GEGZustG - Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden - Saarland -
Vom 17. Mai 2023 (Amtsbl. I Nr. 36 vom 10.08.2023 S. 762)
zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73), in der jeweils geltenden Fassung, für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden.
Die verantwortliche Baudienststelle nimmt in den Fällen des § 62 der Landesbauordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 1 Nummer 1 wahr.
§ 3 Zuständigkeiten der obersten Bauaufsichtsbehörde
Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist
die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden,
die Kontrollstelle im Sinne von § 99 und § 100 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, soweit nicht das Deutsche Institut für Bautechnik nach § 4 zuständig ist,
zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 Absatz 1 Nummer 15, 17 und 21 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden.
§ 4 Zuständigkeiten des Deutschen Instituts für Bautechnik
Das Deutsche Institut für Bautechnik ist
Kontrollstelle in den Fällen der § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können,
Registrierstelle im Sinne von § 98 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden.
ENDE
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(Stand: 15.08.2023)
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