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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin und zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
- Berlin -

Vom 15. Oktober 2014
(GVBl. Nr. 24 vom 28.10.2014 S. 362)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zr Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin

Das Gesetz zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 303) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift wird das Wort "Verordnungsermächtigung" durch das Wort "Ermächtigungen" ersetzt.

Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in ihm Satz 2 wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "können" werden die Wörter "in Ergänzung und Abweichung vom EEWärmeG" eingefügt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 1. die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Nummer 2 EEWärmeG einschließlich der Erstellung dieses Nachweises durch Sachkundige gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 EEWärmeG oder Sachverständige, "1. die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweisesüber die Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 EEWärmeG einschließlich der Erstellung dieses Nachweises durch Sachverständige oder, soweit nach der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DV Bln) für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten keine Sachverständigen tätig sind, auch durch Sachkundige, Anlagenhersteller oder Fachbetriebe,"

cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2.von § 10 EEWärmeG abweichende Nachweispflichten einschließlich der Erstellung der Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Satz 3 EEWärmeG durch Sachverständige,  2 von § 10 EEWärmeG abweichende und diesen ergänzende Nachweispflichten einschließlich
  1. der Erstellung und Prüfung von Nachweisen und Bescheinigungen durch Sachverständige oder, soweit nach der EnEV-DV Bln für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten keine Sachverständigen tätig sind, auch durch Sachkundige, Anlagenhersteller oder Fachbetriebe und
  2. der Verpflichtung zur Aufbewahrung und Vorlage dieser Nachweise und Bescheinigungen,"
dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt neu
 3. ein von § 11 Absatz 1 EEWärmeG abweichendes Überprüfungsverfahren, dabei auch die teilweise Übertragung auf Sachverständige, "3. Vorgaben zu Art, Umfang und Durchführung von Überprüfungen im Sinne des § 11 EEWärmeG einschließlich
  1. der Einbeziehung von Sachverständigen oder, soweit nach der EnEV-DV Bln für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten keine Sachverständigen tätig sind, auch von Sachkundigen, Anlagenherstellern oder Fachbetrieben, auch durch die Übertragung von hoheitlichen Aufgaben auf Sachverständige,
  2. der Schaffung zusätzlicher Verfahrensregelungen,"

ee) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ff) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Berichtspflichten für öffentliche Gebäude des Landes Berlin einschließlich des Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin und der Bezirke gegenüber der für Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung."

Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Zur Erfüllung der Vorbildfunktion im Sinne des § 1a EEWärmeG kann der Senat nach Vorlage durch die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung für Fälle der grundlegenden Renovierung öffentlicher Gebäude nach § 3 Absatz 2 EEWärmeG durch Verwaltungsvorschrift den Anteil Erneuerbarer Energien beim Wärme- und Kälteenergiebedarf nach Maßgabe der §§ 5a und 6 Absatz 2 EEWärmeG sowie die Ersatzmaßnahmen nach § 7 EEWärmeG abweichend festlegen. Die Verwaltungsvorschrift soll spätestens nach fünf Jahren fortgeschrieben werden."

Nach § 1 wird folgender neuer § 2 eingefügt:

§ 2 Anordnungsbefugnis

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen treffen."

Der bisherige § 2 wird § 3.

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
(gültig ab 28.12.2014)

Nummer 15 der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Juni 2014 (GVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

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