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Regelwerk

Modellgebäudeverfahren für nicht gekühlte Wohngebäude
Anwendung von § 3 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung (EnEV)

Vom 21. Oktober 2016
(BAnz AT 08.11.2016 B1)



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit machen gemeinsam Ausstattungsvarianten und Voraussetzungen für die Anwendung des Modellgebäudeverfahrens nach § 3 Absatz 5 EnEV sowie die in Energiebedarfsausweisen zu verwendenden Kennwerte nach § 18 Absatz 1 Satz 3 EnEV bekannt.

1 Einleitung

Diese Bekanntmachung eröffnet die Möglichkeit, für zu errichtende Wohngebäude, die nicht gekühlt werden, die Einhaltung der in § 3 Absatz 1, 2 und 4 EnEV festgelegten Anforderungen im Wege des Modellgebäudeverfahrens nach § 3 Absatz 5 EnEV nachzuweisen. Dazu werden für Gruppen von Wohngebäuden in Abschnitt 5 und in den Anlagen 1 und 2 Ausstattungsvarianten beschrieben, die unter den in Abschnitt 4 definierten Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen nach § 3 Absatz 1, 2 und 4 EnEV generell erfüllen.

Wird das Modellgebäudeverfahren angewandt, sind in dem nach § 16 Absatz 1 Satz 1 EnEV für das fertiggestellte Gebäude auszustellenden Energiebedarfsausweis die Kennwerte zu verwenden, die der zutreffenden Ausstattungsvariante in Anlage 1 zugewiesen sind ( § 18 Absatz 1 Satz 3 EnEV). Im Energieausweis ist kenntlich zu machen, dass das Modellgebäudeverfahren angewandt wurde.

Dieser Bekanntmachung liegt die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesanzeiger geltende Fassung der EnEV zugrunde.

An neue Gebäude werden auch Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ( EEWärmeG) gestellt. Dieses Gesetz lässt nur bei bestimmten Erfüllungsoptionen einen Verzicht auf rechnerische Nachweise zu. Daher kann das Modellgebäudeverfahren nur bei zu errichtenden Wohngebäuden angewandt werden, deren anlagentechnische Ausstattungen auch das EEWärmeG ohne besondere rechnerische Nachweise erfüllen. Dies ist der Fall für alle in Anlage 1 beschriebenen anlagentechnischen Ausstattungsvarianten.

2 Vermutungswirkung

Die Einhaltung der in § 3 Absatz 1, 2 und 4 EnEV festgelegten Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude wird vermutet, wenn ein nicht gekühltes Wohngebäude die in Nummer 4 definierten Anwendungsvoraussetzungen erfüllt und gemäß einer in Nummer 5 sowie in Anlage 1 beschriebenen anlagentechnischen Ausstattungsvariante und in Anlage 2 beschriebenen Wärmeschutzvariante errichtet wird; Berechnungen nach § 3 Absatz 3 EnEV sind nicht erforderlich 1. Die beschriebenen Ausstattungsvarianten beziehen sich ausschließlich auf das energetische Anforderungsniveau, das für zu errichtende Wohngebäude seit dem 1. Januar 2016 gilt. Für Wohngebäude, die mit dem bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Anforderungsniveau errichtet werden oder bereits errichtet wurden, kann das Modellgebäudeverfahren nicht angewandt werden.

3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Bekanntmachung ist

  1. die "Bruttogeschossfläche jedes beheizten Geschosses AG" diejenige Fläche, die in jedem Geschoss von den Außenmaßen gemäß Maßbezug nach DIN V 18599-1:2011-12 Abschnitt 8 2 auf Höhe Oberfläche des Fußbodens umgrenzt wird 3,
  2. die "Gebäudegröße" die aufsummierte beheizte Bruttogeschossfläche des Gebäudes AGS als die Summe der Bruttogeschossflächen aller beheizten Geschosse, wobei bei Gebäuden mit zwei oder mehr beheizten Geschossen nur 80 vom Hundert der Bruttogeschossfläche des obersten beheizten Geschosses eingerechnet werden, wenn der Mittelwert der nach Buchstabe c) bestimmten Geschosshöhe dieses Geschosses kleiner ist als 2,5 m,
  3. die "Geschosshöhe" der vertikale Abstand zwischen der Oberfläche des Fußbodens des jeweiligen Geschosses und der Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses sowie bei obersten Geschossen und bei eingeschossigen Gebäuden der vertikale Abstand zwischen der Oberfläche des Fußbodens und der Oberkante der obersten wärmetechnisch wirksamen Schicht,
  4. die "mittlere Geschosshöhe" eines Gebäudes der flächengewichtete Durchschnitt der Geschosshöhen aller beheizten Geschosse des Gebäudes,
  5. der "Anbaugrad" eines Wohngebäudes
    1. a) "einseitig angebaut", wenn von den vertikalen Flächen dieses Gebäudes, die nach einer Himmelsrichtung weisen, ein Anteil von 80 vom Hundert oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder an ein Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltemperatur von mindestens 19 °C angrenzt,
    2. b) "zweiseitig angebaut", wenn von den nach zwei unterschiedlichen Himmelsrichtungen weisenden vertikalen Flächen dieses Gebäudes im Mittel ein Anteil von 80 vom Hundert oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder an ein Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltemperatur von mindestens 19 °C angrenzt, sowie
    3. c) "freistehend", wenn es nicht unter Doppelbuchstabe aa oder bb fällt.

4 Anwendungsvoraussetzungen

Das Modellgebäudeverfahren nach § 3 Absatz 5 EnEV kann für zu errichtende Wohngebäude nur angewendet werden, wenn sämtliche Voraussetzungen der Nummern 4.1 und 4.2

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