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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Energierechts
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 15. Oktober 2013
(GV.NRW Nr. 31 vom 30.10.2013 S. 582)



Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), insoweit nach Anhörung der fachlich zuständigen Ausschüsse des Landtags, und auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Energierechts vom 2. Februar 2010 (GV. NRW S. 141) wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung wird das Wort "Energierechts" durch die Wörter "energiebedingten Klimaschutzes" ersetzt.

2. In § 1 wird das Wort "Energiewirtschaft" durch das Wort "Klimaschutz" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 " § 2

Die Bezirksregierungen sind zuständige Behörden für

  1. die Ausführung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes und
  2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 13 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes.
 " § 2

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für die Ausführung

  1. des Energieverbrauchsrelevante Produkte Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 25 8) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung und
  4. der EU-Verordnung 1222/2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. Nr. L 342 22.12.2009, S. 46)."

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3

Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen ist zuständige Behörde für

  1. die Ausführung
    1. der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung vom 6. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4517) in der jeweils geltenden Fassung und
    3. der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 Absatz 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit
    1. § 9 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung,
    2. § 7 der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung und
    3. § 7 der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung,
  3. die Bestätigung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250).
 " § 3

Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein- Westfalen ist zuständige Behörde für die Bestätigung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) in der jeweils geltenden Fassung."

5. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Das für Energiewirtschaft zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit der Verordnung.  " (3) Das für Klimaschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung zum 31. Dezember 2017 über die Erfahrungen mit der Verordnung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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