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Regelwerk; Energienutzung

NFSVO - Niedersächsische Freiflächensolaranlagenverordnung
Niedersächsische Verordnung über den Zuschlag bei Ausschreibungen für Freiflächensolaranlagen in benachteiligten Gebieten

- Niedersachsen -

Vom 27. August 2021
(Nds. GVBl. Nr. 34 vom 31.08.2021 S. 622; 22.11.2023 S. 280 23)
Gl.-Nr.: 28010



Aufgrund des § 37c Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026), wird verordnet:

§ 1 23

Bei Zuschlagsverfahren für Solaranlagen gemäß § 37c Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ( EEG 2021) darf die Bundesnetzagentur auch Gebote für Freiflächenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 22 EEG 2021 auf Flächen nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h und i EEG 2021 bezuschlagen. Wird durch einen Zuschlag zu einem solchen Gebot in einem Kalenderjahr erstmals eine Zuschlagsgrenze von 500 Megawatt je Kalenderjahr zu installierender Leistung für bezuschlagte Gebote nach Satz 1 erreicht oder überschritten, so dürfen in diesem Kalenderjahr weitere Gebote nach Satz 1 nicht bezuschlagt werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.


ENDE

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