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Regelwerk

EnEV-DVO Bln - EnEV-Durchführungsverordnung Berlin
Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin

- Berlin -

Vom 9. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 44 vom 30.12.2005 S. 797; 17.07.2008 S. 222aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

zur Archivfassung 2008

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), neugefasst durch Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), und des § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund des Energieeinsparungsgesetzes - EnEG vom 19. November 2002 (GVBl. S. 351) sowie auf Grund des § 84 Abs. 2 Nr. 1 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495) wird verordnet:

§ 1 Errichtung von Gebäuden

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat

  1. die Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen des Abschnittes 2 der Energieeinsparverordnung in der Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) und
  2. den Energie- oder Wärmebedarfsausweis nach § 13 der Energieeinsparverordnung in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung vom 7. März 2002 (BAnz. S. 4865), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2004 (BAnz. S. 23804)

von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung nach § 66 der Bauordnung für Berlin erstellen zu lassen. Werden dazu im Sinne des § 55 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin geeignete Fachplanerinnen oder Fachplaner herangezogen, so hat auch die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser diese Nachweise zu unterzeichnen.

(2) Die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als bautechnische Nachweise für den Wärmeschutz. Sie sind rechtzeitig vor Baubeginn zu erstellen und müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. Zu den Nachweisen nach Satz 1 gehören die erforderlichen Berechnungen und Detailplanungen einschließlich der Anschlüsse zur Minimierung der Wärmebrückenwirkungen.

(3) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser nach Absatz 1 hat bei der Bauausführung darüber zu wachen, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung entsprechend den Nachweisen eingehalten werden und dies bei Ende der Bauarbeiten nach dem Muster der Anlage 1 gegenüber der Bauherrin oder dem Bauherrn zu bestätigen. Nachweise, von denen bei der Ausführung des Bauvorhabens abgewichen wird, sind zu überarbeiten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der mit dem Ausführungsstand übereinstimmende Energie- oder Wärmebedarfsausweis nach Absatz 1 Nr. 2 und die Bestätigung nach Absatz 3 sind mit der Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung nach § 81 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Sofern der rechnerische Nachweis unter Berücksichtigung einer Luftdichtheitsprüfung erfolgte, ist dem Energiebedarfsausweis das Protokoll des Luftdichtheitstests beizufügen.

§ 2 Änderung von bestehenden Gebäuden

(1) Wer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung durchführt, hat unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten der Bauherrin oder dem Bauherrn nach dem Muster der Anlage 2 zu bestätigen, dass die von ihr oder ihm eingebauten oder geänderten Außenbauteile den Anforderungen des Anhangs 3 der Energieeinsparverordnung entsprechen.

(2) Nachweise nach § 8 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung sind im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung oder einer Fachplanerin oder einem Fachplaner zu erstellen. Bei bauordnungsrechtlich nicht verfahrensfreien Änderungen gilt § 1 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Bei Erweiterung des beheizten Gebäudevolumens nach § 8 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung gilt § 1 sinngemäß.

§ 3 Heizungstechnische Anlagen und Warmwasseranlagen

Wer Anlagen für Heizung und Warmwasserbereitung erstmalig einbaut, austauscht, wesentlich erweitert oder umrüstet, hat unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten der Bauherrin oder dem Bauherrn oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer nach dem Muster der Anlage 3 zu bestätigen, dass die von ihr oder ihm installierten Anlagen die Mindestanforderungen nach den §§ 11 und 12 der Energieeinsparverordnung erfüllen.

§ 4 Außerbetriebnahme und Inbetriebnahme von Heizkesseln, Anlagenausstattung von Zentralheizungen und Warmwasseranlagen

(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister weist im Rahmen der Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), Eigentümer von Gebäuden auf die Pflicht nach § 9 Abs. 1 und 4 der Energieeinsparverordnung hin und überprüft die fristgemäße Außerbetriebnahme. Im Falle der unterbliebenen Außerbetriebnahme zu dem in der Energieeinsparverordnung genannten Zeitpunkt teilt die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister dem Eigentümer das Ergebnis der Überprüfung schriftlich mit und setzt eine angemessene Frist zur Außerbetriebnahme. Erfolgt die Außerbetriebnahme nicht binnen der gesetzten Frist, hat er unverzüglich die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.

(2) Stellt die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes oder der immissionsschutzrechtlich vorgeschriebenen Erstmessung fest, dass in einem Gebäude

  1. ein Heizkessel entgegen § 11 der Energieeinsparverordnung in Betrieb genommen wurde oder
  2. ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen oder Armaturen außerhalb beheizter Räume ( § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 5 der Energieeinsparverordnung) oder ohne Ausstattung entsprechend § 12 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung vorhanden sind,

so hat er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die Mängel und die Verpflichtungen nach §§ 9, 11 oder 12 der Energieeinsparverordnung schriftlich hinzuweisen. Für das Verfahren gelten Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 5 Verwendbarkeitsnachweise

Für Bauprodukte, an die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung gestellt werden, sind die Nachweise über ihre Verwendbarkeit entsprechend den Regelungen des Dritten Abschnitts des Dritten Teils der Bauordnung für Berlin zu führen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

Über Anträge auf Ausnahmen nach § 16 oder Befreiungen nach § 17 der Energieeinsparverordnung entscheidet die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

§ 7 Vorhaben des Bundes und der Länder

Bei Vorhaben des Bundes und der Länder unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 der Bauordnung für Berlin hat die Bauherrin oder der Bauherr darüber zu wachen, dass Entwurf und Ausführung der Gebäude den Vorschriften der Energieeinsparverordnung entsprechen und die erforderlichen Nachweise erstellt werden. Die Zulässigkeit von Ausnahmen und Befreiungen bedarf keiner bauaufsichtlichen Entscheidung nach § 6.

§ 8 Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung

§ 7 Abs. 1 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 15. August 1995 (GVBl. S. 574), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom 4. Dezember 2001 (GVBl. S. 629), wird wie folgt geändert:

In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die Worte "und des Wärmeschutzes" gestrichen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.

.

  Anlage 1
(zu § 1 Abs. 3)


    Für die Akten der Bauherrin oder des Bauherrn
Bauherr Bestätigung der nachweisgerechten Ausführung bei Errichtung von Gebäuden nach § 1 Abs. 3 EnEV-DVO Bln
Mit der Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung der Bauaufsicht vorzulegen
2 Baugrundstück  
3 Bauvorhaben  
4 Als
❏ Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
❏ Fachplanerin oder Fachplaner
bestätige ich nach § 1 Abs. 3 EnEV-DVO Bln die übereinstimmende Bauausführung mit von mir für das vorgenannte Bauvorhaben erstelltem Nachweis nach EnEV einschließlich der vorausgesetzten Anschlüsse (Wärmebrücken).
5 ❏ Eine Dichtheitsprüfung wurde nicht vorausgesetzt.
❏ Die im Nachweis vorausgesetzte Dichtheitsprüfung nach Anhang 4 Nr. 2 EnEV wurde durchgeführt.
6 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser Datum / Unterschrift
7 Fachplanerin oder Fachplaner Datum / Unterschrift

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  Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1)


1   Für die Akten der Bauherrin oder des Bauherrn
Bauherr Bestätigung über die Einhaltung von Anforderungen der Energieeinsparverordnung bei Änderung von Außenbauteilen nach § 2 Abs. 1 EnEV-DVO Bln
Auf Verlangen der Bauaufsicht vorzulegen
2 Baugrundstück  
3 Bauvorhaben  
4 Außenbauteile / Art der Änderung  
5 Nach § 2 Abs. 1 EnEV-DVO Bln bestätige ich, dass bei den von mir geänderten Außenbauteilen die Anforderungen des Anhangs 3 zur Energieeinsparverordnung eingehalten werden.

Die Nachweise sind als Anlage beigefügt.

7 Unternehmerin oder Unternehmer Datum / Unterschrift

.

  Anlage 3
(zu § 3)


1   Für die Akten der Bauherrin oder des Bauherrn
Bauherr Bestätigung über die Einhaltung von Anforderungen der Energieeinsparverordnung bei Arbeiten an heizungstechnischen Anlagen und Warmwasseranlagen nach § 3 EnEV-DVO Bln
Auf Verlangen der Bauaufsicht vorzulegen
2 Baugrundstück  
3 Bauvorhaben  
4 Art der Anlage / Umfang der ausgeführten Arbeiten  
5 Nach § 3 EnEV-DVO Bln bestätige ich, dass bei den von mir durchgeführten Arbeiten an den unter Nummer 4 genannten Anlagen die Anforderungen nach §§ 11 und 12 der Energieeinsparverordnung eingehalten werden.
7 Unternehmerin oder Unternehmer Datum / Unterschrift


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