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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums, des Innenministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des
Verkehrsministeriums zur Änderung der Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung

- Baden-Württemberg -

Vom 28. September 2021
(GBl. Nr. 30 vom 06.10.2021 S. 825)



Auf Grund von § 4 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 30. Juni 2020 (GBl. S. 489, ber. S. 697) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Zuständige Behörde für die strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach § 178 StrlSchG über den Betrieb eines Ultrakurzpulslasers ist das Regierungspräsidium Stuttgart."

2. Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG zum Betrieb von Ultrakurzpulslasern sowie für Anzeigen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StrlSchG ist das Regierungspräsidium Stuttgart."

3. In § 10 Absatz 2 werden nach den Wörtern "die Landestierärztekammer für berechtigte Personen nach § 146 Absatz 1 Nummern 1 und 2" die Wörter "sowie Absatz 2 Nummern 3 und 5" eingefügt.

4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Sonstige bestehende Expositionssituationen

Zuständige Behörde für die Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation nach § 154 Absatz 1 und 3 StrlSchG, für die Festlegung von Maßnahmen nach § 156 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 3 und 4 StrlSchG und für die Information der Öffentlichkeit nach § 158 StrlSchG ist das Umweltministerium, soweit es sich um eine sonstige bestehende Expositionssituation im Zusammenhang mit einer möglichen Straftat nach §§ 307 bis 311 Strafgesetzbuch handelt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 212186

ENDE

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(Stand: 19.10.2021)

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