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Regelwerk; Energienutzung, Klimaschutz

Landesverordnung zur Ausführung zu § 9 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 1. November 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 17.11.2022 S. 932 i.K.)
Gl.-Nr.: B 755-3-2


§ 1 Begriffsbestimmungen

Für die Ausführung des § 9 Absatz 1 bis 9 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein ( EWKG) vom 7. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1339), gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Heizungsanlage" ist eine technische Anlage zur Versorgung von Wohn- und Nichtwohngebäuden mit Raumwärme oder Raumwärme und Warmwasser; die Wärmeerzeugung kann hierbei insbesondere durch Heizkessel, Stromdirektheizungen oder regenerative Wärmeerzeugungsanlagen sowie durch den Anschluss an ein Fernwärmenetz erfolgen; "Heizkessel" im Sinne dieser Verordnung ist ein solcher im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 14 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, ( GEG);
  2. der "Austausch einer Heizungsanlage" liegt vor, wenn mindestens der Heizkessel oder der andere Wärmeerzeuger erneuert wird; bei Heizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern liegt ein Austausch vor, sobald ein Kessel oder Wärmeerzeuger erneuert wird; als Austausch gilt auch, wenn die Heizungsanlage durch den Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt wird;
  3. ein "nachträglicher Einbau einer Heizungsanlage" liegt vor, wenn in ein bisher nicht beheiztes Gebäude oder Teile des Gebäudes eine Heizungsanlage eingebaut wird;
  4. "Stromdirektheizung" im Sinne dieser Verordnung ist eine solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 29 des GEG.

§ 2 Formulare

Für Anzeigen und Nachweise gemäß § 9 Absatz 3 Sätze 1 und 2 EWKG sowie zur Darlegung der Gründe für ein Entfallen der Nutzungspflicht nach § 9 Absatz 9 EWKG sind Formulare zu verwenden, welche durch das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium gemeinsam mit dem für Bauen zuständigen Ministerium öffentlich bekanntgemacht werden.

§ 3 Anzeige und Nachweis

(1) Die Anzeigepflicht gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 EWKG ist mit Zugang des unterschriebenen Formulars bei der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfüllt. Der Zugang der Anzeige wird schriftlich bestätigt und die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer erhält binnen eines Monats nach Zugang der Anzeige einen schriftlichen Hinweis, falls die Pflicht zum anteiligen Einsatz von Erneuerbaren Energien nach § 9 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 4 bis 8 EWKG durch die angezeigten Maßnahmen nicht erfüllbar ist oder Nachbesserungen erforderlich sind.

(2) Der Austausch der Heizungsanlage kann auf eigenes Risiko der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers auch bereits innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfolgen.

(3) Zum Nachweis gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 EWKG hat die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt,

  1. welche anerkannte Erneuerbare Energie ( § 9 Absatz 4 Satz 1 EWKG in Verbindung mit § 2 Nummer 5 EWKG) genutzt wird oder
  2. welche Ersatzmaßnahme ( § 9 Absatz 5 bis 8 EWKG) eingesetzt wird oder
  3. welche Kombination ( § 9 Absatz 4 Satz 2 EWKG) von anerkannten Erneuerbaren Energien mit Ersatzmaßnahmen unter Angabe der Anteile verwendet wird.

(4) Der Nachweis gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 EWKG ist erbracht, wenn seitens der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers entweder eine Bestätigung zur nachgewiesenen Maßnahme erfolgt ist oder nach Ablauf eines Monats nach Zugang des Nachweises kein Hinweis zur Nachbesserung erteilt wurde.

§ 4 Überwachung, Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten

(1) Im Rahmen der Überwachung und Überprüfung der Nutzungs- und Nachweispflichten gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 EWKG durch die zuständigen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegerinnen und zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer zur Mitwirkung verpflichtet und haben hierzu alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Ergeben sich aus Überwachung und Überprüfung Hinweise auf Verstöße gegen die Anzeige-, Nachweis- und Nutzungspflichten, teilen die bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dies den für Ordnungswidrigkeiten jeweils zuständigen Landrätinnen, Landräten, Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern als Kreisordnungsbehörden mit, soweit dies zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Absatz 1 EWKG erforderlich ist.

§ 5 Statistik

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