umwelt-online: Vollzug der Energieeinsparverordnung (4)
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Auslegung zu § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2.1.1 und 2.10 EnEV (Einrechnung von Verlusten und Gewinnen durch Klimaanlagen)

Frage:

Inwieweit sind Gewinne und Verluste von Klimaanlagen in den Nachweis des Jahres-Primärenergiebedarfs mit einzubeziehen?

Antwort:

  1. Beim Betrieb von raumlufttechnischen Anlagen mit Kühlung (Klimaanlagen) treten sowohl Energieverluste als auch -gewinne auf. Die Definition des Jahres-Primärenergiebedarfs in DIN V 4701-10:2001-02 in Verbindung mit den Randbedingungen in DIN V 4108-6:2000-11 Anhang D, auf die die Verordnung in dieser Hinsicht verweist, schließt von den vielfältigen im Gebäude bereitzustellenden energetischen Nutzen lediglich die Beheizung, den vorgegebenen Luftwechsel und - ausschließlich bei Wohngebäuden - einen definierten Warmwasser-Wärmebedarf mit ein, nicht jedoch die Kühlung, Be- und Entfeuchtung der Raumluft.
  2. Für die Anrechnung der energetischen Vorteile von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sowie einer regelungstechnisch begründeten geringeren Lüftungsrate enthält Anhang 1 Nr. 2.10 einige Randbedingungen, die als unabdingbare Voraussetzung für eine solche Anrechnung formuliert sind. In anderen Fällen sind diese Voraussetzungen dagegen nicht bindend. Schon daraus ist abzuleiten, dass Lüftungsanlagen darüber hinaus im Normalfall nicht in den Nachweis einzubeziehen sind.
  3. Die Randbedingungen in DIN V 4108-6:2000-11 Anhang D, auf die die Verordnung ausdrücklich verweist (Anhang 1 Nr. 2.1.1), sehen für die Nachweisrechnung einen Luftwechsel von allgemein 0,7 h-1 bzw. bei Gebäuden mit Dichtheitsnachweis 0,6 h-1 vor. Für Gebäude mit raumlufttechnischen Anlagen ist ein Dichtheitsnachweis ausschließlich (auch wenn er eigentlich in jedem Falle dringend zu empfehlen ist) für die Fälle vorgeschrieben, in denen die vorgenannten energetischen Vorteile im Nachweis angerechnet werden sollen.
  4. Einerseits kann für Anlagen, die aus Gründen einer besonderen Nutzung in Gebäuden installiert werden - insbesondere zum Zweck einer besseren Konstanz der Innentemperatur oder der Abführung von überschüssiger Wärme, Schadstoffen und Gerüchen - im Grundsatz davon ausgegangen werden, dass sie daneben auch der Bereitstellung des vorgenannten, im Nachweis zu berücksichtigenden Luftwechselanteils dienen.
  5. Andererseits wird aber die Technik (Lüfter, Kanäle, Luftbehandlungseinrichtungen, Brandschutzklappen usw.) für den wesentlich größeren Luftwechsel, der sich aus dem eigentlichen Hauptzweck solcher Anlagen ergibt, konzipiert und ausgelegt. In der Praxis wird es deshalb meist nicht möglich sein, die - ohne Zweifel vorhandenen - Verluste und die Hilfsenergie für solche Einrichtungen sachgerecht dem für den Nachweis vorgegebenen Grund-Luftwechsel anteilig zuzuordnen. In der Regel wird der Energiebedarf derartiger raumlufttechnischer Anlagen durch die genannten, nicht von der Verordnung abgedeckten Nutzungsanforderungen bei weitem dominiert.
  6. Wird ein Gebäude also mit einer Anlage für Luftwechselraten ausgestattet, die nutzungsbedingt weit über den Randbedingungen der Verordnung liegen, und werden auch keine Wärmerückgewinne solcher Anlagen angerechnet, so ist es vor diesem Hintergrund zulässig, die Verluste ausschließlich den nicht von der Verordnung erfassten Zwecken dieser Einrichtungen (zum Beispiel Kühlung, Abfuhr von Geruchs- und Schadstoffen) zuzuordnen und das Gebäude beim Energiesparnachweis wie ein natürlich belüftetes Gebäude mit dem in DIN V 4108-6:2000-11 Anhang D vorgegebenen Luftwechsel zu berechnen.
  7. Die Anrechnung von Wärmerückgewinnung von Klimaanlagen ist gemäß Anhang 1 Nr. 2.10 EnEV generell nicht zulässig, wenn in der Lüftungsanlage "die Zuluft unter Einsatz von elektrischer oder aus fossilen Brennstoffen gewonnener Energie gekühlt wird", auch dann nicht, wenn diese Funktion während der Heizzeit regelmäßig ausgeschaltet wird.

Auslegung zu § 12 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang 5 (Rohrleitungsdämmung - Vergleichskonstruktionen)

Frage:

Kann bei einer Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitung innerhalb der Baukonstruktion (zum Beispiel Decke, Außenwand) die nach Anhang 5 geforderte Dämmung der Rohrleitung durch Bauschichten der Baukonstruktion ersetzt werden, in der sich die Rohrleitung befindet, wenn diese die gleiche Dämmwirkung entfalten wie eine Rohrdämmschale?

Wie ist der Einbau von nichtkonzentrischen Rohrdämmungen zu bewerten?

Antwort:

  1. § 12 Abs. 5 EnEV legt fest, dass Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden bei erstmaligem Einbau oder Ersatz in ihrer Wärmeabgabe nach Anhang 5 zu begrenzen sind. Anhang 5 EnEV schreibt dabei Mindestdicken von Dämmschichten vor.
  2. Anhang 5 EnEV nimmt Leitungen von Zentralheizungen soweit vom Grundsatz der Dämmpflicht aus, wie diese sich "in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch freiliegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann".
  3. Aus dem hier vom Verordnungsgeber in direkter Fortschreibung der Heizungsanlagen-Verordnung verwendeten Sprachgebrauch geht zweifelsfrei hervor, dass Leitungen in Außenbauteilen - wie bisher - nicht von der Pflicht ausgenommen werden sollen, ansonsten hätte sich der Verordnungsgeber im Wortlaut auf die Systemgrenzendefinition des Anhangs b Nr. 1.3.1 bezogen. Die dort zu findende Definition der "wärmeübertragenden Umfassungsfläche" geht inhaltlich über die Definition der "beheizten Räume" hinaus - es dürfen in die von dieser Fläche umschlossene "beheizte Zone" auch solche Räume einbezogen werden, die nicht eindeutig "beheizte Räume" im Sinne der Definition in § 2 Nr. 4 sind.
  4. Die abweichende Regelung der DIN V 4701-10:2001-02, wonach Rohrleitungen beim rechnerischen Nachweis dann als "innenliegend" bewertet werden, wenn sie sich innerhalb der Systemgrenze befinden, bleibt davon unberührt. Für die Anwendung des Bewertungsmodells der DIN V 4701710:2001-02 wird u. a. die Einhaltung der Dämmvorschriften des Anhangs 5 EnEV vorausgesetzt. Somit berücksichtigt der danach berechnete Kennwert für eine Leitung, die innerhalb eines Außenbauteils verlegt ist, bereits das Vorhandensein einer Dämmung gemäß Anhang 5 Tabelle 1 EnEV.
  5. Nach Anhang 5 EnEV sind Dämmschichten um die Rohrleitungen anzuordnen, um den Wärmeverlust zu begrenzen. Als Möglichkeit zum Ersatz von Dämmstoff wird in Anhang 5 EnEV die Berücksichtigung der Dämmwirkung der Rohrwandungen zur Begrenzung des Wärmeverlusts angegeben. Die Berücksichtigung von sonstigen Bauteilschichten, in denen eine Rohrleitung gegebenenfalls verlegt wird, bleibt nach den Maßgaben nach Anhang 5 EnEV außer Betracht.
  6. Die im Nachweis zu berücksichtigende Dämmung ist generell um die gesamte Rohrleitung konzentrisch anzuordnen. Produkte zur Rohrdämmung werden durch das Deutsche Institut für Bautechnik im Auftrag der Länder allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Es ist alternativ möglich, die Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine nicht konzentrische Anordnung des Dämmstoffes sicherzustellen, wenn der größere Teil der Dämmstoffumhüllung der Kaltseite bzw. dem anderen Nutzer (d. L demjenigen, der die Wärmeabgabe nicht kontrollieren kann) zugewandt ist. Dabei ist die Gleichwertigkeit der Dämmwirkung nachzuweisen.
    Derartige vorgefertigte Rohrdämmungen werden ebenfalls durch das Deutsche Institut für Bautechnik im Auftrag der Länder allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Der Gleichwertigkeitsnachweis ist im Zulassungsverfahren zu führen.
  7. Im Fall der Rohrleitungsführung in Bauteilen zwischen verschiedenen Nutzern ist eine Mindestdicke nach Anhang 5 Tabelle 1 gefordert, aber die Systemgrenze bzw. Außenbauteile nicht berührt. Die Verwendung nicht konzentrisch gedämmter Rohrleitungen in diesem Fall ist möglich, wenn nach Nr. 6 verfahren oder die Mindestdämmdicke zum anderen Nutzer bei Einbau der Rohrleitung in eine Dämmschicht oberhalb einer trennenden Geschossdecke eingehalten wird. Damit wird die Maßgabe des Verordnungsgebers gemäß amtlicher Begründung der Verordnung zur Begrenzung der unkontrollierten Wärmeabgabe für mindestens einen Nutzer ausreichend umgesetzt.

Auslegung zu Anhang 1 Nr. 2.1 EnEV (Berechnungsansatz für teilbeheizte Keller)

Frage:

Wie ist der Umfang der Bodenplatte P und die Bodenfläche AG zu ermitteln, wenn bei einem teilbeheizten Keller die Wärmeübertragung über das Erdreich mittels Temperatur-Korrekturfaktoren berechnet werden soll?

Antwort:

  1. Nach Anhang 1 Nr. 2.1 EnEV sind die Berechnungen des Jahres-Heizwärmebedarfs nach DIN V 4108-6:2000-11 zu führen. Der Wärmeverlust über das Erdreich kann danach über eine Methode über Temperatur-Korrekturfaktoren ermittelt werden. Diese Faktoren sind abhängig vom charakteristischen Fußbodenmaß B', das vom Umfang der Bodenplatte P und der Bodenfläche AG bestimmt wird.
  2. Für die Ermittlung des Umfangs der Bodenplatte P und der Bodenfläche a ist allein der Teil der Bodenplatte heranzuziehen, der den beheizten Keller nach unten abschließt. Nur dieser Teil ist an der Bildung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche beteiligt. Nicht beheizte Kellerbereiche bleiben unberücksichtigt.

Auslegung zu § 1 Abs. 1 (normal/niedrig beheizte Gebäude)

Frage:

Die EnEV unterscheidet "Gebäude mit normalen Innentemperaturen" und "Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen". Im Industrie- und Gewerbebau werden Gebäude in unterschiedlichen Zonen differenziert genutzt und beheizt (zum Beispiel Büros, Sozialräume, Produktions- und Lagerbereiche mit entsprechend unterschiedlichen Innentemperaturen).

  1. Wie sind diese - Gebäude nach EnEV zu behandeln; soll die Innentemperatur bei unterschiedlicher Temperierung gemittelt werden?
  2. Wie verhält es sich bei nur punktueller Beheizung eines einzelnen Arbeitsplatzes (zum Beispiel Kasse in einem niedrig temperierten Verbrauchermarkt)?

Antwort:

  1. Die Definition für "Gebäude mit normalen Innentemperaturen" findet sich in § 2 Nr. 1 EnEV: "Im Sinne dieser Verordnung sind Gebäude mit normalen Innentemperaturen solche Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von 19 Grad Celsius und mehr und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden".
    Die Definition für "Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen" findet sich in § 2 Nr. 3 EnEV: "Im Sinne dieser Verordnung sind Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen solche Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr als 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden" Die geplanten Innentemperaturen für einzelne Gebäudeteile bestimmen sich dabei nach ihrer überwiegenden Nutzung. Ein Lager- oder Verkaufsraum mit Auslegungstemperaturen unter 19 Grad Celsius gilt auch als niedrig beheizt, wenn aus Arbeits- und Gesundheitsschutzanforderungen heraus ein kleines Areal mit einer punktuell höheren Innentemperatur versorgt wird.
  2. Durchschnittswertbildung für Innentemperaturen zwischen Gebäudeteilen mit normalen und niedrigen Innentemperaturen sind nicht statthaft. Gemäß § 14 EnEV dürfen Teile eines Gebäudes wie eigenständige Gebäude behandelt werden, insbesondere wenn sie sich hinsichtlich der Nutzung, der Innentemperatur oder des Fensterflächenanteils unterscheiden".
  3. Im Grundsatz ist die Systemgrenze nach Anhang 1 Nr. 1.3.1 EnEV so festzulegen, dass mindestens alle beheizten Räume in die beheizte Zone mit normalen Innentemperaturen einbezogen werden. Gebäudeteile mit niedrigen Innentemperaturen sind ebenfalls zu einer oder mehreren Bereichen zusammenzufassen. Die Nachweise erfolgen für die einzelnen Zonen gesondert nach ihrer Definition als Gebäude mit normalen Innentemperaturen oder Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen. Für die Behandlung der Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen gilt gemäß § 14 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2.7 EnEV, wo jeweils anzuwendende Abminderungsfaktoren festgelegt werden, die sich unter Berücksichtigung der zu Gründe liegenden Berechnungsregeln ergeben.
  4. Wird bei einem gemischt genutzten Gebäude, bei dem bestimmte Teile im Sinne der Definition "Gebäude mit normalen Innentemperaturen" sind, von der Option zur getrennten Betrachtung nach § 14 nicht Gebrauch gemacht, so ergibt sich aus der Definition in § 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1.1.3 EnEV, dass dann auch die beheizten Räume derjenigen Gebäudeteile, die an sich der Nutzung nach Gebäudeteile mit niedrigen Innentemperaturen wären, in den Nachweis des Gebäudeteils mit normalen Innentemperaturen mit einzubeziehen wären. Ein solches Vorgehen ist zulässig und gelegentlich auch vorteilhaft, indem damit der Nachweisaufwand reduziert wird.
  5. Vergleichbares gilt, wenn ein gemischt genutztes Gebäude neben Gebäudeteilen mit niedrigen Innentemperaturen ausschließlich solche umfasst, die nur über einen Zeitraum von weniger als 4 Monaten im Jahr oder auf Temperaturen von 12 Grad Celsius oder weniger beheizt werden und damit eigentlich nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen. Hier führt ein Verzicht auf die Option nach § 14 EnEV dazu dass für das gesamte Gebäude ein Nachweis nach § 4 EnEV zu führen wäre.
  6. Sollen die materiellen Spielräume, die die Verordnung dem Bauherrn und seinen Planern gibt, ausgeschöpft werden, empfiehlt es sich im Regelfall, von der Möglichkeit des § 14 Satz 1 Gebrauch zu machen. Auch wenn hierzu keine Verpflichtung besteht, wird das in § 13 verfolgte Ziel der Verbraucher- und Nutzerinformation bei getrenntem Nachweis in Verbindung mit der in § 14 Satz 3 EnEV vorgegebenen getrennten Darstellung in den Ausweisen nach § 13 EnEV besser erreicht als bei der vorstehend in Nr. 4 bzw. 5 dargestellten Vorgehensweise.
  7. Ein Sonderfall ergibt sich aus der Definition für Wohngebäude in § 2 EnEV: "Im Sinne dieser Verordnung ... sind Wohngebäude solche Gebäude im Sinne von Nummer 1, die ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt werden." Durch diese Festlegung wird einerseits die Möglichkeit gegeben, gemischt genutzte Gebäude mit anteiliger Wohnnutzung auch insgesamt als Wohngebäude zu behandeln, diese Möglichkeit andererseits aber zugleich auf Fälle mit "deutlich überwiegender Wohnnutzung" begrenzt. Nach der Begründung der Bundesregierung kann dann von "deutlich überwiegender Wohnnutzung" ausgegangen werden, wenn die anteilige andere Nutzung so untergeordnet ist, dass das Gebäude dadurch seinen Charakter als Wohngebäude nicht einbüßt. Diese Beschränkung erfolgte mit Rücksicht darauf, dass für Wohngebäude andere Verfahrensregelungen und Anforderungen vorgegeben sind als für Gebäude anderer Nutzung.

Auslegung zu Anhang 1 Nr. 2.1 EnEV (Nachweis des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transimissionswärmeverlustes HT')

Frage:

Bei einer ausführlichen Berechnung der Wärmeverluste über das Erdreich sind diese monatsabhängig.

Abweichend von anderen Berechnungsverfahren wird damit auch HT' monatsabhängig. Wie ist bei derartigen Werten der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Höchstwertes nach EnEV zu führen?

Antwort:

  1. Nach Anhang 1 Nr. 2.1 EnEV sind die Berechnungen des Jahresheizwärmebedarfs und der damit eingeschlossenen Transmissionswärmeverluste nach DIN V 4108-6:2000-11 zu führen. Der Wärmeverlust über das Erdreich kann danach im Monatsbilanzverfahren in Anwendung von DIN EN ISO 13370:1998 unter Benutzung des thermischen Leitwerts über das Erdreich ermittelt werden. Dieses Verfahren ermöglicht bei Anwendung der monatlichen Wärmebilanzen, den gegenüber den monatlichen Lufttemperaturen zweitversetzten Jahresgang der Erdreichtemperatur zu berücksichtigen. Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust wird dabei für jeden Monat angegeben. Wegen der unterschiedlichen monatlichen Bedingungen für das Klima ergeben sich auch unterschiedliche Ist-Werte.
  2. Zur Ermittlung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlustes im Sinne der Vorgaben der Energieeinsparverordnung ist es deshalb notwendig, einen durchschnittlichen Ist-Wert zu bilden. Dabei sind die Verluste über Erdreich als Mittelwert der entsprechenden Monatswerte innerhalb der Heizperiode anzusetzen.
    Das sommerliche Verhalten zur Ermittlung der Transmissionswärmeverluste bleibt unberücksichtigt, da es für die Energiebilanz nicht relevant ist.
  3. Neben der genauen Ermittlung von monatsabhängigen Verlustwerten über das Erdreich zur Bestimmung des Jahres-Primärenergiebedarfes kann für die Ermittlung Transmissionswärmeverluste parallel auch das vereinfachte Verfahren mittels Temperatur-Korrekturfaktoren verwendet werden. Ein derartiger Wert ist nicht monatsabhängig und kann als Ist-Wert für den Nachweis nach EnEV herangezogen werden.
    Der Vorteil der ausführlichen Berechnung wird dann für den Nachweis der Einhaltung des zulässigen Höchstwertes des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlustes nicht genutzt.

Auslegung zu § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2.7 Satz 3 - EnEV - (gemeinsamer Nachweis für aneinander gereihte Gebäude)

Frage:

Anhang 1 Nr. 2.7 Satz 3 EnEV eröffnet für gleichzeitig erstellte, aneinander gereihte Gebäude die Möglichkeit eines gemeinsamen Nachweises. Gilt dabei hinsichtlich der Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs ( § 3 Abs. 1) als Anforderung die Summe der Einzelanforderungen für die gemeinsam berechneten Einzelgebäude?

Antwort:

  1. Anhang 1 Nr. 2.7 Satz 3 EnEV lässt es für gleichzeitig erstellte, aneinander gereihte Gebäude zu, diese beim Nachweis wie ein zusammenhängendes Gebäude zu behandeln. Satz 4 stellt zusätzlich klar, dass die Pflicht zur Ausstellung eines Energiebedarfsausweises für die Einzelgebäude davon unberührt bleibt.
  2. Die Anforderungen an den Jahres-Primärbedarf in Anhang 1 Tabelle 1 Spalte 2 EnEV sind jedoch für große Gebäude strenger als für kleine Gebäude. Die Verordnung trägt damit dem Umstand Rechnung, dass nach DIN V 4701-10:2001-02 die Effizienz der Warmwasserbereitung mit der Gebäudegröße ansteigt. Bei üblichen Reihenhauszeilen ist jedoch im Allgemeinen nicht von einer gemeinsamen Warmwasserbereitung auszugehen, so dass für die zu einem Gebäude zusammengefasste Reihenhauszeile die Verluste der Warmwasserbereitung deutlich höher ausfallen als bei der Bemessung der Anforderungen in der EnEV zu Gründe gelegt ist.
  3. Gleichwohl sind die Anforderungen der Verordnung hier eindeutig an die Nutzfläche des Gesamtgebäudes geknüpft. Wird also ein zusammengefasster Nachweis für eine Reihenhauszeile geführt, so ist für die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarf s die Anforderung maßgeblich, die sich aus der zusammengefassten Nutzfläche des Gesamtobjekts berechnet. Der Bauherr wird sich hier im Allgemeinen auch nicht auf die Härtefallregelung des § 17 EnEV berufen können, da es ihm ja unbenommen bleibt, den Nachweis in klassischer Weise für jedes Gebäude einzeln zu führen und damit den Vorteil weniger strenger Anforderungen zu erlangen.

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Ablaufschema - Nachweis nach EnEV für Neubauten  Anlage 3 zu Nr. 5.1
zum Erlass vom 14. April 2003
Az.: VI 2-64 b 18/03 - 1/03

1. Bautechnische Nachweise, Konstruktionen und gewählte Anlagen sowie Energiebedarfsausweise nach § 13 EnEV

Vorlage der geänderten Nachweise und des Energiebedarfsausweises bei der Bauaufsichtsbehörde, spätestens mit der Fertigstellungsanzeige

2. Kontrolle der Ausführung und Einhaltung der Anforderungen nach EnEV

 

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 Fachunternehmererklärung - Anlagentechnik Anlage 4
zum Erlass vom 14. April 2003

weitere Spezifikationen

[ ] Feuerungsanlagen           [ ] Solaranlage
(thermische, Phozo-Voltaik)        
[ ] Wärmepumpe
[ ] RTL -Anlage [ ] Kraft - Wärmekopplung [ ] Sonstige

Fortsetzung der Bemerkungen / Ergänzungen / BEgründungen:

von Seite 1:

1) Fenster und Türen; Luftdurchlässigkeit; Prüfverfahren - dt. Fassung EN 1026:2000

ENDE

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