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Regelwerk Energienutzung

Richtlinie zur Förderung der Erarbeitung von Konzepten zur Nutzung erneuerbarer Energien
- Schleswig-Holstein -

Vom 19. Juli 2000
(Amtsbl. Schl.-H. 2000 S. 462aufgehoben)



Bekanntmachung des Ministeriums für Finanzen und Energie - VI 514- 604.252.1 - Gl.Nr. 6603.10

1 Zuwendungszweck

1.1 Ziel der Energiepolitik des Landes Schleswig-Holstein ist es, den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergiebedarf bis zum Jahre 2010 auf etwa 25 % ansteigen zu lassen. Planvolles Vorgehen eröffnet insbesondere auf kommunaler Ebene die Möglichkeiten, alle weitestgehend CO2-neutralen Energieträger zu berücksichtigen und deren Integration zur Erzeugung von Strom und Wärme darzustellen. Dies gilt u.a. bei der Versorgung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen. Zur Erreichung eines umsetzungsorientierten Handelns werden Konzepte zur Erschließung erneuerbarer Energien durch das Land gefördert.

1.2 Für diesen Zweck gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV/VV-K zu § 44 LHO) Zuwendungen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Energiekonzepte zur Nutzung erneuerbarer Energien im Sinne dieser Richtlinie sind Planungen der Zuwendungsempfänger, die sie in die Lage versetzen, Entscheidungen über den Einsatz von erneuerbaren Energien (Biomasse, Biogase, Solar-, Geothermie- und Wasserenergie) und die damit verbundenen Umweltentlastungen zu treffen.

Vorliegende Planungen zur Energiebedarfsreduzierung im Bereich Strom und Wärme, der rationellen Energieverwendung durch Kraft-Wärme-Kopplung sowie Abwärmenutzung sollen bei der Erstellung von Energiekonzepten berücksichtigt werden. Eine Vertiefung bereits durchgeführter Untersuchungen/Studien zu erneuerbaren Energien setzt eine Berücksichtigung der vorliegenden Ergebnisse voraus. Die Integration erneuerbarer Energien bei Energiemanagementsystemen oder Umweltschutzkonzepten kann eine besondere Bedeutung bei der Durchführung des Programms erfahren.

2.2 Zuwendungen werden gewährt für:

2.2.1 Untersuchungen und Studien zum Einsatz von Biomasse und Biogase in Energieerzeugungsanlagen sowie zur Verteilung von Wärmeenergie durch Nah- und Fernwärmesysteme in Gemeinden, Städten, Stadtteilen, Kreisen und Regionen.

2.2.2 Untersuchungen und Studien zur Nutzung der Solarenergie in Form der Solarthermie und Photovoltaik zur Versorgung von Regionen auch in Verbindung mit den notwendigen Verteilsystemen und Verbrauchsoptimierungen sowie zur Einbindung in bestehende Erzeugungs- und Versorgungsstrukturen.

2.2.3 Untersuchungen und Studien zur Sanierung und Modernisierung von Laufwasserkraftanlagen.

2.2.4 Untersuchungen und Studien zur Nutzung der geothermischen Energie, insbesondere oberflächennahe Geothermie.

Förderfähig sind die angemessenen Aufwendungen auf der Grundlage eines Angebotes. Eigene Planungskosten sowie Aufwendungen für notwendige Datenerhebungen können berücksichtigt werden, sofern keine Förderung aus anderen Programmen erfolgt bzw. erfolgen soll.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können erhalten:

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Generelle Voraussetzungen

4.1.1 Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn der Auftrag für eine Untersuchung noch nicht vergeben wurde. Auf Antrag kann im Einzelfall dem vorzeitigen Vertragsabschluss zugestimmt werden.

4.1.2 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

4.2 Inhaltliche Voraussetzungen

Gefördert werden Untersuchungen und Studien, die exemplarisch sind oder eine breitere praktische Anwendung zur Nutzung erneuerbarer Energien aufzeigen. Eine Wirtschaftlichkeitsbewertung des geplanten Vorhabens soll enthalten sein. Vorliegende Planungen zur Energiebedarfsdeckung sollen bei der Erstellung von Energiekonzepten zur Nutzung erneuerbarer Energie berücksichtigt werden. Bestehende Konzepte können zu einer umfassenden Planung der Energiebedarfsdeckung erweitert werden.

Die Verknüpfung erneuerbarer Energieträger stellen einen besonderen Untersuchungsschwerpunkt dar.

4.2.1 Biomasse/Biogase

Ermittelt werden die u.a. zur Verfügung stehenden Potentiale in der Region sowie deren Erschließung im Sinne einer ökologisch sinnvollen Energieerzeugung, auch in Form von Ökobilanzen. Der Endbericht zum Energieversorgungsbeitrag der Land- und Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein liefert hierzu Basisdaten. Bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit des Einsatzes biologischer Energieträger und des damit verbundenen betriebswirtschaftlichen Ansatzes sollen Finanzierungsmodelle und mögliche Betreibergemeinschaften mit einbezogen werden.

4.2.2 Solar

Bewertet werden u.a. technische und wirtschaftliche Bedingungen für solare Nah-/Fernwärmekonzepte insbesondere bei kommunalen Planungen sowie Einzelprojekte, die eine zentrale Wärmeversorgung vorsehen oder aus der sich eine Breitenanwendung entwickeln lässt. Darüber hinaus sind Langzeit- oder Feldversuche an Pilot- und Demonstrationsanlagen insbesondere bei thermischer Solarnutzung von Bedeutung.

4.2.3 Wasser

Auf der Basis der Untersuchung der Wasserkraftnutzung mit kleinen Laufwasserkraftwerken in Schleswig-Holstein von September 1989 (insbesondere Standortverzeichnis) sollen die Ausbaumöglichkeiten bestehender Anlagen sowie deren ökologische Wirkung beurteilt werden. Wirtschaftlichkeitsberechnungen sollen die Ertragssituation aufzeigen.

4.2.4 Geothermie

Die Möglichkeiten der Erdwärme-Nutzung auf Grundlage der geologischen Bedingungen in Schleswig-Holstein sowie der Realisierungsrahmen einschließlich des technischen Aufwandes sollen bewertet werden.

4.3 Die Zuwendung kann von der Einhaltung weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht werden, wenn dies zur Erreichung des Förderziels notwendig ist.

4.4 Bei besonderen Vorhaben soll ein Arbeitskreis eingerichtet werden, dem u.a. die Auftraggeber und die Bewilligungsbehörde angehören.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt.

5.2 Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen.

5.3 Bei Maßnahmen, die als förderwürdig anerkannt werden, kann eine Kommune, die ihre Verwaltungshaushalte in der Mehrzahl der vergangenen drei Jahre nicht ausgleichen konnten, eine Zuwendung bis zu 60 % erhalten.

5.4 Zuwendungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen für den gleichen Zweck schließen die Förderung nach diesen Grundsätzen nicht aus. Bei einer Gesamtförderung von über 70 % erfolgt eine Kürzung der Mittel nach diesen Richtlinien.

5.5 Die Förderung eines Projektes ist einmalig. Die Nachbewilligung von Fördermitteln ist ausgeschlossen.

6 Verfahren

6.1 Zuständige Behörde für die Bewilligung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie ist das Ministerium für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein (Bewilligungsbehörde), Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel.

6.2 Zuwendungen sind auf Antragsvordrucken zu beantragen. Den Anträgen sind Kostenangebote und ein Finanzierungsplan beizufügen.

6.3 Mit der Untersuchung bzw. Studie soll unverzüglich nach Bewilligung der Förderung, spätestens zwei Monate nach Erstellung des Zuwendungsbescheides, begonnen werden. Angestrebt werden soll ein Bearbeitungszeitraum von maximal 12 Monaten, ausgenommen sind Langzeit- und Feldversuche.

6.4 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage von zwei Exemplaren der Untersuchung bzw. Studie, einem vereinfachten Verwendungsnachweis sowie eines Sachberichtes zur Realisierung der angestrebten Maßnahmen. Teilauszahlungen sind bei zuschussfähigen Kosten von über 20.000,- DM nach Vorlage eines Zwischenberichtes von bis zu 50 % des Zuschusses möglich.

6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116,117, 117 a LVwG), soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7 Veröffentlichungen

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die aus den geförderten Vorhaben gewonnenen Ergebnisse zu veröffentlichen oder auf andere Weise den fachlichen Stellen zugänglich zu machen.

8 Ausnahmen

Ergibt sich bei Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können Ausnahmen zugelassen werden.

9 Abschließende Regelung

9.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Landesrechnungshof, dem MFE oder den Beauftragten auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen und die Prüfung durch Bereitstellung seiner Unterlagen zu ermöglichen.

9.2 Es muss sichergestellt sein, dass auf die der Untersuchung bzw. Studie zugrundeliegenden Materialien und Datengrundlagen jederzeit zurückgegriffen werden kann.

9.3 Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft, ist befristet bis 31. Dezember 2003 und wird dann für die Abwicklung der nach ihr geförderten Projekte weitergelten.

Gleichzeitig wird die Richtlinie zur Förderung der Erarbeitung von Konzepten zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 27. Juni 1996 - VI 640 a -604.252.1 *) aufgehoben. Sie gilt für die Abwicklung der nach ihr geförderten Projekte weiter.

*) Gl.Nr. 6603.6

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