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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin
- Berlin -

Vom 9. Januar 2018
(GVBl. Nr. 3 vom 31.01.2018 S. 144)



Auf Grund des § 7 Absatz 2 und 4, des § 7a Absatz 2 und des § 7b Absatz 3 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin wird wie folgt geändert:

1."Inhaltsübersicht

Teil I
Anwendung der Energieeinsparverordnung

§ 1 Errichtung, Erweiterung und Änderung von Gebäuden

§ 2 Ausnahmen und Befreiungen, Vorlage auf Verlangen

§ 3 Vordrucke

§ 4 Aufbewahrungspflichten

Teil II
Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung

§ 5 Pflichten

§ 6 Anerkennung

§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

§ 8 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung

Teil III
Unabhängige Stichprobenkontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

§ 9 Zuständigkeiten, Fachaufsicht

§ 10 Aufgabenwahrnehmung

Teil IV
Schlussvorschriften

§ 11 Übergangsregelung

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Zur Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen bei der Errichtung von Gebäuden nach Abschnitt 2 und für Erweiterungen oder Ausbau nach § 9 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch die Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, genügt es, dass
  1. die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise nach Abschnitt 2 oder § 9 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung bescheinigen,
  2. die Bauausführung entsprechend der Nachweise nach Nummer 1 überprüfen und
  3. die Vollständigkeit und Richtigkeit von Energieausweisen über die energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes nach § 16 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung bescheinigen.

Satz 1 gilt auch für Änderungen an bestehenden Gebäuden, für die Nachweise nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 der Energieeinsparverordnung geführt werden. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten. Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung dürfen bei Vorhaben, an denen sie planend oder bauausführend beteiligt sind, nicht tätig werden.

"(1) Zur Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, bei der Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Gebäuden, mit Ausnahme von Gebäuden nach § 8 der Energieeinsparverordnung, genügt es, dass Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung
  1. die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 3 bis 7 oder § 9 Absatz 1 Satz 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV-Nachweise),
  2. die Bauausführung auf die Übereinstimmung mit den Nachweisen nach Nummer 1 und
  3. die Vollständigkeit und Richtigkeit von Energieausweisen über die energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes nach § 16 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung

überprüfen und bescheinigen. Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 gilt auch für Erweiterungen oder den Ausbau nach § 9 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Nachweise nach Abschnitt 2, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 9 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung und die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 1" ersetzt durch die Wörter "Die Nachweise und Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1".

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Überprüfung der Bauausführung nach Absatz 1 Nummer 2 kann auf Stichproben beschränkt werden. Umfang und Ergebnisse der Überprüfung sind in einem Bericht niederzulegen, der der Bauherrin oder dem Bauherrn zu übergeben ist. "(3) Die Überprüfung der Bauausführung nach Absatz 1 Nummer 2 kann auf Stichproben beschränkt werden. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Bericht niederzulegen, der der Bauherrin oder dem Bauherrn zusammen mit den Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 jeweils nach Abschluss der Prüfungen zu übergeben ist."

d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung dürfen bei Vorhaben, an denen sie oder ihr Arbeitgeber planend, beratend oder bauausführend beteiligt sind, nicht tätig werden."

e) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

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(Stand: 16.06.2018)

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