung gegen Einwirkungen von innen und außen sowie aus Notstandsfällen (siehe Nummer 2.4) muss ein umfassender und zuverlässiger Schutz vor den im Kernkraftwerk befindlichen radioaktiven Stoffen erreicht werden."

2. In Nummer 2.1 (12), Satz 1 und Nummer 2.1 (13), Satz 1, werden die Worte "sowie die Maßnahmen und Einrichtungen, die für Einwirkungen von innen oder außen sowie bei Notstandsfällen erforderlich sind," ergänzt. Die Sätze lauten dann wie folgt:

"2.1 (12) Die Maßnahmen und Einrichtungen aller vier Sicherheitsebenen sowie die Maßnahmen und Einrichtungen, die für Einwirkungen von innen oder außen sowie bei Notstandsfällen erforderlich sind, müssen gemäß den Erfordernissen der jeweiligen Betriebsphasen grundsätzlich verfügbar sein.

2.1 (13) Die Maßnahmen und Einrichtungen der Sicherheitsebenen 1 bis 4a sowie die Maßnahmen und Einrichtungen, die für Einwirkungen von innen oder außen sowie bei Notstandsfällen erforderlich sind, müssen hohe Anforderungen an die Qualität und Zuverlässigkeit der Planung, Implementierung und Durchführung der Maßnahmen sowie der Auslegung, Fertigung, Errichtung und des Betriebs der Einrichtungen erfüllen."

3. In Nummer 3.1 (2), Satz 1, werden die Worte"sowie die Maßnahmen und Einrichtungen, die für Einwirkungen von innen und außen sowie bei Notstandsfällen erforderlich sind," sowie "(siehe auch Nummer 2.1 (13))" ergänzt. Der Satz lautet dann vollständig:

"3.1 (2) Auf Maßnahmen und Einrichtungen der Sicherheitsebenen 1 bis 4a sowie die Maßnahmen und Einrichtungen, die für Einwirkungen von innen und außen sowie bei Notstandsfällen erforderlich sind, sind bezüglich aller Betriebsphasen sicherheitsfördernde Auslegungs-, Fertigungs- und Betriebsgrundsätze anzuwenden (siehe auch Nummer 2.1 (13)), wie insbesondere:"

4. In Nummer 3.9 (4), 3. Absatz, wird der Satz "Diese sind so auszuführen und anzuordnen, dass die Ersatzmaßnahmen in den oben genannten Fällen wirksam angewendet werden können." ergänzt.

5. Im Anhang 1, Begriffsbestimmungen "Brandschutzmaßnahme" erfolgt eine grammatikalische Richtigstellung der Worte "vorbeugt" und "ermöglicht". Der Abschnitt lautet dann wie folgt:

"Brandschutzmaßnahme

Bauliche, anlagentechnische, betriebliche und abwehrende Maßnahme oder Einrichtung, die der Entstehung und Ausbreitung von Bränden vorbeugt, eine Erkennung von Bränden und wirksame Löscharbeiten sowie die Flucht und Rettung von Menschen ermöglicht."

6. Im Anhang 1, Begriffsbestimmungen "Funktionsfähigkeit" erfolgt eine grammatikalische Richtigstellung des Wortes "Funktionen". Der Abschnitt lautet dann wie folgt:

"Funktionsfähigkeit

Fähigkeit einer Einrichtung, die vorgesehenen Aufgaben durch entsprechende mechanische, elektrische oder sonstige Funktionen zu erfüllen."

7. Im Anhang 1 werden die Begriffsbestimmungen "Notfallstrategie"

Notfallstrategie

Schriftliche Anweisung zum Einsatz von Notfallmaßnahmen und Handlungsempfehlungen.

und "Rückkopplung, thermische"

Rückkopplung, thermische

Wirkungskreis, der entsteht, wenn das Brennstabhüllrohr durch den Brennstab-Innendruck so weit von der Brennstoffoberfläche abhebt, dass es zu einer Verschlechterung des Spaltwärmeübergangs, einer Erhöhung der Brennstoff-Temperatur, einer Verstärkung der Spaltgasfreisetzung und schließlich zu einer weiteren Erhöhung des Innendrucks kommt.

ersatzlos gestrichen, da diese Definitionen im Text der "Sicherheitsanforderungen" nicht mehr verwendet werden.

8. Im Anhang 2, Tabelle 3.1b wird an das Ende der Spalte 3 D, E: "Brennstabintegrität (Aufrechterhaltung der Brennelementbedeckung10

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