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Regelwerk; Energienutzung; Bau- & Planungsrecht

PVStellpV - Verordnung zur Installation von Photovoltaikanlagen über Stellplatzflächen
- Hessen -

Vom 14. Dezember 2023
(GVBl. Nr. 38 vom 22.12.2023 S. 802)
Gl.-Nr.: 56-15



Aufgrund des § 12 Abs. 3 des Hessischen Energiegesetzes vom 21. November 2012 (GVBl. S. 444), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Mindestgröße der Photovoltaikanlagen

(1) Photovoltaikanlagen nach § 12 Abs. 1 des Hessischen Energiegesetzes müssen über mindestens 1,5 Kilowatt installierte elektrische Leistung je geeignetem Stellplatz verfügen.

(2) Stellplatzflächen sind geeignet, soweit

  1. die Stellplätze und Verkehrswege außerhalb von Gebäuden liegen (offene Parkplätze),
  2. die Stellplätze ausschließlich für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen vorgesehen sind und
  3. die Oberfläche nicht mehr als 10 Grad zur Waagrechten geneigt ist.

Offene Garagen und Dachstellplätze gelten nicht als offene Parkplätze im Sinne des Satz 1 Nr. 1.

(3) Als für die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage ungeeignet gelten Stellplatzflächen,

  1. die nur vorübergehend oder nur zu bestimmten Anlässen als Parkplatz und sonst anderweitig genutzt werden,
  2. die in den Anwendungsbereich nach § 1 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), fallen und bei denen die Verhinderung von Störfällen oder die Begrenzung von Störausfallwirkungen durch Photovoltaikanlagen erschwert wird oder
  3. deren Bauvorhaben über keinen Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz verfügen und deren Netzanschluss nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272), verweigert wird.

§ 2 Ausnahmen

Die Pflicht nach § 12 Abs. 1 des Hessischen Energiegesetzes wird auf die installierte Leistung der Photovoltaikanlage begrenzt, für die die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber einen gesetzlichen Anspruch auf die Einspeisevergütung, die Marktprämie oder eine wirtschaftlich vergleichbare Zahlung gegen den Netzbetreiber für die gesamte in der Photovoltaikanlage erzeugte Strommenge nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202), in der jeweils geltenden Fassung hat, ohne an Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung des Zahlungsanspruchs teilnehmen zu müssen.

§ 3 Befreiungen

(1) Befreiungsanträge nach § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Hessischen Energiegesetzes sind spätestens drei Monate vor Baubeginn des Parkplatzes einzureichen und mit geeigneten Nachweisen zu belegen. Anträge und Nachweise nach Satz 1 sind in Textform vorzulegen.

(2) Ein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Hessischen Energiegesetzes kann vorliegen, wenn die Kosten zur Installation der Photovoltaikanlagen im Vergleich zu den erwarteten Stromerträgen unverhältnismäßig hoch sind. Dies liegt insbesondere vor bei Flächen, auf denen durch nicht vermeidbare Verschattungen eine unverhältnismäßige Reduzierung des Stromertrags zu erwarten ist; davon ist in der Regel auszugehen, wenn durch Verschattungen die Gesamtanlage weniger als 500 Volllaststunden pro Jahr erreicht, das heißt, der Ertrag pro 1 Kilowatt installierter Leistung weniger als 500 Kilowattstunden pro Jahr beträgt.

§ 4 Erfüllungsoptionen

Als Erfüllung der Pflicht nach § 12 Abs. 1 des Hessischen Energiegesetzes kann ersatzweise

  1. eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung über der Stellplatzfläche installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil angerechnet werden; dabei wird eine solarthermische Kollektorfläche von 5 Quadratmetern einer installierten elektrischen Leistung einer Photovoltaikanlage von 1 Kilowatt gleichgestellt; oder
  2. eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung auf der Dachfläche oder auf anderen Außenflächen eines Gebäudes in unmittelbarer räumlicher Umgebung des Parkplatzes installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil angerechnet werden; hierfür dürfen nur Flächen in Anspruch genommen werden, die zum Betriebsvermögen des Verpflichteten gehören und die nicht zur Erfüllung der Pflichten sonstiger bundes- oder landesrechtlicher Regelungen zur solaren Energiegewinnung benötigt werden.

§ 5 Nachweispflichten

(1) Der zuständigen Behörde ist binnen sechs Monaten nach Inbetriebnahme des Parkplatzes die Erfüllung der Pflicht nach § 12 Abs. 1 des Hessischen Energiegesetzes darzulegen und eine Kopie der Registrierungsbestätigung des Marktstammdatenregisters für die errichtete Photovoltaikanlage vorzulegen.

(2) Im Falle der Nutzung der Erfüllungsoption nach § 4 Nr. 1 ist eine Kopie der Rechnung oder eine Erklärung der ausführenden Fachfirma an die zuständige Behörde zu übermitteln, aus der die Fläche der installierten solarthermischen Module hervorgeht.

(3) Die Nachweise nach Abs. 1 und 2 sind in Textform beizubringen.

§ 6 Zuständige Behörden

(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug dieser Verordnung wird

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