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Regelwerk; Energie Immissionsschutz

Solargesetz Berlin
- Berlin -

Vom 5. Juli 2021
(GVBl. Nr. 54 vom 15.07.2021 S. 837)
Gl.-Nr.: 754-6


Siehe Fn. 1

§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere zur Erreichung der Klimaschutzziele des Landes Berlin und zur Steigerung der regionalen Wertschöpfung, das Potenzial zur Nutzung erneuerbarer Energien im Land Berlin durch die Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie wirksam zu erschließen.

(2) Ziel dieses Gesetzes ist die vermehrte Erzeugung und Nutzung von Strom aus solarer Strahlungsenergie an und auf nichtöffentlichen Gebäuden im Land Berlin, um den Anteil der Solarenergie am Stromverbrauch so schnell wie möglich auf mindestens 25 Prozent zu steigern.

(3) Zur Erreichung des Zwecks und des Ziels ist es erforderlich, die einfallende solare Strahlungsenergie auf den Dachflächen im Land Berlin zu nutzen. Dazu wird in diesem Gesetz für Neubauten und für den Bestand im Falle von wesentlichen Umbauten des Daches eine Mindestgröße für Photovoltaikanlagen verpflichtend festgelegt. Zur Umsetzung der Solarpflicht, zur Optimierung der Photovoltaikanlagen auf eine möglichst vollständige Dachflächennutzung und zur Ausweitung der Solarenergienutzung auf nicht von der Solarpflicht umfasste Fälle der gebäudeintegrierten Photovoltaik schafft der Senat Angebote für Kommunikation, Beratung und Förderung sowie weitere Unterstützungsmöglichkeiten, auch durch Contracting-Lösungen.

(4) Die für Energie zuständige Senatsverwaltung wird auf der Grundlage des Masterplans Solarcity weitere Maßnahmen zur Unterstützung des Solarausbaus in Berlin prüfen und ergreifen.

(5) Es sollen auch zusätzliche Förderprogramme für den Ausbau von Solaranlagen durch die Investitionsbank Berlin in Form von Investitionszuschüssen und Darlehen aufgelegt werden, auch für Fälle, in denen im Bestand keine Dachsanierung notwendig ist. Eine Doppelförderung ist auszuschließen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

  1. ist "Bruttodachfläche" die gesamte Dachfläche, die ein Gebäude überdeckt einschließlich eines Dachüberstands ohne Dachrinne. Besteht die Dachfläche aus mehreren Teilen, ist die Bruttodachfläche die Gesamtfläche aller Teildachflächen;
  2. sind "Eigentümerinnen und Eigentümer von nichtöffentlichen Gebäuden" alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, die nicht in den Geltungsbereich des Berliner Energiewendegesetzes vom 22. März 2016 (GVBl. S. 122), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Oktober 2017 (GVBl. S. 548) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen;
  3. sind "Gebäude" selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen gemäß § 2 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist;
  4. ist "Nettodachfläche" die Bruttodachfläche abzüglich der Flächenanteile des Daches, die wegen Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern, anderer Dachnutzungen oder Ausrichtung nach Norden nicht genutzt werden können;
  5. schließt "Norden" die Himmelsrichtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest ein;
  6. sind "Sachkundige" Personen, die einen akademischen Abschluss oder einen Abschluss einer Handwerksausbildung durch Bestehen der Gesellenprüfung vor einer Handwerkskammer in einer Fachrichtung vorweisen können, der notwendig ist, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für Ausnahmen und Befreiungen nach diesem Gesetz erfüllt sind und die befähigt sind, entsprechende Nachweise nach § 6 Absatz 2 Satz 3 und § 7 Absatz 2 Satz 3 auszustellen;
  7. sind "wesentliche Umbauten des Daches" Änderungen an der Dachfläche, bei der die wasserführende Schicht durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grundständige Dachsanierung erheblich erneuert wird.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer von nichtöffentlichen Gebäuden mit einer Nutzungsfläche von mehr als 50 Quadratmetern müssen sicherstellen, dass auf ihrem Gebäude Photovoltaikanlagen mit einer Mindestgröße gemäß § 4 installiert und betrieben werden, wenn

  1. mit der Errichtung des Gebäudes nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wird oder
  2. nach dem 31. Dezember 2022 wesentliche Umbauten des Daches erfolgen.

Sie können sich zur Erfüllung der Pflicht eines Dritten bedienen. Die Installationspflicht ist zu erfüllen, sobald das Gebäude oder die wesentlichen Umbauten des Daches fertiggestellt sind. Die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage hat ab Beginn der Nutzung des Neubaus zu erfolgen; bei wesentlichen Umbauten des Daches hat die Inbetriebnahme ab Fertigstellung der Umbauten und Nutzung des Gebäudes zu erfolgen.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht für

  1. unterirdische bauliche Anlagen,
  2. Unterglasanlagen und Kulturbauten für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
  3. Traglufthallen und fliegende Bauten,
  4. Garagen und Nebenanlagen, sofern bereits mit einem anderen Gebäude auf demselben Grundstück die Pflicht nach Absatz 1 erfüllt wird.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich der Pflicht nach Absatz 1 zu regeln.

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