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Regelwerk, Energienutzung

HmbKliSchG - Hamburgisches Klimaschutzgesetz
Hamburgisches Gesetz zum Schutz des Klimas

- Hamburg -

Vom 20. Februar 2020
(HmbGVBl. Nr. 10 vom 28.02.2020 S. 148; 12.05.2020 S. 280 20; 13.12.2023 S. 443 23)
Gl.-Nr.: 754-1


Archiv: 1997

Erster Teil
Klimaschutzziele, allgemeine Vorschriften

§ 1 Klimaschutz und Klimaanpassung als Querschnittsaufgaben 23

Die Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel müssen bei allen Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts berücksichtigt werden. Dabei haben die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in eigener Verantwortung an der Verwirklichung des Klimaschutzes einschließlich der Anpassung an den Klimawandel mitzuwirken.

§ 2 Ziele des Gesetzes 23

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Klima zu schützen, die Anpassung der Stadt an die Folgen des Klimawandels zu stärken und einen Beitrag zur Sicherung der Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 zu leisten. Dies soll im Rahmen der Möglichkeiten und Zuständigkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg erreicht werden, unter anderem durch eine möglichst sparsame, rationelle und ressourcenschonende sowie eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Erzeugung, Verteilung und Verwendung von Energie im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren. Der Senat soll den bundesweiten Kohleausstieg unterstützen und darauf hinwirken, ihn zu beschleunigen. Er soll darauf hinwirken, dass in der Freien und Hansestadt Hamburg bis zum 31. Dezember 2030 die Beendigung der Energieerzeugung aus Stein- und Braunkohle (Kohleausstieg) möglich gemacht wird. Dabei soll aus Stein- oder Braunkohle produzierte Wärme von der Nutzung städtischer Wärmenetze ausgeschlossen werden.

(2) Das Ziel wird verwirklicht im Rahmen der Möglichkeiten und Zuständigkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts durch die Umsetzung der Vorgaben des Hamburger Klimaplans ( § 6) unter Ausnutzung von Maßnahmen wie städtebaulicher, verkehrlicher und anderer Planung, finanzieller Förderung, freiwilligen Vereinbarungen mit Wirtschaftsakteuren, Informations- und Bildungsangeboten und ordnungsrechtlichen Maßnahmen.

(3) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele wirkt der Senat insbesondere darauf hin, dass

  1. die Energieumwandlung und -verteilung effizient und gemäß dem Stand der Technik erfolgt,
  2. Maßnahmen der Errichtung, der Ertüchtigung und des Ausbaus des Elektrizitätsverteilernetzes zur Integration erneuerbarer Energien und Verteilung von Energie vorrangig und beschleunigt sowie Maßnahmen zur Sektorkopplung vorrangig umgesetzt werden,
  3. die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels soweit wie möglich vorbereitet und bei allen Planungen und Investitionen der Freien und Hansestadt Hamburg berücksichtigt wird.

(4) Im Rahmen der Erreichung der Ziele nach Absatz 1 sind das Prinzip der Sozialverträglichkeit und das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 der Landeshaushaltsordnung) zu berücksichtigen. Die günstigste Zweck-Mittel-Relation im Sinne dieses Gesetzes besteht insbesondere darin, dass ein möglichst hoher Beitrag zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 mit einem möglichst geringen Einsatz von Mitteln erreicht wird.

(5) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Gesetzes ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Die staatlichen und privaten Erziehungs- und Bildungsträger sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten über Ursachen und Bedeutung des Klimawandels sowie die Aufgaben des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung aufklären und das Bewusstsein für einen sparsamen Umgang mit Energie und natürlichen Ressourcen fördern.

§ 2a Besondere Bedeutung von erneuerbaren Energien, Netzausbau und Ladeinfrastruktur 23

Folgende Maßnahmen liegen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Erreichung der in § 2 Absatz 1 genannten Ziele im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit:

  1. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien und der dazugehörigen Nebenanlagen,
  2. die Errichtung, der Betrieb und die Änderung der Elektrizitätsverteilernetze und der für deren Betrieb notwendigen Anlagen, soweit dies für die Errichtung und den Betrieb der in Nummer 1 genannten Anlagen, für den Ausbau der Elektromobilität und die Verteilung von Energien erforderlich ist,
  3. der Ausbau, die Errichtung und der Betrieb der Wärmenetzinfrastruktur,
  4. der Ausbau, die Errichtung und der Betrieb der Wasserstoffnetzinfrastruktur sowie
  5. der Ausbau und die Errichtung der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.

§ 3 Begriffsbestimmungen 20 23

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Abwärme, Wärme im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), geändert am 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

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