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Regelwerk

Gesetz zu der Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien

Vom 25. Juni 2009
(BGBl. II Nr. 21 vom 01.07.2009 S. 634)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Der in Bonn am 26. Januar 2009 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien einschließlich der Erklärung der Konferenz vom 26. Januar 2009 zur Errichtung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien betreffend verbindliche Wortlaute der Satzung wird zugestimmt. Die Satzung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Satzung nach ihrem Artikel XIX für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Die Vertragsparteien dieser Satzung -

in dem Wunsch, die umfassende und verstärkte Einführung und Nutzung erneuerbarer Energien im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung zu fördern,

geleitet von ihrem festen Glauben an die außerordentlich großen Möglichkeiten, die erneuerbare Energien bieten, um den mit der Energiesicherheit und den schwankenden Energiepreisen verbundenen Problemen zu begegnen und sie allmählich zu verringern,

überzeugt, dass erneuerbare Energien bei der Verringerung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre eine wesentliche Rolle spielen können und somit zur Stabilisierung des Klimasystems beitragen und einen nachhaltigen, sicheren und schonenden Übergang zu einer C02-armen Wirtschaft ermöglichen,

in dem Wunsch, die positive Wirkung zu verstärken, die die Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien auf die Anregung eines dauerhaften Wirtschaftswachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen haben können,

angespornt durch das enorme Potenzial erneuerbarer Energien bei der Gewährleistung eines dezentralen Energiezugangs, insbesondere in den Entwicklungsländern, und des Energiezugangs für isolierte und entlegene Regionen und Inseln,

besorgt über die ernsthaften nachteiligen Auswirkungen, die die Nutzung fossiler Brennstoffe und die ineffiziente Nutzung traditioneller Biomasse auf die Gesundheit haben können,

in der Überzeugung, dass erneuerbare Energien in Verbindung mit verbesserter Energieeffizienz zunehmend den voraussichtlich steil ansteigenden weltweiten Energiebedarf in den kommenden Jahrzehnten decken können,

in Bekräftigung ihres Wunsches, eine internationale Organisation für erneuerbare Energien zu gründen, die die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern erleichtert und zugleich eine enge Zusammenarbeit mit bestehenden Organisationen aufbaut, die die Nutzung erneuerbarer Energien fördern -

haben Folgendes vereinbart:

Artikel I
Gründung der Organisation

A. Die Vertragsparteien dieser Satzung gründen hiermit die Internationale Organisation für erneuerbare Energien (im Folgenden als "Organisation" bezeichnet) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

B. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der Gleichheit aller ihrer Mitglieder und achtet bei der Durchführung ihrer Tätigkeit in gebührender Weise die Hoheitsrechte und Zuständigkeiten ihrer Mitglieder.

Artikel II
Ziele

Die Organisation fördert die umfassende und verstärkte Einführung sowie die nachhaltige Nutzung aller Formen von erneuerbaren Energien unter Berücksichtigung

  1. der nationalen und internen Prioritäten und der Vorteile, die sich aus einem kombinierten Einsatz von erneuerbaren Energien und Energieeffizienzmaßnahmen ergeben, und
  2. des Beitrags, den erneuerbare Energien durch die Entlastung der natürlichen Ressourcen und die Verringerung der Entwaldung, insbesondere der Abholzung tropischer Wälder, der Wüstenbildung und des Verlustes an biologischer Vielfalt zur Erhaltung der Umwelt leisten, sowie des Beitrags zum Klimaschutz, zum Wirtschaftswachstum und sozialen Zusammenhalt einschließlich der Armutslinderung und der nachhaltigen Entwicklung, zum Zugang zur Energieversorgung und zu deren Sicherung, zur regionalen Entwicklung und in Bezug auf die Verantwortung zwischen den Generationen.

Artikel III
Begriffsbestimmung

In dieser Satzung bezeichnet der Ausdruck "erneuerbare Energien" alle Formen von Energie, die in nachhaltiger Weise aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, wie unter anderem

  1. Bioenergie;
  2. geothermale Energie;
  3. Wasserkraft;
  4. Meeresenergie, einschließlich unter anderem Gezeiten-, Wellen- und ozeanthermischer Energie;
  5. Solarenergie und
  6. Windenergie.

Artikel IV
Tätigkeiten

A. Als Kompetenzzentrum für Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien und als Vermittlerin und Impulsgeberin, die Erfahrungen für praktische Anwendungen und Strategien zur Verfügung stellt, in allen Fragen in Bezug auf erneuerbare Energien Unterstützung anbietet und den Staaten hilft, von der effizienten Entwicklung und dem Wissens- und Technologietransfer zu profitieren, führt die Organisation die folgenden Tätigkeiten durch:

  1. Insbesondere zum Nutzen ihrer Mitglieder wird die Organisation
    1. die derzeitige Praxis im Bereich der erneuerbaren Energien, darunter Politikinstrumente, Anreizsysteme, Investitionsmechanismen, bewährte Vorgehensweisen, verfügbare Technologien, integrierte Systeme und Ausstattung sowie Erfolgs- und Misserfolgsfaktoren, analysieren, beobachten und, ohne Verpflichtung für die Politik ihrer Mitglieder, systematisieren;

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