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Regelwerk, Strahlenschutz

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
- Hamburg -

Vom 28. Juni 2022
(Amtl. Anz. Nr. 53 vom 08.07.2022 S. 961)



Archiv: 2012

I

Zuständig für die Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ( NiSG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), geändert am 28. April 2020 (BGBl. I S. 960, 1007), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des § 2 NiSG und der auf Grund des § 5 Absatz 1 NiSG erlassenen Rechtsverordnungen sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Bezirksämter.

II

Zuständig für die Bekanntgabe von Prüfstellen gemäß § 6a Absätze 1 bis 3 NiSG ist

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

III

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 28. April 2022 (HmbGVBl. S. 271), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

IV

Zuständig für die Bescheinigung der notwendigen fachlichen Kenntnisse gemäß ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung approbierter Ärztinnen und Ärzte gemäß § 4 in Verbindung mit §§ 5 bis 9 und 11 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. November 2018 (BGBl. 2018 I S. 2034, 2187, 2021 I S. 5261) ist

die Ärztekammer Hamburg.

V

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung über Zuständigkeiten zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 7. Februar 2012 (Amtl. Anz. S. 245) in der geltenden Fassung außer Kraft.

ENDE

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