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Regelwerk, Energie

BbgHeizkZuschZV - Brandenburgische Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Stellen nach dem Heizkostenzuschussgesetz für das Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 1. September 2022
(GVBl. II Nr. 57 vom 01.09.2022; 07.03.2023 Nr. 16 23)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), sowie in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18) und den §§ 15 und 13 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes, von denen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) § 12 Absatz 1 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes eingefügt und § 13 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes geändert worden ist und § 15 des Landesorganisationsgesetzes durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 5) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeit für Wohngeldbeziehende

Zuständige Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes sind im Fall des § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die aus der Anlage ersichtlichen Stellen.

§ 2 Zuständigkeit für Auszubildende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

Zuständige Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes sind im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die Landkreise und kreisfreien Städte für Schülerinnen und Schüler und die Studentenwerke des Landes Brandenburg für Studierende.

§ 3 Zuständigkeit für Aufstiegsfortbildungsteilnehmende

Zuständige Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes sind im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 4 Örtliche Zuständigkeit 23

Örtlich zuständig für den ersten Heizkostenzuschuss ist diejenige Behörde, die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 die Bewilligung über die in § 1 Absatz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten anspruchsbegründenden Leistungen vorgenommen hat. Wurden für eine dieser Leistungen in diesem Zeitraum mehrere zeitlich aufeinander folgende Bewilligungen unterschiedlicher Behörden ausgesprochen, ist

  1. im Falle des § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes diejenige Behörde örtlich zuständig, die die Bewilligung für den letzten Monat in dem Zeitraum, für den eine Bewilligung erfolgte, erteilt hat,
  2. in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes diejenige Behörde örtlich zuständig, die die aktuellste Bewilligung erteilt hat.

Örtlich zuständig für den zweiten Heizkostenzuschuss ist abweichend von Satz 1 die Behörde, die für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 die Bewilligung über die in § 1 Absatz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten anspruchsbegründenden Leistungen vorgenommen hat. Im Falle weiterer Heizkostenzuschüsse nach dem Heizkostenzuschussgesetz ist der Zeitraum maßgebend, der für bewilligte Leistungen nach § 1 Absatz 1 und 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vorgesehen ist.

§ 5 Auftragsangelegenheiten

Die nach den §§ 1 bis 3 zuständigen Stellen nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheiten wahr.

§ 6 Aufsicht

(1) Das für Wohnen zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die zuständigen Stellen nach § 1 aus.

(2) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die zuständigen Stellen nach den §§ 2 und 3 aus.

§ 7 Kostenausgleich

Das Land erstattet den nach § 1 zuständigen Stellen und den nach den §§ 2 und 3 zuständigen kommunalen Stellen die aus der Zuweisung neuer Zuständigkeiten resultierenden notwendigen Mehrkosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit diese nicht durch zumutbare eigene Anstrengungen ausgeglichen werden können. Der Betrag des finanziellen Aufwands wird auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen hinsichtlich der nach § 1 zuständigen Stellen von dem für Wohnen zuständigen Ministerium und hinsichtlich der nach den §§ 2 und 3

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