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Regelwerk Energienutzung, Strahlenschutz

Maßnahmen zur Abwehr von Störungen durch den unbeabsichtigten und den missbräuchlichen Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 17. Februar 2016
(MBl.NRW. Nr. 6 vom 09.03.2016 S. 138)
Gl.-Nr.: 8053



Archiv 2002

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - III 3 - 8562 - und des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 72 - 52.03.04/06

1 Allgemeines

Der Erlass benennt die Aufgaben und legt die zu treffenden Maßnahmen derjenigen Behörden fest, die für die Abwehr von Gefahren durch radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Gegenstände und durch die damit verbundenen ionisierenden Strahlen zuständig sind oder die im Wege der Amtshilfe tätig werden. Die behördliche Befassung mit solchen Störungen erfolgt unter dem Begriff "nukleare Nachsorge".

1.1 Begriffsbestimmung

Ein Fall der nuklearen Nachsorge liegt vor, wenn radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Gegenstände gefunden werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn in der Schrottladung eines Lastkraftwagens oder im Verbrennungsmüll, der einem Müllheizkraftwerk geliefert wurde, radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Gegenstände gefunden werden. Er liegt auch vor, wenn das Leben, die körperliche Unversehrtheit zahlreicher Menschen oder bedeutsame Sachwerte durch ionisierende Strahlen, die von radioaktiven Stoffen oder radioaktiv kontaminierten Gegenständen ausgehen, in erheblichem Maße gefährdet werden können und die Gefahrenabwehr mit Kräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln des täglichen Dienstes nicht bewältigt werden kann, sondern besondere Maßnahmen für das koordinierte Zusammenwirken von Behörden des Landes und des Bundes (Polizeibehörden, Fachbehörden) erfordert. Dies ist insbesondere der Fall bei Erpressungs- und Bedrohungslagen mit radioaktiven Stoffen, mit Einrichtungen zur Verbreitung radioaktiver Stoffe in der Umgebung oder mit Nuklearsprengsätzen bzw. unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) mit radioaktiver Beiladung.

1.2 Anwendungsbereich

Der Erlass gilt nicht für die Abwehr von Störungen, die im Geltungsbereich des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz -AtG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S.1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053), und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen durch Vorkommnisse im Zusammenhang mit atomrechtlich geregelten Tätigkeiten verursacht werden können.

Stellt sich bei einem zunächst als nuklearem Nachsorgefall angenommenen Fall heraus, dass es sich um ein Vorkommnis im Zusammenhang mit atomrechtlich geregelten Tätigkeiten handelt und damit das Atomgesetz und die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung -StrlSchV-) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249), einschlägig sind, so obliegt das Verfahren der örtlich zuständigen Bezirksregierung als atomrechtlicher Aufsichtsbehörde.

Der Erlass gilt ebenso nicht für die Abwehr von Störungen im Zusammenhang mit atomrechtlich geregelten Tätigkeiten in militärischen Einrichtungen.

1.3 Strafverfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bleiben in allen Fällen unberührt. Diese können sich insbesondere bei einem missbräuchlichen Umgang mit radioaktiven Stoffen oder radioaktiv kontaminierten Gegenständen ergeben. Lassen sich die Interessen der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr nicht gleichzeitig verwirklichen, haben die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips Vorrang vor den Maßnahmen der Strafverfolgung.

2 Zuständigkeiten

2.1 Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden

Ionisierende Strahlen, die von gefundenen radioaktiven Stoffen oder radioaktiv kontaminierten Gegenständen ausgehen, stellen grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Mangels vorrangiger Regelungen im Atomgesetz, in der Strahlenschutzverordnung und im Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz -StrVG-) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 91 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), richtet sich die Gefahrenabwehr dieser Störungen nach den allgemeinen Regelungen über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

Für alle Maßnahmen zur Abwehr von Störungen der öffentlichen Sicherheit durch Fälle der nuklearen Nachsorge ist die örtliche Ordnungsbehörde zuständig. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann sie sich der Unterstützung anderer Behörden und Einrichtungen bedienen, insbesondere zum Strahlenschutz der Amtshilfe des Landesinstituts für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (LIA. NRW) (vgl. Nummer 3.3.1).

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