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Regelwerk; Energienutzung

GEGZustVO-SH - Schleswig-Holsteinische Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz und der Verordnung über Heizkostenabrechnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 26. Juli 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 11 vom 17.08.2023 S. 443 i.K.)
Gl.-Nr.: B 200-0-53



§ 1 Zuständigkeiten

(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), geändert durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I. S. 1237, 1321), soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für Befreiungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24.November 2021 (BGBl. I S. 4964).

(3) Für die Aufgaben der Kontrollstelle und die Auswertung nicht personenbezogener Daten nach § 99 und § 100 GEG ist, soweit nicht das Deutsche Institut für Bautechnik nach § 114 GEG zuständig ist, das Prüfamt für Standsicherheit bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel (Kontrollstelle) zuständig.

(4) Der Vorstand der Eichdirektion Nord ist zuständige Behörde für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung.

§ 2 Änderung dieser Verordnung

Das für Bauwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen Ministerium Änderungen zu dieser Verordnung vorzunehmen.

ENDE

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(Stand: 22.09.2023)

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