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Regelwerk, Energienutzung

Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes
- Bremen -

Vom 1. November 2022
(Brem.GBl. Nr. 135 vom 07.12.2022 S. 840)



Zur vorherigen Regelung

Archiv: 2005, 2008, 2010

Aufgrund des § 94 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), aufgrund des § 14 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 124 - 752-d-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. November 2022 geändert wurde (Brem.GBl. S. 826) sowie aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Abschnitt 1
Nachweispflichten, Prüfung und Überwachung der Bauausführung

§ 1 Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz bei der Errichtung von Gebäuden

(1) Vor der Errichtung von Gebäuden, die in den Anwendungsbereich nach § 2 des Gebäudeenergiegesetzes fallen, hat die Bauherrin oder der Bauherr von einer Person, die nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes zur Ausstellung eines Energieausweises für das zu errichtende Gebäude berechtigt ist, eine Dokumentation darüber erstellen zu lassen, dass die Anforderungen nach Teil 2, Abschnitt 1, 2 und 4 des Gebäudeenergiegesetzes bei dem geplanten Gebäude erfüllt werden. Satz 1 ist nicht auf Gebäude nach § 104 des Gebäudeenergiegesetzes anzuwenden.

(2) Bei der Erstellung der Dokumentation nach Absatz 1 sind die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen und der Methodik einzuhalten. Die Dokumentation muss alle Angaben enthalten, die für eine Prüfung und Überwachung nach § 3 Absatz 1 und 3 erforderlich sind. In der Dokumentation ist die Person anzugeben, die diese ausgestellt hat. Die Dokumentation ist von der ausstellenden Person zu unterzeichnen. Sofern die Planung, die einer Dokumentation nach Absatz 1 zu Grunde gelegen hat, geändert oder das Gebäude abweichend von der Dokumentation nach Absatz 1 errichtet wird und sich dadurch Änderungen in Bezug auf die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes ergeben, ist die Dokumentation nach Absatz 1 anzupassen. Die Anpassung der Dokumentation hat mindestens zu Baubeginn und mit Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen, sofern bis zu diesen Zeitpunkten Änderungen nach Satz 4 in der Planung oder Bauausführung vorgenommen wurden. Nach Fertigstellung des Gebäudes ist der Dokumentation nach Absatz 1 eine Kopie des Energieausweises hinzuzufügen.

§ 2 Vorlage und Inhalt der Erfüllungserklärung

(1) Die Erfüllungserklärung nach § 92 des Gebäudeenergiegesetzes ist der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung

  1. des Gebäudes,
  2. der Änderung von Gebäuden nach § 48 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes, wenn unter Anwendung von § 50 Absatz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes durchgeführt wurden oder
  3. des Ausbaus oder der Erweiterung nach § 51 des Gebäudeenergiegesetzes

vorzulegen. Die Erfüllungserklärung sowie die nach Absatz 3 beizufügenden Unterlagen sind grundsätzlich in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF) zu übermitteln. Eine Übermittlung in Papierform ist zulässig, soweit die elektronische Übermittlung für die zur Vorlage verpflichtete Person eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau gibt auf Ihrer Internetseite eine E-Mail-Adresse für die Übermittlung der Erfüllungserklärung an.

(2) Soweit eine Prüfung und Überwachung nach § 3 zu erfolgen hat, ist die Person zur Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigt, die mit der Prüfung und Überwachung nach § 3 beauftragt worden ist und die hierzu erforderliche Berechtigung besitzt. Zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes sind Personen berechtigt, die nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind.

(3) Die Erfüllungserklärung ist nach den von der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau bekannt gemachten Mustern zu erstellen, sofern eine Bekanntmachung erfolgt ist, und von der Ausstellerin oder dem Aussteller zu unterzeichnen. Die Erfüllungserklärung ist der Bauherrin oder dem Bauherrn in schriftlicher Form zuzüglich einer elektronischen Kopie der unterzeichneten Erklärung im Portable Document Format (PDF) zu übergeben. Der Erfüllungserklärung sind

  1. bei Erfüllungserklärungen nach Absatz 1 Nummer 1 die Dokumentation nach § 1 Absatz 1, soweit diese für das Bauvorhaben zu erstellen waren, und die, soweit erforderlich, nach § 1

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