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Regelwerk, Energie

Bekanntmachung der Landesregulierungsbehörde beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg - Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung
- Baden-Württemberg -

Vom 1. Februar 2023
(GABl. Nr. 2 vom 22.02.2023 S. 146)



- Az. UM49-4455-18/5 -

Gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz ( EnWG) i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 4a, 11 Abs. 5 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung ( ARegV) hat die Landesregulierungsbehörde Baden-Württembergischen Betreiber von Gasverteilernetzen zuständig ist, verfügt:

  1. Die nachfolgenden Kostenarten gelten als volatile Kostenanteile i.S.d. § 11 Abs. 5 Satz 2 ARegV:
    1. Kosten für die Beschaffung von Energie zum Zwecke der Vorwärmung von Gas im Zusammenhang mit der Gasdruckregelung,
    2. Kosten aus Schadensersatzansprüchen einschließlich hiermit im Zusammenhang stehende Gerichts- und notwendige Rechtsanwaltskosten aufgrund von Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 16a Satz 1 EnWG, soweit diese nicht auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des die Maßnahme ergreifenden Gasverteilernetzbetreibers beruhen,
    3. Kosten aus Schadensersatzansprüchen einschließlich hiermit im Zusammenhang stehende Gerichts- und notwendige Rechtsanwaltskosten, welche infolge einer Übernahme und Weiterleitung von Gas aus dem Ausland in deutsche Gasversorgungsnetze entstehen, welches nicht den Bestimmungen des Arbeitsblatts G 260 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (Stand: 2021) entspricht, soweit die Übernahme derartigen Gases zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit in Deutschland benötigt wird und die Netzbetreiber nach Übernahme des Gases alle angemessenen Maßnahmen zur Schadensminimierung treffen und insbesondere die ihnen zur Verfügung stehenden, relevanten Informationen wie Messwerte und sonstige Daten über die Beschaffenheit des transportierten Gases den Anschlusskunden einschließlich Speicherbetreibern, bei welchen eine Schädigung nicht fernliegend erscheint, zur Verfügung stellen.
  2. Diese Entscheidung ist hinsichtlich Ziffer 1 Buchstabe a) rückwirkend auf die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen ab dem 01.01.2021 und hinsichtlich Ziffer 1 Buchstaben b) und c) rückwirkend auf die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen ab dem 01.01.2022 anzuwenden. Ziffer 1 Buchstabe c) gilt nur für Kosten aus Schadensereignissen, welche aus Gaseinspeisungen vor Ablauf des 31.03.2024 resultieren.
  3. Die Gebührenentscheidung wird gesondert getroffen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer mit der Zustellung der Entscheidung beginnenden Frist von einem Monat bei der Landesregulierungsbehörde beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart einzureichen. Es genügt auch, wenn die Beschwer de innerhalb dieser Frist beim Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Stuttgart mit Sitz in Stuttgart eingeht.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat ab Einlegung der Beschwerde. Sie kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Ferner muss sie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden der verfahrensbeteiligten Bundesnetzagentur.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung ( § 76 Abs. 1 EnWG).

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht Stuttgart.

Hinweis: Die vollständige Festlegungsentscheidung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung ist auf der Webseite der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg www.versorgerbw.de abrufbar. Die Festlegungsentscheidung gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Landesregulierungsbehörde zwei Wochen verstrichen sind.

ENDE

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