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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung im Land Bremen
- Bremen -

Vom 12. Februar 2008
(GBl. Nr. 6 vom 19.02.2008 S. 25)



Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684) sowie auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1997 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung

Die Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung im Land Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 2005 (Brem.GBl. S. 373 - 752-d-2) wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält die folgende Fassung:

alt neu
  § 2 Nachweise bei der Errichtung von Gebäuden

(1) Vor der Errichtung von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen nach § 3 der Energieeinsparverordnung oder einer Erweiterung nach § 8 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung hat der Bauherr von einem Sachkundigen nach § 5 einen Nachweis darüber erstellen zu lassen, dass die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf sowie den Transmissionswärmeverlust nach § 3 Abs. 1 und 3 der Energieeinsparverordnung sowie den sommerlichen Wärmeschutz nach § 3 Abs. 4 der Energieeinsparverordnung erfüllt werden. Der Nachweis ist entsprechend den in § 3 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung genannten Anforderungen zu erstellen. Dem Nachweis ist der Energiebedarfsausweis nach § 13 Abs. 1 oder 2 der Energieeinsparverordnung beizufügen. Der Energiebedarfsausweis ist entsprechend den in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung genannten Anforderungen von einem Sachkundigen nach § 5 zu erstellen.

(2) Vor der Errichtung von Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen nach § 4 der Energieeinsparverordnung oder einer Erweiterung nach § 8 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung hat der Bauherr von einem Sachkundigen nach § 5 einen Nachweis darüber erstellen zu lassen, dass die Anforderungen an den Transmissionswärmeverlust nach § 4 der Energieeinsparverordnung erfüllt werden. Der Nachweis ist entsprechend den in § 4 der Energieeinsparverordnung genannten Anforderungen zu erstellen. Dem Nachweis ist der Wärmebedarfsausweis nach § 13 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung beizufügen. Der Wärmebedarfsausweis ist entsprechend den in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung genannten Anforderungen von einem Sachkundigen nach § 5 zu erstellen.

" § 2 Nachweise bei der Errichtung von Gebäuden

(1) Vor der Errichtung von Wohngebäuden nach § 3 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung oder einer Erweiterung von Wohngebäuden nach § 9 Abs. 6 Satz 1 der Energieeinsparverordnung hat der Bauherr von einem Sachkundigen nach § 5 einen Nachweis darüber erstellen zu lassen, dass die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf sowie den Transmissionswärmeverlust nach § 3 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung sowie den sommerlichen Wärmeschutz nach § 3 Abs. 4 der Energieeinsparverordnung erfüllt werden. Für Gebäude nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Energieeinsparverordnung hat sich der Nachweis nach Satz 1 auf die Anforderungen an den Transmissionswärmeverlust nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Energieeinsparverordnung sowie den sommerlichen Wärmeschutz nach § 3 Abs. 4 der Energieeinsparverordnung zu beziehen. Der Nachweis nach Satz 1 ist bei der Errichtung von Wohngebäuden nach § 3 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung und bei deren Erweiterungen nach § 9 Abs. 6 Satz 1 der Energieeinsparverordnung entsprechend den in § 3 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung genannten Anforderungen zu erstellen. Bei der Errichtung von Wohngebäuden nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Energieeinsparverordnung, deren Erweiterungen nach § 9 Abs. 6 Satz 1 der Energieeinsparverordnung und Erweiterungen von Wohngebäuden nach § 9 Abs. 6 Satz 2 der Energieeinsparverordnung ist der Nachweis entsprechend der in § 3 Abs. 3 Satz 2 der Energieeinsparverordnung genannten Anforderungen zu erstellen.

(2) Vor der Errichtung von Nichtwohngebäuden nach § 4 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung oder einer Erweiterung von Nichtwohngebäuden nach § 9 Abs. 6 Satz 1 der Energieeinsparverordnung hat der Bauherr von einem Sachkundigen nach § 5 einen Nachweis darüber erstellen zu lassen, dass die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf sowie den Transmissionswärmetransferkoeffizienten nach § 4 Abs. 1 und 2 der Energieeinsparverordnung sowie den sommerlichen Wärmeschutz nach § 4 Abs. 5 der Energieeinsparverordnung erfüllt werden. Bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Energieeinsparverordnung ist der Nachweis nach Satz 1 auf die in § 4 Abs. 4 Satz 2 der Energieeinsparverordnung genannten Anforderungen an den Transmissionswärmetransferkoeffizienten sowie den sommerlichen Wärmeschutz nach § 4 Abs. 5 der Energieeinsparverordnung zu beziehen. Der Nachweis ist bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden nach § 4 Abs. 1 und 2 der Energieeinsparverordnung sowie bei deren Erweiterungen nach § 9 Abs. 6 Satz 1 der Energieeinsparverordnung entsprechend den in § 4 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung genannten Anforderungen zu erstellen. Bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Energieeinsparverordnung, deren Erweiterung nach § 9 Abs. 6 Satz 1 der Energieeinsparverordnung und Erweiterungen von Nichtwohngebäuden nach § 9 Abs. 6 Satz 2 der Energieeinsparverordnung ist der Nachweis entsprechend der in § 4 Abs. 4 Satz 2 der Energieeinsparverordnung genannten Anforderungen zu erstellen."

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