Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Energienutzung

LSolarG - Landessolargesetz
Landesgesetz zur Installation von Solaranlagen

- Rheinland-Pfalz -

Vom 30. September 2021
(GVBl. Nr. 40 vom 05.10.2021 S. 550; 22.11.2023 S. 367 23)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Ausbau der Photovoltaik in Rheinland-Pfalz in Ergänzung nationaler, europäischer und internationaler Anstrengungen für den Klimaschutz durch einen angemessenen Beitrag des Landes nachhaltig zu beschleunigen.

(2) Mit diesem Gesetz sollen deshalb geeignete Umsetzungsinstrumente geschaffen werden.

§ 2 Anwendungsbereich 23

(1) Bauherrinnen und Bauherren von

  1. gewerblich genutzten Neubauten,
  2. gewerblich genutzten neuen Parkplätzen,
  3. Neubauten öffentlicher Gebäude und
  4. neuen Parkplätzen der öffentlichen Hand

müssen jeweils sicherstellen, dass auf ihren Neubauten und neuen Parkplätzen Photovoltaikanlagen nach den §§ 4 und 5 installiert werden. Im Falle einer grundlegenden Dachsanierung eines öffentlichen Gebäudes gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Bauherrinnen und Bauherren von Neubauten müssen jeweils sicherstellen, dass ihre Neubauten für die spätere Installation von Photovoltaikanlagen nach § 4a vorbereitet sind. Im Falle einer grundlegenden Dachsanierung eines Gebäudes gilt Satz 1 entsprechend. Die Pflicht nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Soweit bundesrechtliche Vorgaben zur verpflichtenden Installation von Photovoltaikanlagen abschließend sind, finden die Vorgaben dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 3 Begriffsbestimmungen 23

Im Sinne dieses Gesetzes

  1. ist eine Photovoltaikanlage jede ortsfeste installierte Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.
  2. ist die gewerbliche Nutzung die überwiegende Nutzung durch alle Unternehmen des Handels (Handelsgewerbe), des Handwerks, der Industrie und des Verkehrs.
  3. sind Neubauten alle neu zu errichtenden Gebäude, bei denen der Bauantrag ab dem 1. Januar 2023 bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde oder im Freistellungsverfahren gemäß § 67 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ( LBauO) die Unterlagen ab dem 1. Januar 2023 bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingehen. Abweichend von Satz 1 ist für Neubauten öffentlicher Gebäude der Eingang des Bauantrags oder der erforderlichen Unterlagen im Freistellungsverfahren bei der zuständigen Gemeindeverwaltung ab dem 1. Januar 2024 maßgebend; im Falle des § 83 Abs. 1 LBauO ist auf den Eingang des Antrags auf Zustimmung nach § 83 Abs. 2 LBauO abzustellen. Abweichend von Satz 1 ist im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 1 das Datum 1. Januar 2024 maßgebend.
  4. sind gewerblich genutzte neue Parkplätze die notwendigen Stellplätze im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBauO für gewerblich genutzte Gebäude, für die ab dem 1. Januar 2023 ein Antrag auf Baugenehmigung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde oder im Freistellungsverfahren gemäß § 67 LBauO die Unterlagen ab dem 1. Januar 2023 bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingehen. Bei Erweiterung oder Umwidmung von bestehenden Parkplätzen sind nur die Parkplätze zu berücksichtigen, die durch bauliche Maßnahmen neu errichtet werden.
  5. sind neue Parkplätze der öffentlichen Hand solche im Eigentum der öffentlichen Hand stehende notwendige Stellplätze im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBauO, für die der Bauantrag nach § 63 LBauO oder im Freistellungsverfahren gemäß § 67 LBauO die erforderlichen Bauunterlagen ab dem 1. Januar 2024 bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingehen; im Falle des § 83 Abs. 1 LBauO ist auf den Eingang des Antrags auf Zustimmung nach § 83 Abs. 2 LBauO abzustellen. Bei Erweiterung oder Umwidmung von bestehenden Parkplätzen sind nur die Parkplätze zu berücksichtigen, die durch bauliche Maßnahmen neu errichtet werden.
  6. ist Gebäude ein solches im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO.
  7. sind öffentliche Gebäude die Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand mit Ausnahme der Gebäude im Eigentum von Körperschaften, Personenvereinigungen und Stiftungen des Privatrechts, soweit diese Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbringen.
  8. ist öffentliche Hand
    1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie jede aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes eingerichtete Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und
    2. jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Stiftung des Privatrechts, wenn an ihr eine oder mehrere juristische Personen nach Buchstabe a unmittelbar oder mittelbar
      aa) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,
      bb) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder
      cc) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.12.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion