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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz, dem Bauproduktengesetz und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008

Vom 25. März 2015
(GV. NRW Nr. 16 vom 31.03.2015 S. 310)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
MÜBaupG NRW - Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte in Nordrhein-Westfalen

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz, dem Bauproduktengesetz und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz, dem Bauproduktengesetz und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 4. November 2008 (GV. NRW. S. 686) , die durch Verordnung vom 18. Januar 2011 (GV. NRW. S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

alt neu
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz, dem Bauproduktengesetz  und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 "Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz".

2. § 2

§ 2 Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz  und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008

(1) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständige Behörde für die Überwachung nach § 13 Bauproduktengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (ABl. EU Nr. L 218 vom 13. August 2008 S. 30).

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Bauproduktengesetz wird der Bezirksregierung Düsseldorf übertragen.

wird aufgehoben.

3. § 3 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma nach dem Wort "Außerkrafttreten" und das Wort "Berichtspflicht" gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

c) Absatz 2

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung jeweils nach Ablauf von fünf Jahren, erstmalig zum 31. Dezember 2015, Bericht über die Wirksamkeit der Verordnung zu erstatten.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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