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Regelwerk Energienutzung Erneuerbare-Energien

Förderrichtlinie Erneuerbare Energien
-Hamburg-

Vom 17. Oktober 2013
(Amtl. Anz. Nr. 90 vom 12.11.2013 S. 2124aufgehoben)



(Red. Anm. dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)

1. Förderzweck

Nach dieser Förderrichtlinie werden zusammen mit den jeweiligen speziellen Fördermodulen Maßnahmen für den Einsatz von Erneuerbaren Energien gefördert, die zu einer zusätzlichen, über bestehende gesetzliche Anforderungen hinausgehenden Umweltentlastung führen.

Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Nach dieser Richtlinie werden ausgewählte Techniken zur Nutzung Erneuerbarer Energien, sowie energiesparende Anlagen und Anlagenteile und/oder Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, die in Kombination mit der Nutzung Erneuerbarer Energien eingesetzt werden oder im Zusammenhang mit der Nutzung Erneuerbarer Energien stehen, gefördert.

Die Details der Förderbedingungen für die einzelnen Programme (Technische Anforderungen, Antragsformulare, Förderhöhen, Erfolgskontrolle und Verwendungsnachweisverfahren) werden in den speziellen Fördermodulen unterhalb dieser Richtlinie geregelt, die in der jeweils aktuellen Fassung im Internet hinterlegt werden (www.hamburg.de/erneuerbareenergien; www.ifbhh.de).

Die Freie und Hansestadt Hamburg behält sich vor, diese speziellen Fördermodule im Rahmen dieser Richtlinie bei Bedarf anzupassen oder aufzuheben, ebenso wie neue Fördermodule für bisher nicht geförderte Techniken zu veröffentlichen.

3. Förderempfänger

3.1 Förderempfänger können sein

3.2 Nicht gefördert werden

4. Fördervoraussetzungen

Es werden nur solche Empfänger gefördert, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu gewährleisten und nachzuweisen. Zudem dürfen die möglichen Fördernehmerinnen und Fördernehmer - unabhängig von weitergehenden datenschutzrechtlichen Regelungen - in der Weitergabe von personenbezogenen Daten ihrer Beschäftigten, die zur Ermittlung und Überprüfung der Höhe der Förderung und der Einhaltung des Besserstellungsverbots erforderlich sind, keine Verletzung schutzwürdiger Interessen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes sehen.

Es werden nur solche Vorhaben gefördert, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist grundsätzlich begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind.

Im Einzelfall kann - auf rechtzeitigen, begründeten Antrag - die bewilligende Stelle Ausnahmen zulassen.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Art der Förderung

Die Förderung wird als Projektförderung gewährt. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförde
rung (ANBestP) - siehe Nummer 9.1 - werden jeweils entsprechend Bestandteil der Bewilligungsbescheide oder -verträge. Für die (entsprechende) Anwendung der Nummer 3 ANBest-P gilt:

Beträgt die Förderung nicht mehr als 100.000,- Euro, können die Bauleistungen, Dienst- oder Lieferleistungen freihändig vergeben werden. Bei einer Förderung von mehr als 100.000,- Euro bis zu 1 Mio. Euro sind diese Leistungen zumindest beschränkt auszuschreiben.

Näheres wird im Bewilligungsbescheid geregelt.

5.2 Finanzierungsart

Die Förderung wird als Festbetragsfinanzierung bewilligt.

5.3 Form der Förderung

Die Förderung kann durch Zuschuss, rückzahlbaren Zuschuss oder (zinssubventioniertes) Darlehen erfolgen; Näheres ist dem jeweiligen speziellen Fördermodul zu entnehmen.

5.4 Bemessungsgrundlage

Die Förderung erfolgt in Abhängigkeit vom Förderzweck, d. h. von den durch die Projekte bewirkten Umweltentlastungen. Die Förderhöhe wird bestimmt durch die installierte Größe und Leistung der Anlagen in Abhängigkeit von der eingesetzten, umweltentlastenden Technologie. Das Nähere regelt das jeweilige spezielle Fördermodul (www.hamburg.de/erneuerbareenergien; www.ifbhh.de).

Die Beihilfe erfolgt nach Artikel 23 der Gruppenfreistellungsverordnung. Der Anteil der Beihilfe (Beihilfeintensität) darf dabei 45 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität jedoch um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

Zusätzlich können Beihilfen u. a. nach Maßgabe der Artikel 18, 21, 22 und 24 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Amtsblatt der EU Nr. L 214/3) gewährt werden.

6. Sonstige Förderbestimmungen

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