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Regelwerk

Musterkonzessionsvertrag - Strom
Muster für Konzessionsverträge zwischen Gemeinden und Elektrizitätsversorgungsunternehmen

- Bayern -

Vom 6. September 2010
(AllMBl. Nr. 9 vom 29.09.2010 S. 215)
Gl.-Nr.: 2024-1



1. Landesrechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Gemeinden in der örtlichen Stromversorgung ist Art. 83 Abs. 1 der Verfassung (Aufgabe des eigenen Wirkungskreises). Soweit die Gemeinden ihr Gebiet nicht selbst mit Strom versorgen, schließen sie mit einem anderen (in der Regel regionalen) Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) einen sogenannten Konzessionsvertrag. Drei regionale Versorgungsunternehmen sind aufgrund der sogenannten Staatsverträge mit dem Freistaat Bayern verpflichtet, Konzessionsverträgen mit Gemeinden ein vom Staatsministerium des Innern genehmigtes Vertragsmuster zugrunde zu legen.

Im Einzelnen sind dies folgende Unternehmen:

Der Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (VBEW) hat mit dem Bayerischen Gemeindetag und dem Bayerischen Städtetag ein neues Muster für einen Konzessionsvertrag vereinbart. Das als Anlage abgedruckte Muster wurde vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie am 6. September 2010 genehmigt. Das Vertragsmuster kann von allen bayerischen Gemeinden angewendet werden.

2. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 19. Juli 2007 (AllMBl S. 375) wird aufgehoben.

3. Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.

.

  Anlage

Vertrag

zwischen

der Gemeinde..................................................................................

Landkreis ........................................................................................
(nachstehend "Gemeinde" genannt)

und

.................................................................................. (Elektrizitätsversorgungsunternehmen)
(nachstehend "EVU" genannt)

über

die Bereitstellung des Netzes und die Nutzung öffentlicher Verkehrswege
zur Versorgung mit elektrischer Energie.

§ 1 Aufgaben und Pflichten des EVU

  1. Das EVU wird innerhalb des Vertragsgebiets ein Elektrizitätsversorgungsnetz für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern betreiben und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen jedermann an sein Netz anschließen und Zugang zum Netz gewähren. Das Vertragsgebiet im Sinne dieses Vertrags ist in der beigefügten Karte (Anlage) rot umrandet.
    Die Bestimmung des Grundversorgers richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
  2. Das EVU gewährt der Gemeinde für den Eigenverbrauch den höchstzulässigen Preisnachlass auf den Rechnungsbetrag für den Netzzugang im Niederspannungsnetz gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV) in der jeweils gültigen Fassung, sofern die elektrische Energie für Einrichtungen verwendet wird, die öffentlichen Zwecken dienen. Eine entsprechende Regelung ist zwischen den Beteiligten bei der Netznutzung von Einrichtungen, die kommunale Aufgaben in kommunaler Zusammenarbeit erfüllen (z.B. Schulverbände, Zweckverbände) oder von Verwaltungsgemeinschaften für die jeweilige Netznutzung für den Eigenverbrauch zu vereinbaren. Für Wirtschaftsunternehmen der Gemeinde, die im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Wettbewerb stehen, wird dieser Nachlass nicht gewährt. Über den Rabatt wird spätestens im Zuge der Jahresrechnung gemäß § 4 Nr. 6 Satz 2 unmittelbar gegenüber der Gemeinde abgerechnet.
  3. Im Fall unvermeidbarer Betriebseinschränkungen wird das EVU, soweit ihm dies als Netzbetreiber möglich ist und soweit dies rechtlich zulässig ist, bei der Abwägung der Erfordernisse vorrangiger Versorgung mit elektrischer Energie im Zweifel der Gemeinde zur Aufrechterhaltung ihrer der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen innerhalb des Vertragsgebiets den Vorzug einräumen.

§ 2 Rechte und Leistungen der Gemeinde

  1. Die Gemeinde räumt dem EVU zur Erfüllung seiner Aufgabe als Netzbetreiber das Recht ein, alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundstücke, die im Eigentum der Gemeinde stehen oder über die sie verfügen kann (Vertragsgrundstücke), zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Versorgung mit elektrischer Energie zu nutzen.
  2. Bevor die Gemeinde Vertragsgrundstücke für Energieversorgungsanlagen nutzt oder Dritten zur Nutzung überlässt, wird sie das EVU rechtzeitig hiervon unterrichten und soweit möglich Sorge dafür tragen, dass Anlagen des EVU, die sich im Genehmigungsverfahren oder im Bau befinden, sowie der Betrieb von Anlagen des EVU nicht beeinträchtigt werden.
  3. Wird das Eigentum an dem für die Anlage des EVU in Anspruch genommenen Vertragsgrundstück einem Dritten übertragen oder wird ein solches Vertragsgrundstück entwidmet, so informiert die Gemeinde das EVU rechtzeitig vorher und bestellt, soweit erforderlich, auf Antrag des EVU zu dessen Gunsten und auf dessen Kosten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Für die Wertminderung des Grundstücks leistet das EVU eine einmalige angemessene Entschädigung, die mit der Eintragung der Dienstbarkeit fällig wird.

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