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progres.nrw - Innovation
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen - progres.nrw - Programmbereich Innovation"
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 15. April 2015
(MBl. NRW. Nr. 14 vom 27.05.2015 S. 338; 12.06.2017 S. 539 17; 01.12.2020 S. 869aufgehoben)
Archiv: 2014
Vorbemerkung
Das Land Nordrhein-Westfalen bündelt im Förderprogramm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) den Großteil seiner klima- und energiepolitischen Förderaktivitäten. Der Programmbereich "progres.nrw - Innovation" hat zum Ziel, anwendungsorientierte wissenschaftliche und technologische Grundlagen für die Bewältigung der Zukunftsaufgaben im Themenbereich Energie in nordrheinwestfälischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen zu schaffen und die Erreichung der Ziele aus dem Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes zu unterstützen. Die Richtlinie ist zudem ein Baustein der Forschung für nachhaltige Entwicklung auf den entsprechenden Feldern der großen gesellschaftlichen Herausforderungen, die in der Forschungsstrategie Fortschritt NRW benannt werden.
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Mit dem Förderbaustein "progres.nrw - Innovation" werden Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung bis hin zu Prototypen und Pilotprojekten sowie deren Umsetzung im Rahmen von Demonstrations- und Anwendungsvorhaben gefördert. Gefördert werden können auch Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung.
Die Förderung von Vorhaben aus dem Programmbereich "Innovation" soll dazu beitragen:
1.2 Zuwendungen werden auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
Bei der Gewährung einer Zuwendung aus EU-Mitteln gelten darüber hinaus die entsprechenden Regelungen zu dieser Richtlinie:
und die zu den vorstehenden Verordnungen erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der EU.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zuständige Bewilligungsstelle (siehe Nummer 6.2) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind anwendungsorientierte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte sowie Durchführbarkeitsstudien im Bereich "Rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen" mit dem Ziel, klima- und umweltschädliche Emissionen zu reduzieren.
Gefördert werden können Vorhaben, die zur Erreichung der Klimaschutzziele des Landes und zur Stärkung der technologischen oder wissenschaftlichen Basis in Nordrhein-Westfalen beitragen.
Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur- oder Ersatzteilbeschaffung, noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln.
2.1 Gefördert werden können Vorhaben der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung insbesondere in den Bereichen:
Dazu gehören auch Demonstrationsvorhaben und Pilotprojekte (siehe Nummer 2.3).
2.2 Innovative Vorhaben in anderen Energiethemenfeldern können bei außerordentlichem Landesinteresse gefördert werden.
2.3 Die "industrielle Forschung" umfasst planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Versuchsmustern beziehungsweise Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen.
2.3.1 Die "experimentelle Entwicklung" kann folgende Maßnahmen umfassen:
2.3.2 Unter Demonstrationsmaßnahmen sind unter anderem Vorhaben zu verstehen, bei denen
Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
2.4 Gefördert werden können auch Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung experimenteller Entwicklung sowie industrieller Forschung.
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind Antragsteller, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben. Zuwendungsempfänger von außerhalb Nordrhein-Westfalens können gefördert werden, wenn sie als Partner einer wirksamen Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 Ziffer 90 AGVO in einem Verbundvorhaben für die Durchführung und den Erfolg des Verbundvorhabens erforderlich sind.
3.1 Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, so zum Beispiel:
Daneben sind auch natürliche Personen Antragsberechtigte, soweit sie Unternehmer sind.
Bevorzugt gefördert werden Kooperationen von Unternehmen untereinander sowie gemeinschaftliche Vorhaben von Wissenschaft und Wirtschaft (Kooperationsprojekte, siehe auch Nummer 4.2).
3.2 Nicht antragsberechtigt sind:
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Das Vorhaben muss überwiegend (mehr als 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben) auf dem Territorium des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen realisiert werden. Eine Regelung betreffend die Verwendung der Fördermittel zugunsten einheimischer, das heißt in Nordrhein-Westfalen hergestellter Waren oder in Nordrhein-Westfalen erbrachter Dienstleistungen zwecks Realisierung des geförderten Vorhabens ist gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b der AGVO damit nicht verbunden.
4.2 Bei einem Kooperationsprojekt von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens- oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Verbundprojekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und seine Risiken und Ergebnisse teilen, müssen die Projektpartner ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem Kooperationsvertrag regeln.
4.3 Es werden nur Vorhaben gefördert, für die die Zuwendungsempfänger vor Beginn des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt haben und mit dem vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Förderung auf der Basis dieser Richtlinie erfolgt für Vorhaben, die nicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden, in dem von der AGVO für Beihilfen für Forschung und Entwicklung vorgegebenen Rahmen.
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart
Die Förderung erfolgt als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung. Eine Förderung der projektbezogenen zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe Nummer 5.3) an Hochschulen und Forschungseinrichtungen kann in deren nichtwirtschaftlicher Forschungs- und Entwicklungstätigkeit als Vollfinanzierung bewilligt werden,
Die Zuwendung an eine Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur ist beihilfefrei, wenn die Einrichtung oder Infrastruktur fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird und wenn die für die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit jährlich zugewiesene Kapazität nicht mehr als 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung beziehungsweise Infrastruktur beträgt. Weitere Voraussetzung für die Beihilfefreiheit ist, dass die wirtschaftliche Nutzung mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die wirtschaftliche Nutzung in einem untrennbaren Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht.
Der Anteil von 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung, bezieht sich auf diejenige Einrichtung, die mit ihrer organisatorischen Struktur und dem ihr effektiv zur Verfügung stehendem Kapital, Material und Personal die betreffende Aktivität alleine ausführen könnte.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens stehenden und zur Zielerreichung notwendigen Ausgaben beziehungsweise Gemeinausgaben.
Zuwendungsfähige Ausgabenarten sind:
Die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen Ist-Einnahmen oder der voraussichtlichen Ist-Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, die dem Vorhaben zuzurechnen sind.
5.4 Höhe der Zuwendung ("Beihilfeintensität")
Die auf der Grundlage der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens errechnete "Beihilfeintensität" darf folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:
5.4.1 Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung:
5.4.2 Vorhaben der industriellen Forschung: 50 Prozent
5.4.3 Vorhaben der experimentellen Entwicklung: 25 Prozent
5.4.4 Aufschlag auf Fördersätze gemäß Nummer 5.4.2 und 5.4.3 für Beihilfen an mittlere Unternehmen: 10 Prozent
5.4.5 Aufschlag auf Fördersätze gemäß Nummer 5.4.2 und 5.4.3 für Beihilfen an kleine Unternehmen: 20 Prozent
5.4.6 Aufschlag auf Fördersätze gemäß Nummer 5.4.2 und 5.4.3, unter Berücksichtigung der Nummer 5.4.7, bei Erfüllung einer der folgenden Voraussetzungen: 15 Prozent
5.4.6.1 Das Vorhaben betrifft die wirksame Zusammenarbeit im Sinn von Artikel 2 Nummer 90 AGVO zwischen wenigstens zwei eigenständigen Unternehmen und erfüllt folgende Voraussetzungen:
5.4.6.2 Das Vorhaben betrifft die wirksame Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung, insbesondere im Rahmen der Koordinierung nationaler Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen und erfüllt folgende Voraussetzungen:
5.4.7 Die "Beihilfeintensität" darf bei kleinen Unternehmen 80 Prozent nicht überschreiten.
5.5 Beihilfehöchstintensitäten
Die maximalen Beihilfeintensitäten für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Bereich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ergeben sich aus Anlage 1.
5.6 Mindestbetrag
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 25.000 Euro beträgt.
5.7 Sonstiges
Zweckgebundene Spenden, die nicht staatliche oder kommunale Mittel sind, können bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben und den verbleibenden Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ersetzen, soweit ihm ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Anteil von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt.
Weiterleitungen von Zuwendungen durch eine Erstempfängerin oder einen Erstempfänger an Dritte sind ausgeschlossen.
Eine Deminimis-Förderung darf mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.
Eine Förderung nach der AGVO darf mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (Deminimis-Beihilfen) - nicht kumuliert werden, es sei denn,
6 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Die Förderung von Projekten erfolgt entweder auf der Grundlage themenorientierter Projektaufrufe (beispielsweise Förderwettbewerbe) oder unabhängig von Aufrufen.
Anträge sind unter Verwendung der entsprechenden progres.nrw - Innovation-Formulare schriftlich zu stellen. Anträge für Fördervorhaben sind grundsätzlich an die Leitmarkt Agentur. NRW / Bereich ETN zu stellen (www.leitmarktagentur.nrw.de).
Für Fördervorhaben im Rahmen des Projektaufrufes "KWK Modellkommune 2012 bis 2017" des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.10.2012 sind die Anträge an die Bezirksregierung Arnsberg zu stellen (http://www.bezregarnsberg.nrw.de).
Hausanschrift:
Bezirksregierung Arnsberg
Goebenstr. 25
44135 Dortmund
Hausanschrift:
Forschungszentrum Jülich GmbH
Leitmarkt Agentur. NRW / Bereich ETN
Technologiezentrum Jülich
Karl-Heinz-Beckurts-Str. 13
52428 Jülich
Bei der Antragstellung muss das Einverständnis erklärt werden, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsstelle (Bewilligungsbehörde) oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet, an den nordrheinwestfälischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. Dies betrifft nicht die Ergebnisse des Vorhabens.
6.1.1 Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
6.1.2 Im Rahmen des Zuwendungsantrags ist darzulegen,
Die Beschreibung der Ziele, der durchzuführenden Arbeiten und des Mengen- und Wertgerüstes muss nachvollziehbar, bewertbar und kontrollierbar sein.
6.1.3 Öffentlichrechtliche und private Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit dem Antrag eingereicht werden und müssen spätestens zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen.
Bewilligende Stelle, sofern von den Landesministerien hierfür beauftragt, ist die
Forschungszentrum Jülich GmbH
Leitmarkt Agentur. NRW / Bereich ETN
Technologiezentrum Jülich
Karl-Heinz-Beckurts-Str. 13
52428 Jülich.
Bewilligende Stelle für Fördervorhaben im Bereich KWK-Modellkommune und sonstige Fördervorhaben, soweit keine Zuständigkeit der Leitmarktagentur NRW / Bereich ETN gegeben ist, ist die
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstr. 1
59821 Arnsberg.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, gegebenenfalls die Rückforderung der gewährten Zuschüsse und die Verzinsung gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
Erhaltene Förderungen werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Kommission geprüft werden.
6.3 Nachweis der Verwendung
Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung beziehungsweise sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 (Anlage 4 zu Nummer 10.3 VVG) gegenüber der zuständigen bewilligenden Stelle zu führen.
7 Schlussvorschriften
Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Beihilfeintensitäten | Anlage 1 |
Tabellarische Darstellung der maximalen "Beihilfeintensitäten" für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Bereich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit:
Kleine * Unternehmen bis zu | Mittlere * Unternehmen bis zu | Große * Unternehmen und Hochschulen im wirtschaftlich tätigen Bereich bis zu |
|
Industrielle Forschung | 70 Prozent | 60 Prozent | 50 Prozent |
Industrielle Forschung mit | 80 Prozent | 75 Prozent | 65 Prozent |
|
|||
Experimentelle Entwicklung | 45 Prozent | 35 Prozent | 25 Prozent |
Experimentelle Entwicklung mit
|
60 Prozent | 50 Prozent | 40 Prozent |
Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und/oder experimentellen Entwicklung | 70 Prozent | 60 Prozent | 50 Prozent |
*) gem. Anhang I der AGVO, KMU-Definition. Die Einordnung erfolgt unabhängig von der Rechtsform der Antragsstellenden.
ENDE |
(Stand: 11.01.2021)
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