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Regelwerk
Änderungstext

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Förderrichtlinie Energieeffizienz und Klimaschutz

Vom 15. Mai 2009
(SächsABl. Nr. L 24 vom 11.06.2009 S. 1020)


I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zum Klima- und Immissionsschutz im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Energieeffizienz und Klimaschutz - RL EuK/2007) vom 24. Juli 2007 (SächsABl. S. 1658), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. März 2009 (SächsABl. S. 586) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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RL EuK/2007 - Förderrichtlinie Energieeffizienz und Klimaschutz
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zum Klima- und Immissionsschutz im Freistaat Sachsen
"RL EuK/2007 - Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur Entwicklung innovativer Energietechniken und zum Klima- und Immissionsschutz im Freistaat Sachsen".

2. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 und 3 werden nach dem Wort "Energien," die Wörter "zur Entwicklung innovativer Energietechniken," eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Wirtschaft" ein Komma eingefügt, das Wort "sowie" gestrichen und nach dem Wort "Wirtschaftswachstum" die Wörter "sowie die Stärkung von Innovation" angefügt.

3. In Nummer 1.2.3 wird der Satzteil vor dem 1. Anstrich wie folgt gefasst:

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Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, werden diese "Soweit keine Genehmigung nach europäischen Beihilfevorschriften vorliegt, werden Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt,"

4. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden

2.1 investive und nichtinvestive Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz im privaten, öffentlichen und gewerblichen Bereich sowie

2.2 investive und nichtinvestive Maßnahmen mit Modell- und Demonstrationscharakter sowie thematisch verbundene Maßnahmen verschiedener Anwendungsbereiche und Technologien zur

2.2.1 Nutzung erneuerbarer Energien,

2.2.2 Minderung verkehrsbedingter Immissionen und

2.2.3 Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Anlagen.

Zu den Maßnahmen der Nummern 2.1 und 2.2 zählen auch Sachverständigenleistungen, soweit diese zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung unerlässlich sind und Evaluierungen zur Messung und Dokumentation von Ergebnissen.

"2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

2.1 investive und nichtinvestive Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz

  1. im privaten und öffentlichen Bereich,
  2. im gewerblichen Bereich,

2.2 investive und nichtinvestive Maßnahmen mit Modell- und Demonstrationscharakter sowie thematisch verbundene Maßnahmen verschiedener Anwendungsbereiche und Technologien zur

2.2.1 Nutzung erneuerbarer Energien,

2.2.2 Minderung verkehrsbedingter Immissionen,

2.2.3 Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Anlagen und

2.2.4 Einführung innovativer Energietechniken

a) im privaten und öffentlichen Bereich

b) im gewerblichen Bereich

2.3 anwendungsorientierte Forschung an innovativen Energietechniken, insofern Dritte die Forschungsergebnisse angemessen unter nicht diskriminierenden Bedingungen nutzen können.

Zu den Maßnahmen der Nummern 2.1 und 2.2 zählen auch Sachverständigenleistungen, soweit diese zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung unerlässlich sind und Evaluierungen zur Messung und Dokumentation von Ergebnissen."

5. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

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