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Regelwerk, Energienutzung

AGEnWG - Gesetz zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes
- Berlin -

Vom 6. März 2006
(GVBl. Nr. 10 vom 18.03.2006 S. 250; 07.04.2015 S. 68 15)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Landesregulierungsbehörde im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) ist die für Energiewirtschaft zuständige Senatsverwaltung.

§ 2 15

Die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde kann im Wege der Organleihe auf den Bund übertragen werden. Der für Energiewirtschaft zuständigen Senatsverwaltung steht gegenüber der tätig werdenden Bundesbehörde die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der im Rahmen der Organleihe übertragenen Aufgaben zu (Rechtsaufsicht). Die weiteren Einzelheiten werden in einem Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin geregelt.

§ 3

Das Land Berlin erhebt für kostenpflichtige Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz Gebühren und Auslagen. Die Vorschriften der Energiewirtschaftskostenverordnung sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 4

In Nummer 7 Abs. 8 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. S. 790) geändert worden ist, werden nach den Worten "Aufgaben der Energieaufsichtsbehörde;" die Worte "Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz;" eingefügt.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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(Stand: 16.06.2018)

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