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Regelwerk

Zuständige Stellen im Vollzug des Strahlenschutzvorsorgegesetzes in Hessen
Gemeinsamer Runderlass

(StAnz. Nr. 37 vom 10. September 2001 S.3320)



I. Festlegung von Messstellen

(1) Zuständige Landesbehörde zur Herstellung des Benehmens mit dem Bund zur Festlegung von Messstellen im Sinn von § 2 Abs. 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes ( StrVG) ist das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten. Dieses stellt hierzu das Einvernehmen mit den Landesressorts in ihren jeweiligen Geschäftsbereichen her.

II. Ermittlung der Radioaktivität nach § 3 Abs. 1 StrVG in Bundesauftragsverwaltung

(1) Zuständige Stellen für die Ermittlung der Radioaktivität nach § 3 Abs. 1 StrVG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 StrVG sowie in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Integrierten Mess- und Informationssystem nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (AVV-IMIS) sind im Normalbetrieb sowie im Intensivbetrieb für folgende Umweltbereiche:

  1. Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft auf der Erzeugerstufe, Gesamtnahrung, Futtermittel; Futtermittelimporte, Pflanzen, Boden, Oberflächenwasser sowie Schwebstoff und Sediment aus Gewässern außerhalb von Bundeswasserstraßen, Grundwasser, Süßwasserfisch, Abwasser und Klärschlamm aus Kläranlagen, Sickerwasser von Hausmülldeponien, Reststoffe aus Verbrennungsanlagen sowie Kompost
  2. Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft auf der Handelsstufe Nahrungsmittel tierischer Herkunft, Geflügel, Nahrungsmittelimporte, Bedarfsgegenstände, Tabakerzeugnisse sowie Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe
  3. Milch
  4. Säuglings- und Kleinkindernahrung
  5. Trinkwasser

(2) Die vorgenannten Stellen veranlassen Probenahmen, Probenaufbereitungen, Messungen und Messwertübermittlungen im Normalfall ( § 1 Nr. 1 StrVG) und im Ereignisfall ( § 1 Nr. 2 Str VG) oder führen sie selbst durch. Nähere Ausführungen hierzu sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Integrierten Mess- und Informationssystem nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (AVV-IMIS) sowie in den Messprogrammen des Landes Hessen für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem StrVG für den Normal- und Intensivbetrieb festgelegt.

(3) Zuständig für die Veranlassung oder Durchführung der Probenahmen sind

  1. für die unter Absatz 1 Ziffer 11 und 2 genannten Umweltbereiche
  2. für die unter Absatz 1 Ziffer 3 genannten Milchproben
  3. für die unter Absatz 1 Ziffer 4 genannten Proben an Säuglings- und Kleinkindernahrung
  4. für die unter Absatz 1 Ziffer 5 genannten Proben des Trinkwassers
  5. Die Durchführung der Probenahmen einschließlich des Probentransportes im gartenbaulichen Bereich erfolgt durch das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz (HDLGN). Die Probenahmen einschließlich des Probentransportes im landwirtschaftlichen Bereich werden durch das HDLGN koordiniert.
  6. Die Durchführung der Probenahmen für importierte Futtermittel erfolgt durch das Regierungspräsidium Gießen.

III. Weitergehende Ermittlungen nach § 2 Abs. 2 StrVG und nach § 3 Abs. 1 StrVG ii≫ Auftrag des Landes

(1) Zuständige Stelle für landeseigene Ermittlungen nach § 2 Abs. 2 StrVG nach Maßgabe des zuständigen Ressorts ist

(2) Zuständige Stellen für zusätzliche landeseigene Ermittlungen der Radioaktivität in den Umweltbereichen nach § 3 Abs. 1 StrVG sind nach Maßgabe des zuständigen Ressorts

IV. Informationssystem des Landes

(1) Zuständige Landesbehörde nach § 4 Abs. 3 StrVG für die Verwertung von Daten, die im Informationssystem des Bundes erfasst und dem Land zur Verfügung gestellt werden, ist das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten. Es übermittelt die Daten in geeigneter Form allen im Rahmen der Strahlenschutzvorsorge beteiligten Landesressorts.

(2) Zentrale Stelle für Sammlung, Auswertung und Archivierung der nach den Abschnitten II, III und V dieses Erlasses ermittelten Mess- und Beobachtungsdaten ist als Landesdatenzentrale des Integrierten Mess- und Informationssystems

V. Überwachung von Verboten und Beschränkungen nach § 7 StrVG bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln und sonstigen Stoffen

(1) Zuständige Stelle für die Überwachung der Einhaltung der nach § 6 StrVG bestimmten sowie aus bindenden Beschlüssen der Europäischen Union abgeleiteten Kontaminationswerte in Nahrungsmitteln ist

Die zuständige Stelle veranlasst Probenahmen, Probenaufbereitungen, Messungen und Messwertübermittlungen oder führt sie selbst durch. Näheres ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Überwachung von Lebensmitteln nach der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungs- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (AVV - Strahlenschutzvorsorge-Lebensmittelüberwachung - AVVStrahLe) festgelegt.

Für die Durchführung der Probenaufbereitungen und Messungen an Proben, bei denen neben gammaspektrometrischen Bestimmungen auch alphaspektrometrische Bestimmungen und/oder Strontium-90-Bestimmungen durchzuführen sind, bedient sich die zuständige Stelle des

(2) Zuständige Stelle für die Überwachung der Einhaltung der nach § 6 StrVG bestimmten sowie aus bindenden Beschlüssen der Europäischen Union abgeleiteten Kontaminationswerte in Futtermitteln ist

Die zuständige Stelle veranlasst Probenahmen, Probenaufbereitungen, Messungen und Messwertübermittlungen oder fuhrt sie selbst durch. Näheres ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Überwachung der Höchstwerte für Futtermittel nach der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungs- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (Futtermittel-Strahlenschutzvorsorge-Verwaltungsvorschrift - FMStrVVwV) festgelegt.

Für die Durchführung der Probenaufbereitungen und Messungen bedient sich die zuständige Stelle des

(3) Zuständige Stelle für die Überwachung der Einhaltung der nach § 6 StrVG bestimmten sowie aus bindenden Beschlüssen der Europäischen Union abgeleiteten Kontaminationswerte in Tabakerzeugnissen, Bedarfsgegenständen, Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen ist

Die zuständige Stelle veranlasst Probenahmen, Probenaufbereitungen, Messungen und Messwert-Übermittlungen oder führt sie selbst durch.

(4) Zuständige Stelle für die Überwachung der Einhaltung der nach § 6 StrVG bestimmten sowie aus bindenden Beschlüssen der Europäischen Union abgeleiteten Kontaminationswerte für die Verwertung oder Verwendung von Gegenständen, Reststoffen oder sonstigen Stoffen sowie für die Beseitigung von Abfall ist

Die zuständige Stelle veranlasst Probenahmen, Probenaufbereitungen, Messungen und Messwertübermittlungen oder führt sie selbst durch.

VI. Messprogrammkoordinierung, Weiterentwicklung und Ausbildung; Systemverwaltung

(1) Die Landesdatenzentrale nach Abschnitt IV Abs. 2 dieses Erlasses überwacht und koordiniert den Vollzug der Messprogramme für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz für den Normal- und Intensivbetrieb. Sie kann bei Verzögerungen die betroffenen Dienststellen zur zeitgerechten Probenahme, Messung und Übermittlung der Daten veranlassen.

Die Überwachung und Koordination der Überwachungsprogramme nach (AVV-StrahLe) und nach der Futtermittel-Strahlenschutzvorsorge-Verwaltungsvorschrift (FMStrVVwV) obliegen den in Abschnitt V Absatz 1 und 2 dieses Erlasses bestimmten zuständigen Stellen. Diese stimmen sich mit der Landesdatenzentrale hinsichtlich des Vollzugs der Mess- und Überwachungsprogramme ab und übermitteln die von ihnen ermittelten Daten an die Landesdatenzentrale.

(2) Die Landesdatenzentrale übermittelt die gemäß § 3 Abs. 1 StrVG und gemäß § 7 Abs. 1 AVV - Strahlenschutzvorsorge-Lebensmittelüberwachung ermittelten Daten sowie sonstige Daten an die Zentralstelle des Bundes. Die dort aufbereiteten und gemäß § 4 Abs. 3 dem Land zur Verfügung gestellten Daten werden von der Landesdatenzentrale abgerufen und archiviert. Nach Anforderung übermittelt sie diese Daten an die Ressorts.

(3) Die Landesdatenzentrale ist koordinierende Stelle für Bestandssicherung und Weiterentwicklung der Messprogramme für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz für den Normal- und Intensivbetrieb nach Maßgabe der zuständigen Ressorts.

(4) Für die fachliche Einweisung sowie Aus- und Fortbildung der für Probenahmen und Messungen bestimmten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die benannten Stellen in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich selbst zuständig. Die mit der Durchführung von Messungen beauftragten Stellen sind verpflichtet, sich zur Kontrolle ihrer Analysen und Messverfahren an den von den IMIS-Leitstellen ausgerichteten Qualitätssicherungsprogrammen zu beteiligen.

(5) Die übergreifende Systemverwaltung des Integrierten Mess- und Informationssystems erfolgt in Abstimmung mit der örtlichen Systemverwaltung der zuständigen Stellen durch die Landesdatenzentrale. Sie ist Ansprech- und Koordinierungsstelle für alle im Rahmen der Strahlenschutzvorsorge mit dem Betrieb der DV-Geräte und der zugehörigen Software entstehenden Fragestellungen und reicht diese gegebenenfalls an die Zentralstelle des Bundes weiter.

VII. Kontrollmaßnahmen im grenzüberschreitenden Verkehr

Zuständige Stellen für Überprüfungen von Warensendungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 StrVG sind die unter Abschnitt V benannten zuständigen Stellen für die jeweils dort genannten Bereiche.

VIII. Verhaltensempfehlungen im Ereignisfall

(1) Im Ereignisfall nach § 1 Abs. 2 StrVG wird eine Landes-Koordinierungsgruppe zur Gefahrenabwehr eingerichtet, der das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, das Hessische Sozialministerium und das Hessische Ministerium des Innern und für Sport angehören.

(2) Die Landes-Koordinierungsgruppe zur Gefahrenabwehr ist zuständig für das Herstellen des Benehmens mit dem Bund bei Empfehlungen an die Bevölkerung im Sinn des § 9 Abs. 1 StrVG. Bei Eilbedürftigkeit übernehmen die für die jeweiligen Geschäftsbereiche zuständigen Landesressorts diese Aufgabe.

(3) Bei einem Ereignisfall mit ausschließlich örtlichen, auf das Innere des Landes beschränkten Auswirkungen nach § 9 Abs. 2 StrVG ergehen Verhaltensempfehlungen durch die Landes-Koordinierungsgruppe zur Gefahrenabwehr. Bei Eilbedürftigkeit übernehmen die für die jeweiligen Geschäftsbereiche zuständigen Landesressorts diese Aufgabe.

(4) Die Aufgaben und Befugnisse zur Gefahrenabwehr nach anderen Vorschriften, insbesondere nach dem Katastrophenschutzrecht, bleiben hiervon unberührt.

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