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Regelwerk, Energienutzung

FRL Speicher/2021 - Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen zur Speicherung von Energie
- Sachsen -

Vom 14. Dezember 2017
(SächsABl. Nr. 1 vom 04.01.2018 S. 17; 12.12.2019/20 SDr. S. 22 20; 24.04.2021 S. 494 21)


Überschrift geändert 21

Ersetzt " RL EuK/2007 - Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz"

I. 21
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1. Die Förderung verfolgt den Zweck der Einführung von innovativen Energietechniken im privaten, öffentlichen und im gewerblichen Bereich. Bei der Umgestaltung der Energiewirtschaft kommen zunehmend dezentralen Erzeugungs- und Speichereinheiten besondere Bedeutung zu. Die zunehmende Eigennutzung kann einen wesentlichen Beitrag zur Systemintegration und Sektorenkopplung von Strom aus dezentralen Photovoltaikanlagen im kleinen Leistungsbereich, aber auch zum Beispiel im Quartiersbereich leisten. Dazu sind innovative dezentrale Lösungen zur Strom- und Wärmespeicherung erforderlich, die den individuell unterschiedlichen Verlauf von Energie-Angebot (Erzeugung) und Energie-Nachfrage (Verbrauch) ausgleichen.

Die Vorhaben dienen gleichzeitig der Umsetzung des Energie- und Klimaprogramms Sachsen.

2. 20 20 20 Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage

  1. der §§ 23, 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 20) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung - ANBest-P) sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung - ANBest-K),
  4. des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

Zuwendungen für investive Vorhaben, die einer Erhöhung des Eigenverbrauchs von Solarstrom dienen durch Wärmespeicher sowie Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätzen und Kombinationen der Stromspeicher mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.

3. Die Zuwendung erfolgt unter Einhaltung und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 07.07.2020 S. 3) geändert worden ist, der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/316 vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51I vom 22.02.2019 S. 1) geändert worden ist, der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.06.2014 S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 09.12.2020 S. 15) geändert worden ist, sowie der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.04.2012 S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1474 vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020 S. 1) geändert worden ist sowie deren jeweiliger Nachfolgeregelungen.

4. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II. 21

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