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Regelwerk, Energienutzung

GEGZustG - Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
- Saarland -

Vom 17. Mai 2023
(Amtsbl. I Nr. 36 vom 10.08.2023 S. 762)



Zur vorherigen Regelung

§ 1 Zuständigkeiten der unteren Bauaufsichtsbehörden

Soweit in den §§ 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Bauaufsichtsbehörden

  1. die nach Landesrecht zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden im Sinne des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73), in der jeweils geltenden Fassung, für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden.

§ 2 Zuständigkeiten der Baudienststelle

Die verantwortliche Baudienststelle nimmt in den Fällen des § 62 der Landesbauordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 1 Nummer 1 wahr.

§ 3 Zuständigkeiten der obersten Bauaufsichtsbehörde

Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist

  1. die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden,
  2. die Kontrollstelle im Sinne von § 99 und § 100 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, soweit nicht das Deutsche Institut für Bautechnik nach § 4 zuständig ist,
  3. zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 Absatz 1 Nummer 15, 17 und 21 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden.

§ 4 Zuständigkeiten des Deutschen Instituts für Bautechnik

Das Deutsche Institut für Bautechnik ist

  1. Kontrollstelle in den Fällen der § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können,
  2. Registrierstelle im Sinne von § 98 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden.

ENDE

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(Stand: 15.08.2023)

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