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Regelwerk, Energienutzung

ThürHeizkZuschZustVO - Thüringer Heizkostenzuschusszuständigkeitsverordnung
Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten für die Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes

- Thüringen -

Vom 5. Oktober 2022
(GVBl. Nr. 23 vom 26.10.2022 S. 428)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes ( HeizkZuschG) vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) und
des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 87), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Stellen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HeizkZuschG

  1. sind im Fall des § 1 Abs. 1 HeizkZuschG
    1. die Landkreise und kreisfreien Städte,
    2. die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Rudolstadt und Saalfeld,
  2. ist im Fall des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HeizkZuschG das Amt für Ausbildungsförderung bei den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie beim Studierendenwerk Thüringen nach § 40 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 3 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 29. Mai 2002 (GVBl. S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 226),
  3. ist im Fall des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HeizkZuschG das Landesverwaltungsamt nach § 19a Satz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung vom 21. Mai 1996 (GVBl. S. 85).

Die nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zuständigen Stellen bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden nehmen die Aufgabe jeweils im übertragenen Wirkungskreis wahr. Wurden nach Satz 1 Nr. 2 Leistungen durch mehrere Ämter für Ausbildungsförderung bewilligt, ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, das diese Leistungen zuletzt bewilligt hat.

§ 2

(1) Fachaufsichtsbehörde der zuständigen Stellen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für Wohngeld zuständige Ministerium.

(2) Fachaufsichtsbehörde der zuständigen Stellen nach § 1 Satz 1 Nr. 2 ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für das Bundesausbildungsförderungsgesetz zuständige Ministerium.

(3) Fachaufsichtsbehörde der zuständigen Stelle nach § 1Satz 1 Nr. 3 ist das für das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zuständige Ministerium.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2032 außer Kraft.

ENDE

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