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Regelwerk, Energie

SächsEnEVDVO - Sächsische Energieeinsparverordnungs-Durchführungsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung

- Sachsen -

Vom 19. September 2016
(SächsGVBl. Nr. 10 vom 30.09.2016 S. 346, 26.06.2017 S. 367 17; 12.04.2021 S. 517 21; 19.12.2024 S. 27aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung

Archiv: 2004, 2008

Auf Grund

verordnet die Staatsregierung:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zuständigkeit

Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Durchführung der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Bei Vorhaben nach § 77 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), in der jeweils geltenden Fassung, trägt die Baudienststelle die Verantwortung dafür, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung eingehalten werden. Ist für ein Vorhaben kein baurechtliches Verfahren, sondern ein sonstiges Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren von einer anderen als der in Satz 1 genannten Behörde durchzuführen, entscheidet diese im Rahmen ihres Verfahrens auch über Anträge nach § 24 Absatz 2 und § 25 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung.

§ 2 Vorlage von Energieausweisen nach § 16 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung 17

(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 16 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung sind berechtigt:

  1. Bauvorlageberechtigte nach § 65 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 der Sächsischen Bauordnung und
  2. Ausstellungsberechtigte nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Energieeinsparverordnung.

(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die eine vergleichbare Berechtigung auf der Grundlage gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nachweisen können.

(3) Der Energieausweis nach § 16 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung ist außer in den Fällen des § 1 Satz 2 der zuständigen Behörde vor Nutzungsaufnahme vorzulegen. Ist die Aufnahme der Nutzung nach § 82 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung anzeigepflichtig, hat die Vorlage des Energieausweises zusammen mit dieser Anzeige zu erfolgen.

Abschnitt 2
Kontrolle von Energieausweisen und von Inspektionsberichten über Klimaanlagen

§ 3 Kontrollstelle für Stichprobenkontrollen gemäß § 26d der Energieeinsparverordnung

(1) Die Landesdirektion Sachsen - Landesstelle für Bautechnik - ist zuständige Kontrollstelle für die Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen gemäß § 7b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Energieeinsparungsgesetzes. Die Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich bei der Kontrolle von Energieausweisen nur auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 26d Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Energieeinsparverordnung (Prüfungsstufe 2 und 3) geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen.

(2) Die Kontrollstelle muss ihre Aufgaben nach Absatz 1 unparteiisch, gewissenhaft und unabhängig erfüllen. Die prüfenden Personen dürfen nicht tätig werden bei Energieausweisen und Inspektionsberichten,

  1. die sie selbst ausgestellt oder bei deren Ausstellung sie mitgewirkt haben und
  2. für Gebäude, an denen sie planend oder bauausführend beteiligt waren.

(3) Mindestens eine der mit der Stichprobenkontrolle befassten Personen muss die in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Energieeinsparverordnung zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigenden Voraussetzungen erfüllen.

§ 4 Umfang und Abruf der Stichproben 21

(1) Das Staatsministerium für Regionalentwicklung teilt der Kontrollstelle den gemäß § 26d Absatz 2 der Energieeinsparverordnung durch die Stichprobenprüfung zu erfassenden signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und Inspektionsberichte über im Freistaat Sachsen belegene Gebäude und Klimaanlagen mit. Abweichend von Satz 1 können absolute Zahlen vorgegeben werden, sofern hierdurch die statistische Signifikanz gewahrt bleibt.

(2) Die Kontrollstelle teilt der Registrierstelle im Sinne von § 26c Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Satz 1 der Energieeinsparverordnung den Stichprobenumfang im Sinne des Absatzes 1 mit und bittet um Ziehung entsprechender Stichproben aus dem Kreis der im Freistaat Sachsen belegenen Gebäude und Klimaanlagen sowie um Übermittlung der bei der Registrierstelle hierzu vorliegenden Angaben.

§ 5 Stichprobenprüfung 21

(1) Ein Energieausweis wird entweder gemäß § 26d Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der Energieeinsparverordnung überprüft.

(2) Die Kontrollstelle fordert die Aussteller der zu prüfenden Energieausweise gemäß § 26d Absatz 6 Satz 1 der Energieeinsparverordnung und die Ersteller der Inspektionsberichte über Klimaanlagen gemäß § 26d Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 8 der Energieeinsparverordnung dazu auf, die erforderlichen Prüfunterlagen zu übersenden. Die Kontrollstelle kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Regionalentwicklung festlegen, welche Unterlagen erforderlich sind, und Erhebungsbögen vorgeben, die vom Aussteller zu verwenden sind. Die Aussteller der Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen haben der Aufforderung nach Satz 1 innerhalb der von der Kontrollstelle gesetzten Frist nachzukommen.

Abschnitt 3
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 Absatz 3 Nummer 3 der Energieeinsparverordnung ist die Kontrollstelle nach § 3 zuständig.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die EnEV-Durchführungsverordnung vom 14. November 2008 (SächsGVBl. S. 630) außer Kraft.

ENDE

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