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Regelwerk, Energie

Verwaltungsverfahren wegen Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte des Erdgastransports ("VOLKER")
- Hessen -

Vom 6. Februar 2023
(StAnz Nr. 8 vom 20.02.2023 S. 301)



Bezug: § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ( EnWG) in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4a der Anreizregulierungsverordnung ( ARegV)

In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ( EnWG) in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4a der Anreizregulierungsverordnung ( ARegV) wegen Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte des Erdgastransports ("VOLKER") hat die Regulierungskammer Hessen (RegKH) gegenüber den Betreibern von Gasversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nr. 7 EnWG im Zuständigkeitsbereich der RegKH am 28. Dezember 2022 beschlossen:

  1. Die nachfolgenden Kostenarten gelten als volatile Kosten im Sinne des § 11 Abs. 5 ARegV:
    1. Kosten für die Beschaffung von Energie zum Zwecke der Vorwärmung von Gas im Zusammenhang mit der Gasdruckregelung,
    2. Kosten für die Beschaffung und die Wiederaufbereitung von Adsorptionsmittel zum Zwecke der Deodorierung von Gas,
    3. Kosten aus Schadensersatzansprüchen einschließlich hiermit im Zusammenhang stehende Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aufgrund von Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 16a Satz 1 EnWG, soweit diese nicht auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen,
    4. Kosten aus Schadensersatzansprüchen einschließlich hiermit im Zusammenhang stehende Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, welche infolge einer Übernahme von Gas aus dem Ausland ins deutsche Fernleitungsnetz entstehen, welches nicht den Bestimmungen des Arbeitsblatts G 260 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (Stand 2021) entspricht, soweit die Übernahme derartigen Gases zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit in Deutschland benötigt wird und die Netzbetreiber nach Übernahme des Gases alle angemessenen Maßnahmen zur Schadensminimierung treffen und insbesondere die ihnen zur Verfügung stehenden, relevanten Informationen wie Messwerte und sonstige Daten über die Beschaffenheit des transportierten Gases den Anschlusskunden einschließlich Speicherbetreibern, bei welchen eine Schädigung nicht fernliegend erscheint, zur Verfügung stellen.
  2. Dieser Beschluss ist rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden. Ziffer 1 d) gilt nur für Kosten aus Schadensereignissen, welche aus Gaseinspeisungen vor Ablauf des 31. März 2024 resultieren.
  3. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Der vollständige Beschlusstext ist auf der Internetseite der Regulierungskammer Hessen unter dem Pfad: www.regulierungskammer.hessen.de → Transparenz Netzentgeltbildung → Veröffentlichungen nach § 74 EnWG → Beschlüsse veröffentlicht.

ENDE

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(Stand: 11.05.2023)

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