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Regelwerk, Energienutzung

ThürPVFflVO - Thüringer Photovoltaik-Freiflächenverordnung
Thüringer Verordnung über Gebote für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten

- Thüringen -

Vom 4. Juli 2023
(GVBl. Nr. 10 vom 31.07.2023 S. 256)



Aufgrund des § 37c Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Öffnung der Flächenkulisse

(1) Nach Maßgabe des Absatzes 2 können bei Zuschlagsverfahren für Solaranlagen auch Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h und i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ( EEG 2023) bezuschlagt werden. Ausgenommen sind Gebote für Freiflächenanlagen

  1. in Natura-2000-Gebieten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes ( BNatSchG),
  2. in Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 BNatSchG,
  3. im Nationalpark Hainich oder in Nationalen Naturmonumenten im Sinne des § 24 Abs. 4 BNatSchG,
  4. in Kern- und Pflegezonen eines Biosphärenreservats im Sinne des § 25 BNatSchG,
  5. auf Flächen, die als Biotop nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 15 des Thüringer Naturschutzgesetzes gesetzlich geschützt sind, oder
  6. in den Vorranggebieten Landwirtschaftliche Bodennutzung, Freiraumsicherung, Rohstoffe und Hochwasserrisiko. Im Zuschlagsverfahren dürfen nur Gebote für Freiflächenanlagen, die eine Größe von 90 Megawatt nicht überschreiten, berücksichtigt werden.

(7) Der Zuschlag zu einem Gebot nach Absatz 1 kann erteilt werden, wenn durch den Zuschlag die Summe aller bisherigen Zuschläge die Grenze von 180 Megawatt je Kalenderjahr zu installierender Leistung nicht überschreitet. § 38a Abs. 1 Nr. 5 EEG 2023 bleibt unberührt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.


ENDE

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(Stand: 08.08.2023)

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