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Regelwerk; Energienutzung

BürgEnG - Bürgerenergiegesetz NRW
Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 19. Dezember 2023
(GV. NRW Nr. 38 vom 27.12.2023 S. 1386)
Gl.-Nr.: 75



§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch die finanzielle Beteiligung von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Gemeinden an Bau und Betrieb von neuen Windenergieanlagen ein größtmögliches Maß an Akzeptanz und Teilhabe zu erreichen. Daher soll das Gesetz auch dazu beitragen, die regionale Wertschöpfung im Umfeld von Windenergieanlagen zu erhöhen, die Akteursvielfalt in der Energiewende zu steigern und die Erfolgschancen für Windenergieprojekte durch sinnvolle Kommunikations- und Beteiligungsprozesse unter Einbezug aller relevanten Anspruchsgruppen vor Ort zu verbessern. In Ermangelung einer bundeseinheitlichen Beteiligungsverpflichtung sieht dieses Gesetz als Regelfall eine Beteiligungsvereinbarung nach § 7 vor, die sich wertmäßig an der Ersatzbeteiligung nach § 8 ausrichten soll.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich von Absatz 2 bis 5, für die Errichtung von genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 sowie Nummer 1.6 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, und für den vollständigen Austausch von Anlagen bei einem Repowering im Sinne von § 16b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Windenergieanlagen, die nach § 35 Absatz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, als unselbstständiger Teil eines im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegierten Betriebes genehmigungsfähig sind.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Windenergieanlagen, die überwiegend der Eigenversorgung eines oder mehrerer Betriebe dienen und innerhalb eines im jeweiligen Regionalplan festgelegten Bereichs für gewerbliche oder industrielle Nutzungen (GIB) liegen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Windenergieanlagen, die weit überwiegend der Entwicklung oder Erprobung wesentlicher technischer Neuerungen dienen. Das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 ist vom Vorhabenträger gegenüber der zuständigen Behörde darzulegen und von dieser festzustellen.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des § 3 Nummer 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist. Satz 1 ist auch auf Bürgerenergiegesellschaften anzuwenden, die den Anforderungen nach § 3 Nummer 15 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht entsprechen.

§ 3 Begriffsbestimmung

Im Rahmen dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) Vorhabenträger ist derjenige, der beabsichtigt, Windenergieanlagen nach § 2 Absatz 1 zu errichten und die dafür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt, sowie dessen Rechtsnachfolger; nach Errichtung und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen ist Vorhabenträger der Betreiber der Windenergieanlagen, mithin auch jeder Erwerber des Vorhabens oder einzelner dazugehöriger Windenergieanlagen und dessen Rechtsnachfolger.

(2) Vorhaben ist die Gesamtheit aller Windenergieanlagen, für die von einem Vorhabenträger im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb beantragt werden.

(3) Offerte ist die Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Vertragsangebots.

(4) Beteiligungsentwurf ist der vom Vorhabenträger zu entwerfende Vorschlag für eine Beteiligungsvereinbarung.

(5) Beteiligungsvereinbarung ist das vom Vorhabenträger und den Standortgemeinden verabschiedete Konzept über die finanzielle Beteiligung der nach den §§ 5 und 6 Berechtigten.

(6) Standortgemeinden sind alle Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich zumindest eine Windenergieanlage eines Vorhabens befinden.

(7) Zuständige Behörde ist die Behörde nach § 12 Absatz 1.

§ 4 Information und Erarbeitung eines Beteiligungsentwurfs

(1) Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Genehmigung im Sinne der §§ 4 oder 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit es sich um einen vollständigen Austausch von Anlagen handelt, hat der Vorhabenträger die zuständige Behörde über die Genehmigung zu informieren. Der Umfang der Informationen entspricht dabei den vom Vorhabenträger auf Grund der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, abzugebenden Angaben.

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