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Regelwerk Energie

Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz

Vom 1. August 2012
(BAnz. AT vom 16.10.2012 B1)



Die anliegende Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 wird hiermit bekannt gegeben.

Präambel

Die Bundesregierung hat im Herbst 2010 in ihrem Energiekonzept festgelegt, den zeitgleich mit der ökologischen Steuerreform 1999 eingeführten Spitzenausgleich für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bei der Strom- und Energiesteuer über den 31. Dezember 2012 hinaus zu verlängern. Als Instrument einer wachstumsfreundlichen Energiebesteuerung ist der seit 1999 bestehende steuerliche Spitzenausgleich (§ 10 Stromsteuergesetz, § 55 Energiesteuergesetz) für die Unternehmen von großer wirtschaftlicher Bedeutung.

Die Bundesregierung hat im Energiekonzept angekündigt, die für den Spitzenausgleich zu erbringende Gegenleistung ab dem Jahr 2013 an die Implementierung von Energiemanagementsystemen (EMS) in den Unternehmen knüpfen zu wollen.

Die deutsche Industrie hat in den letzten Jahren bereits erhebliche Anstrengungen zur Steigerung der Energieeffizienz unternommen und wird aufgrund dieser Anstrengungen die Ziele der Ende 2012 auslaufenden Klimaschutzvereinbarung aller Voraussicht nach voll erfüllen. Weitere Steigerungen der Energieeffizienz stehen für die deutsche Industrie insbesondere vor dem Hintergrund technologischer Neuentwicklungen im Fokus. Gleichzeitig gibt es jedoch auch limitierende Faktoren: So stoßen weitere Effizienzverbesserungen bereits an die erreichten prozessbedingten Grenzen. Auch treten teilweise gegenläufige Effekte auf, die den Energieverbrauch bezogen auf die Produkteinheit wieder erhöhen können. Hierzu zählen insbesondere erhöhte Produktanforderungen, Umweltschutzvorgaben, abnehmende Rohstoffqualitäten oder Mehraufwendungen bei der Rohstoffgewinnung. Dieser Zielkonflikt wird bei der Zielerreichung gewürdigt.

Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen hat sich die deutsche Wirtschaft mit der Bundesregierung auf das Ziel einer zukünftigen außerordentlichen Energieeffizienzsteigerung des Produzierenden Gewerbes verständigt.

Vor diesem Hintergrund treffen die Bundesregierung und das Produzierende Gewerbe der deutschen Wirtschaft folgende Vereinbarung zur weiteren Steigerung der Energieeffizienz im Hinblick auf eine Nachfolgeregelung für den bestehenden Spitzenausgleich:

Vereinbarung

Das Produzierende Gewerbe 1 der deutschen Wirtschaft sagt die Einführung von EMS bzw. Audits in den Unternehmen zu, die den Spitzenausgleich beantragen, um u. a. im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Abwägung Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu ermitteln. Das Produzierende Gewerbe der deutschen Wirtschaft verpflichtet sich darüber hinaus, seine Energieeffizienz ab dem Jahr 2013 zu erhöhen.

Die zur Einrichtung der Audits, insbesondere der EMS notwendigen finanziellen und organisatorischen Anstrengungen sowie die zusätzliche Verpflichtung zu Energieeffizienzsteigerungen des Produzierenden Gewerbes in Deutschland sollen ab dem 1. Januar 2013 die EU-energiesteuerrechtliche Gegenleistung für die von der Bundesregierung weiter beabsichtigte Entlastung durch den Spitzenausgleich darstellen. Die Vereinbarung flankiert die auf zehn Jahre (2013 bis 2022) angelegte gesetzliche Fortführung des Spitzenausgleichs. Die Bundesregierung wird eine Berücksichtigung der von der deutschen Wirtschaft erbrachten Leistungen anstreben.

I. Einführung von Audits bzw. EMS

1. Das Produzierende Gewerbe der deutschen Wirtschaft sagt die Einrichtung von EMS bzw. Audits in den den Spitzenausgleich beantragenden Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in Deutschland bis zum Ende des Jahres 2015 zu. Ab Beginn des Jahres 2016 soll die Anwendung der erfolgreich implementierten EMS (bzw. für KMU alternatives System mit geringerem Aufwand) eine der beiden Voraussetzungen für die Gewährung des Spitzenausgleichs sein.

2. Ein EMS besteht bzw. gilt als implementiert, wenn eine Zertifizierung nach EMAS oder DIN EN ISO 50001 nachgewiesen wird. Für die bereits bestehenden Zertifizierungen nach DIN EN 16001 wird auf dem Verordnungswege im Rahmen der generellen Regelung der Abschlagszahlungen eine Übergangsregelung getroffen. Die Implementierung eines zertifizierten EMS erfordert von den Unternehmen umfangreiche finanzielle und organisatorische Anstrengungen. Dies kann je nach Größe des Unternehmens und abhängig von der Zahl der Standorte sowie der Verfügbarkeit der staatlich anerkannten Zertifizierer einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Durch die Implementierung von EMS werden Energieeinsparpotenziale systematisch identifiziert, die für weitere wirtschaftliche Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz genutzt werden können. Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit obliegt dem jeweiligen Unternehmen, wobei die individuellen Wirtschaftlichkeitsmaßstäbe auch weiterhin anwendbar sind.

3. Den Anliegen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) soll Rechnung getragen werden, indem für den Spitzenausgleich beantragende kleine und mittlere Unternehmen im Verordnungswege die regelmäßige Durchführung von Energieaudits - z.B. gemäß EN 16247 2 - oder vergleichbare unbürokratische Maßnahmen3 für den Nachweis der Einführung von EMS als gleichwertig anerkannt werden.

II. Zielsetzung Energieeffizienzsteigerung

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