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Regelwerk, Boden/Altlasten

Landesverordnung zur Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BBodSchG
- Schleswig-Holstein -

Vom 23. Januar 2007
(GVBl. Nr. 2 vom 01.02.2007 S. 18; 02.09.2010 S. 572 10aufgehoben)
Gl.-Nr. B 2129-3-2


zur aktuellen Fassung

Archiv 2003

Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes (LBodSchG) vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Anerkennung 10

(1) Untersuchungsstellen werden auf Antrag durch die zuständige Behörde als Untersuchungsstellen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche anerkannt:

  1. Untersuchungsbereich 1:
    Feststoffe, anorganische Parameter
  2. Untersuchungsbereich 2:
    Feststoffe, organische Parameter
  3. Untersuchungsbereich 3:
    Feststoffe, Dioxine, Furane
  4. Untersuchungsbereich 4:
    Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser
  5. Untersuchungsbereich 5:
    Bodenluft und Deponiegas

(2) Zweigstellen, Nebenstellen und Tochterniederlassungen sind, sofern sie räumlich getrennt arbeiten, eigenständige Untersuchungsstellen und somit gesondert anzuerkennen.

(3) Anerkennungen durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzen die Anerkennung nach Absatz 1, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 2 erfüllt sind. § 11 Abs. 3 des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), bleibt unberührt."

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

Als Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG werden Untersuchungsstellen anerkannt, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügen und bei denen die Erfüllung der Pflichten nach § 4 gewährleistet ist. Die einzelnen Anerkennungsvoraussetzungen ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 3 Anerkennungsverfahren 10

(1) In dem Antrag zur Anerkennung als Untersuchungsstelle ist anzugeben, für welche der in § 1 Abs. 1 genannten Untersuchungsbereiche die Anerkennung beantragt wird.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

  1. die Nachweise und Erklärungen zu den Anforderungen an die Kompetenz nach § 2 entsprechend der Anlage,
  2. eine Einverständniserklärung über die Speicherung und Weitergabe von Informationen zur Anerkennung, zu Audits und Ringversuchen zwischen den Ländern und Akkreditierungsstellen.

(3) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei akkreditierten Untersuchungsstellen auf Antrag eine bereits erfolgte Kompetenzprüfung, soweit die Akkreditierung gültig, vollständig und für den jeweils beantragten Untersuchungsbereich anwendbar ist. Die Akkreditierungsurkunde und der Auditbericht sind vorzulegen.

(4) In dem Anerkennungsbescheid sind die Untersuchungsbereiche nach § 1 zu bezeichnen, für die die Anerkennung ausgesprochen wird.

(5) Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Zweiten Teil Abschnitt II Unterabschnitt 1a des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Hat die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

(6) In begründeten Fällen kann ausnahmsweise verlangt werden, dass Dokumente nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 3 Abs. 2 und 3 im Original oder in beglaubigter Kopie und, sofern sie nicht in Deutsch abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.

§ 4 Pflichten anerkannter Untersuchungsstellen 10

(1) Untersuchungsstellen sind verpflichtet,

  1. ihre Aufgaben ordnungsgemäß, unparteilich und unabhängig durchzuführen,
  2. ihre Aufgaben mit eigenem Personal und geeigneten Geräten selbst durchzuführen, wobei eine der zuständigen Behörde schriftlich bekannt gemachte Übertragung von Teilaufgaben an andere für den betreffenden Untersuchungsbereich nach dieser Verordnung anerkannte Untersuchungsstellen zulässig ist,
  3. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,
  4. die in der Anlage vorgeschriebenen Probennahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden,
  5. alle wesentlichen Änderungen der Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung der Untersuchungsstelle und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen,
  6. eine Begehung aller Räume der Untersuchungsstelle durch Beauftragte der zuständigen Behörde jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Unterlagen zu gewähren sowie
  7. über eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall zu verfügen.

(2) Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten zu treffen und auf Anfrage der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Analytische Qualitätssicherung erstreckt sich jeweils auf das gesamte Untersuchungsverfahren. Untersuchungsstellen unterliegen der laufenden Kontrolle durch die zuständige Behörde, die auch innerhalb des Anerkennungszeitraumes ein Wiederholungsaudit durchführt. Bei Hinweisen auf Verschlechterung der Analysenqualität können jederzeit außerplanrnäßige Laboraudits erfolgen.

§ 5 Befristung der Anerkennung

(1) Die Anerkennung und deren Verlängerung werden jeweils auf fünf Jahre befristet erteilt. Bei einer Erstanerkennung kann die Frist von fünf Jahren unterschritten werden.

(2) Die Anerkennung wird auf Antrag verlängert, wenn

  1. zum Ende des Anerkennungszeitraumes eine erneute Kompetenzprüfung durch eine Akkreditierungsstelle oder durch die zuständige Behörde erfolgreich durchgeführt wurde und
  2. keine Widerrufsgründe nach § 6 Abs. 2 vorliegen.

Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung zu stellen.

§ 6 Erlöschen, Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf der nach § 5 Abs. 1 bestimmten Frist, durch schriftlichen Verzicht gegenüber der zuständigen Behörde, durch Widerruf oder in dem Zeitpunkt, in dem die Leiterin oder der Leiter der Untersuchungsstelle das 68. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle die Anerkennungsvoraussetzungen des § 2 nicht mehr erfüllt. Daneben kann die Anerkennung bei Feststellung gravierender Mängel widerrufen werden, insbesondere bei

  1. wiederholtem oder mindestens grob fahrlässigem Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten nach § 4 Abs. 1,
  2. mangelhafter Analytischer Qualitätssicherung nach § 3 Abs. 2, insbesondere bei
    1. fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften Maßnahmen oder Dokumentationen zur internen Qualitätssicherung,
    2. nicht erfolgreicher Teilnahme an den beiden letzten für den jeweiligen Untersuchungsbereich von der zuständigen Behörde oder des von ihm Beauftragten in Abstimmung mit der zuständigen Behörde durchgeführten Ringversuchen, wobei Nichtteilnahme grundsätzlich als nicht erfolgreiche Teilnahme am Ringversuch gewertet wird, oder
    3. wiederholt fehlerhafter Analytik desselben Untersuchungsparameters im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt erfolgreicher Ringversuchteilnahme.

§ § 116 und 117 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), bleiben unberührt.

(3) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c, ist vor einer erneuten Anerkennung eine erfolgreiche Teilnahme an einem bezüglich Matrix, Parameter und Konzentrationsbereich vergleichbaren Ringversuch aus dem betroffenen Untersuchungsbereich nachzuweisen.

§ 7 Verzeichnis, Bekanntgabe

(1) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Untersuchungsstellen. Sie gibt die Anerkennung der Untersuchungsstellen sowie das Erlöschen der Anerkennung unter Angabe von Namen, Adressen, Telekommunikationsdaten und Untersuchungsbereiche, für die die Anerkennung erteilt wurde, unverzüglich an das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume weiter, welches diese Daten öffentlich bekannt gibt. Name, Geschäftsadresse und die Bezeichnung der Untersuchungsbereiche der Untersuchungsstellen können vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume gespeichert, veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Eine Bekanntgabe im Internet ist nur zulässig, wenn die jeweiligen Untersuchungsstellen zugestimmt haben.

(2) Eine anerkannte Untersuchungsstelle ist aus dem Verzeichnis zu löschen, wenn sie nicht mehr besteht, eine der in § 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegt oder die Anerkennung nach § 6 Abs. 2 widerrufen worden ist.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.


.

 Bereichsspezifische Anforderungen an die Kompetenz von Untersuchungsstellen im Bereich Boden und Altlasten Anlage
zu § § 2, 3

Teil A
Allgemeines

I. Untersuchungsbereiche

Ausgehend von der Vielzahl der Untersuchungsverfahren von Boden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien und betroffenen Matrizes bei der Untersuchung auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten sowie der damit verbundenen unterschiedlichen Geräteausstattung werden die in § 1 Abs. 1 genannten Untersuchungsbereiche unterschieden (Teil B ):

Die Probennahme einschließlich der Vor-Ort-Bestimmungen bildet keinen eigenständigen Untersuchungsbereich, sondern ist entweder an die Untersuchungsbereiche 1 bis 5 oder an die Anerkennung einer oder eines Sachverständigen nach § 18 BBodSchG, der Aufgaben als Untersuchungsstelle wahrnimmt, gebunden.

Auf Antrag einer oder eines anerkannten Sachverständigen nach § 18 BBodSchG kann die Anerkennung als Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG auf die Probennahme beschränkt werden.

Die Anerkennung der Untersuchungsstelle kann auch ohne die Probennahme und Vor-Ort- Bestimmungen erfolgen. Diese Tatsache ist in der Veröffentlichung der Anerkennung bekannt zu geben und auf dem Deckblatt der Anerkennungsurkunde deutlich herauszustellen.

II. Kompetenzfeststellung und -nachweis

Die Untersuchungsstellen, die bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben bzw. die Anerkennung verlängern wollen, müssen bei der Durchführung der Untersuchung die personellen und materiellen Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17.025 und zusätzlich die im Weiteren aufgeführten Spezifikationen (Nummer IV bis IX ) zur Analytischen Qualitätssicherung (AQS ) erfüllen.

III. Anforderungen an das Personal

Die Untersuchungsstelle muss von einer Person hauptberuflich und verantwortlich geleitet werden, die folgende Qualifikationen besitzt:

Die Leiterin oder der Leiter einer Untersuchungsstelle muss:

  1. für die Untersuchungsbereiche 1 bis 5 und in Verbindung damit für die Probennahme oder für die Probennahme in Verbindung mit einer Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger nach § 18 BBodSchG ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Universität, Gesamthochschule, Fachhochschule) der Natur- oder Ingenieurwissenschaften mit geeigneten Studienschwerpunkten oder eine gleichwertige Qualifikation,
  2. eine mindestens dreijährige hauptberufliche Praxis auf dem Gebiet der entsprechenden Untersuchungsbereiche 1 bis 5 oder eine mindestens dreijährige Praxis auf dem Gebiet der Probennahme nach Nummer 5 (Untersuchungsbereich Bodenluft und Deponiegas ),
  3. Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der technischen Normen und
  4. besondere Kenntnisse über Umstände der Probennahme nach Nummer 5 und Analytik (Untersuchungsbereiche 1 bis 5 ), die bei der Beurteilung von Untersuchungsergebnissen zu berücksichtigen und zusammen mit den Messergebnissen anzugeben sind,

nachweisen.

Für die Leitung einer Untersuchungsstelle muss eine qualifizierte Vertretung vorhanden sein. Die Leitung der Untersuchungsstelle oder deren Vertretung muss ganztägig und hauptberuflich wahrgenommen werden.

Zur Durchführung der Laboranalysen ist entsprechend ausgebildetes Personal der Fachrichtung Chemie (Fachpersonal, z.B. CTA, UTA, LTA, Chemielaborant oder gleichwertige Qualifikation) in ausreichender Zahl einzusetzen. Für die Probennahme vor Ort sind Personen zu beschäftigen, für die auf Grund entsprechender Aus- bzw. Fortbildung und ausreichender Berufserfahrung Kompetenz bei der Probennahme dokumentiert werden kann.

Es muss sichergestellt sein, dass Schulungen für das gesamte Personal regelmäßig und aktuell durchgeführt werden. Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

IV. Probennahme

Der Teil B (Untersuchungsbereiche 1 bis 5) enthält den Mindestumfang an Probennahmeverfahren und die zu beachtenden Probennahmevorschriften. Dabei sind Probennahme, Probenaufbereitung und Analysen sowie Plausibilitätskontrolle und Dokumentation auf die Anforderungen im Einzelfall abzustimmen. Soweit auf Antrag einer oder eines Sachverständigen nach § 18 BBodSchG die Anerkennung als Untersuchungsstelle auf die Probennahme beschränkt wird, kann dies für die Probennahme der einzelnen Untersuchungsbereiche getrennt erfolgen.

V. Nachweis von Kenntnissen für die Untersuchungsbereiche

Je nach beantragtem Untersuchungsbereich sind alle im jeweiligen Abschnitt des Teils B (Untersuchungsbereiche 1 bis 5) aufgeführten Untersuchungsparameter nach den angegebenen Untersuchungsverfahren von der Untersuchungsstelle nachweislich zu beherrschen und routinemäßig anzuwenden. Hierzu gehören auch die für eine Plausibilitätskontrolle erforderlichen Kenntnisse der Probennahmetechniken und - gegebenheiten. Ausnahmen von dieser Regelung können im Einzelfall ausschließlich auf Grund landesrechtlicher Vorgaben von der zuständigen Behörde erteilt werden. Sind mehrere Untersuchungsverfahren aufgeführt, ist das Vorhalten mindestens einer Methode nachzuweisen.

Die zuständige Behörde kann andere Untersuchungsverfahren akzeptieren, deren Gleichwertigkeit nach DIN 38.402 Teil 71 nachgewiesen wurde.

VI. Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung und Infrastruktur

Die Mindestausstattung, insbesondere auch für die Probennahme, ergibt sich aus dem Teil C und aus den Zusammenstellungen der Untersuchungsverfahren. Alle Einrichtungen sind ordnungsgemäß zu warten. Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Die örtliche Lage, die baulichen und räumlichen Voraussetzungen sowie die haustechnische und labormäßige Ausstattung der Untersuchungsstelle müssen eine gesicherte und störungsfreie Untersuchung gewährleisten.

VII. Interne Qualitätssicherung

Die interne Qualitätssicherung in der Untersuchungsstelle soll regelmäßig (z.B. arbeitstäglich ) durchgeführt werden.

Alle Qualitätssicherungsschritte sind in einem Qualitätssicherungsprogramm festzulegen, das die gesamte Untersuchung umfassen muss. Je nach Art der Matrixzusammensetzung müssen dabei spezifische Qualitätssicherungsmaßnahmen entwickelt werden. Die Untersuchungsergebnisse (einschließlich Rohdaten ) sind zu dokumentieren und wie die Aufzeichnungen der AQS- Maßnahmen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Die Leitung der Untersuchungsstelle benennt die für die Durchführung der Qualitätssicherung verantwortlichen Personen.

Bei der Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung sind die AQS-Merkblätter der LAWa (AQS-Merkblätter für die Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung, herausgegeben von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin 1991) zur Qualitätssicherung zu beachten. Bei anderen Untersuchungen sind die inhaltlichen Anforderungen, soweit möglich, entsprechend anzuwenden.

VIII. Externe Qualitätssicherung

Der externen Qualitätssicherung dienen vor allem Ringversuche und die Laborüberprüfung sowie die Überprüfung der Probennahme und der Vor-Ort-Untersuchung. Die anerkannten Untersuchungsstellen sind verpflichtet, an den von der zuständigen Behörde festgesetzten Ringversuchen teilzunehmen. Die Verpflichtung besteht nur für die Parameter, für die eine Anerkennung ausgesprochen wurde.

Die Laborprüfung sowie die Überprüfung der Probennahmen und der Vor-Ort-Untersuchung werden nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt.

IX. Durchführung des Untersuchungsauftrags

Untervergabe kann in Ausnahmefällen nur nach Zustimmung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers auf schriftlichen Antrag hin an eine ebenfalls für diese Aufgaben nach § 18 BBodSchG anerkannte Stelle erfolgen, die im jeweiligen Untersuchungsbericht genannt sein muss. Untersuchungsergebnisse aus Unterauftragsvergaben sind kenntlich zu machen.

Teil B
Mindestumfang Probennahme, Untersuchungsparameter und Methoden
für die Anerkennung von Untersuchungsstellen

Untersuchungsbereich 1: Feststoffe, anorganische Parameter

Untersuchungsparameter Verfahrensweise Methode
Probennahme
Probennahme bei der Untersuchung auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Handbohrungen DIN 19.671 Blatt 1; 1964
  Rammkernsondierung E DIN ISO 10381-2 Abschnitt 8.5.6;
02.96
DIN 4021, 10.90
  Proben in ungestörter Lagerung E DIN ISO 10381-2, Abschnitt 8.3;
02.96
DIN 19.672, Teil 1; 1968
Probennahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten - E DIN ISO 10381-4; 02.96
Bodenkundliche Kartieranleitung
4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996,
VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1
Arbeitssicherheit bei der Probennahme   E DIN ISO 10381-3, 02.96
ZH 1/183: 1997
Vor-Ort
Korngrößenverteilung Fingerprobe im Gelände * Bodenkundliche Kartieranleitung
4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996
DIN 19.682-2: 04.97
Labor
Probenvorbehandlung, Probenvorbereitung   DIN ISO 11.464; 12.96
Trockenmasse feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben DIN ISO 11.465; 12.96
Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung luftgetrocknete Bodenproben DIN ISO 10.694; 08.96
pH-Wert (CaCl2) feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c(CaCl2):
0,01 mol/I
DIN ISO 10.390; 05.97
Korngrößenverteilung 1) Siebung, Dispergierung, Pipett-Analyse DIN ISO 11.277; 06.94
DIN 19.683-2; 04.97
2) Siebung, Dispergierung, Aräometermethode DIN 18.123; 11.96
E DIN ISO 11.277; 06.94
Rohdichte Trocknung einer volumengerecht entnommenen Bodenprobe bei 105 °C, rückwiegen EDIN ISO 11.272; 01.94
DIN 19.683-12; 04.73
Königswasserextrakt aus aufgemahlenen Proben (Korngröße <150 μ m) DIN ISO 11.466; 06.97
Ammoniumnitratextrakt   DIN 19.730: 06.97
Arsen (As) Extraktion mit Königswasser ICP - MS
DIN 38.406-29 ; 05.99
ET-AAS
in Analogie zu
EDIN ISO 11.047; 06.95
Hydrid AAS
DIN EN ISO 11.969; 11.96
Cadmium (Cd) Extraktion mit Königswasser AAS
EDIN ISO 11.047; 06.95
ICP - AES
DIN EN ISO 11.885; 04.98
ICP - MS
DIN 38.406-29 ; 05.99
Chrom (gesamt) Extraktion mit Königswasser AAS
EDIN ISO 11.047; 06.95
ICP-AES
DIN EN ISO 11.885; 04.98
ICP - MS
DIN 38.406-29 ; 05.99
Chrom (VI) Extraktion mit phosphatgepufferter Aluminiumsulfatlösung Spektralfotometrie
DIN 19.737; 01.99
Kupfer (Cu) Extraktion mit Königswasser AAS
E DIN ISO 11.047; 06.95
ICP - AES
DIN EN ISO 11.885; 04.98
ICP - MS
DIN 38.406-29; 05.99
Nickel (Ni) Extraktion mit Königswasser AAS
EDIN ISO 11.047; 06.95
ICP - AES
DIN EN ISO 11.885; 04.98
ICP - MS
DIN 38.406-29; 05.99
Blei (Pb) Extraktion mit Königswasser AAS
EDIN ISO 11.047; 06.95
ICP - AES
DIN EN ISO 11.885; 04.98
ICP - MS
DIN 38.406-29; 05.99
Thallium (TI) AAS
ICP -AES (ICP-MS möglich)
E DIN ISO 11.047: 06.95
DIN EN ISO 11.885: 04.98
Quecksilber (Hg) AAS - Kaltdampftechnik Extraktion mit Königswasser Trocknungstemperatur darf 40°C nicht überschreiten DIN EN 1483; 08.97
Reduktion mit Sn(II)-chlorid oder NaBH4
Zink (Zn) Extraktion mit Königswasser AAS
E DIN ISO 11.047; 06.95
ICP - AES
DIN EN ISO 11.885; 04.98
ICP - MS
DIN 38.406-29; 05.99
Cyanide   E DIN ISO 11.262; 06.94
*) Auf kontaminierten Flächen mit Rücksicht auf die Arbeitssicherheit nicht einsetzbar.

Untersuchungsbereich 2: Feststoffe, organische Parameter

Untersuchungsparameter Verfahrensweise Methode
Probennahme
Probennahme bei der Untersuchung auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Handbohrungen DIN 19.671 Blatt 1; 1964
Rammkernsondierung E DIN ISO 10381-2, Absch.
8.5.6; 02.96
DIN 4021, 10.90
Proben in ungestörter Lagerung EDIN ISO 10381-2, Abschnitt
8.3; 02.96
DIN 19.672; Teil 1, 1968
Probennahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten   EDIN ISO 10381-4; 02.96
Bodenkundliche Kartieranleitung
4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996,
VDLUFA-Methodenhandbuch Band 1
Arbeitssicherheit bei der Probennahme   EDIN ISO 10381-3; 02.96
ZH 1/183: 1997
Vor-Ort
Korngrößenverteilung Fingerprobe im Gelände * Bodenkundliche Kartieranleitung
4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996,
E DIN 19.582-2; 05.95
Labor
Probenbehandlung,
Probenvorbereitung
  E DIIN ISO 14.507; 02.96
Trockenmasse feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben (parallel) DIN ISO 11.465; 12.96
Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung luftgetrocknete Bodenproben DIN ISO 10.894; 08.96
pH-Wert (CaCl2) feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c (CaCl2):
0,01 mol/l
DIN ISO 10.390; 05.97
Korngrößenverteilung 1) Siebung, Dispergierung, Pipett-Analyse EDIN ISO 11.277; 0694
DIN 19.683-2; 04.97
2) Siebung, Dispergierung, Aräometermethode DIN 18.123; 11.96
E DIN ISO 11.277; 06.94
Rohdichte Trocknung einer volumengerecht entnommenen Bodenprobe bei 105 °C, rückwiegen E DIN ISO 11.272; 01.94
DIN 19.683; 04.73
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

16 PAK (EPA)

Benzo(a)pyren

 

Hinweis:
Acenaphthylen kann nicht mittels Fluoreszenzdetektor bestimmt werden

1) Soxhlet-Extraktion mit Aceton/Toluol oder Aceton/ Cyclohexan, chromatographisches Cleanup

2) Extraktion mit Tetrahydrofuran oder Acetonitril

3) Extraktion mit Aceton, Zugeben von Petrolether, Entfernung des Acetons, chromatographische Reinigung des Petroletherextrakts, Aufnahme in Acetonitril

4) Extraktion mit einem Wasser/Aceton/Petrolether-Gemisch in Gegenwart von NaCl

GC - MS
Merkblatt Nr.1 des LUa NRW, 1994

HPLC-UV/DAD/F*
Merkblatt Nr. 1 des LUa -NRW, 1994*
HPLC - UV/F
EDIN ISO 13.877, 06.95

GC - MS, HPLC - UV/DAD/F
VDLUFA-Methodenbuch, Band VII, 3.3.3.1
Handbuch Altlasten Bd. 7, LfU
Hessen

Hexachlorbenzol Extraktion mit Aceton/Cyclohexan-Gemisch oder Aceton/Petrolether, ggf. chromatographische Reinigung nach Entfernen des Acetons GC - ECD, GC - MS
EDIN ISO 10.382; 02.98
Pentachlorphenol Soxhlet-Extraktion mit Heptan oder Aceton/Heptan (50:50); Derivatisierung mit Essigsäureanhydrid GC - ECD, GC - MS
EDIN ISO 14.154; 10.97
Aldrin, DDT, HCH-Gemisch 1) Extraktion mit Petrolether oder Aceton/Petrolether-Gemisch, chromatographische Reinigung

2) Extraktion mit Wasser/ Aceton/Petrolether-Gemisch

GC - ECD, GC - MS
E DIN ISO 10382; 02.98

GC - ECD, GC - MS
VDLUFA,-Methodenbuch, Band VII, 3.3.2

PCB 1. Extraktion mit Heptan oder Aceton/Petrolether, chromatographische Reinigung

2. Soxhlet-Extraktion mit Heptan, Hexan oder Pentan, chromatographische Reinigung an AgNO3/ Kieselgelsäule

3. Extraktion mit einem Wasser/Aceton/ Petrolether-Gemisch in Gegenwart von NaCl

E DIN ISO 10.382: 02.98
DIN 38.414-20: 01.96
VDLUFA-Methodenbuch, Band VII, 3.3.2
*) Auf kontaminierten Flächen mit Rücksicht auf die Arbeitssicherheit nicht einsetzbar.

Untersuchungsbereich 3: Feststoffe, Dioxine und Furane

Untersuchungsparameter Verfahrensweise Methode
Probennahme
Probennahme bei der Untersuchung auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Handbohrungen DIN 19.671 Blatt 1; 1964
Rammkernsondierung E DIN ISO 10381-2 Abschnitt 8.5.6;
02.96
DIN 4021; 10.90
Proben in ungestörter Lagerung EDIN ISO 10381-2 Abschnitt 8.3;
02.96
DIN 19.672, Teil 1; 1968
Probennahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten - E DIN ISO 10381-4; 02.96
Bodenkundliche Kartieranleitung 4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996,
VDLUFA-Methodenhandbuch Band1
Arbeitssicherheit bei der Probennahme   E DIN ISO 10381-2; 02.96
ZH 1/183: 1997
Vor-Ort
Korngrößenverteilung Fingerprobe im Gelände * Bodenkundliche Kartieranleitung
4. Auflage, 1994, Nachdruck 1996,
E DIN 19.582-2; 05.95
Labor
Pobenbehandlung, Probenvorbereitung   E DIN ISO 14507; 02.96
Trockenmasse feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben (parallel) DIN ISO 11465; 12.96
Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung luftgetrocknete Bodenproben DIN ISO 10894; 08.96
pH-Wert (CaCl2) feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c(CaCl2):
0,01 mol/l
DIN ISO 10390; 05.97
Korngrößenverteilung 1) Siebung, Dispergierung, Pipett-Analyse

2) Siebung, Dispergierung, Aräometermethode

EDIN ISO 11.277; 06.94
DIN 19683-2; 04.97

DIN 18123; 11.96
E DIN ISO 11277; 06.94

Rohdichte Trocknung einer volumengerecht entnommenen Bodenprobe bei 105 °C, rückwiegen EDIN ISO 11272; 01.94
DIN 19683; 04.73
Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane Gefriergetrocknete Proben, Soxhlet-Extraktion mit Toluol der feldfrischer Probe, interner Standard, chromatographische Reinigung GC- MS nach Klärschlammverordnung unter Beachtung
DIN 38.414-24;04.98
VDI-Richtlinie 3499, Blatt l: 03.90
GC - MS mit internem Standard
*) Auf kontaminierten Flächen mit Rücksicht auf die Arbeitssicherheit nicht einsetzbar.

Untersuchungsbereich 4: Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser

Untersuchungsparameter Methode
Probennahme
Probennahme von Grundwasser DIN EN ISO 25.667, Teil 2;
DIN 38.402-13, 1985

Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA):
Grundwasserrichtlinie, Teil 3; 03.93
AQS-Merkblatt P 8/2; 01.96

Deutscher Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau (DVWK):
DVWK-Regeln 128/92
DVWK-Merkblatt 245/1997

Probennahme von Sickerwasser z. Z. kein genormtes Verfahren verfügbar
Probennahme von Oberflächengewässer
(Fließgewässer)
DIN 38.402-15; 07.86
AQS-Merkblatt P 8/3; 05.98
Probennahme von Oberflächenwasser
(stehende Gewässer)
DIN 38.402-12; 06.85
Vor-Ort
Temperatur DIN 38.404-4; 12.76
pH-Wert DIN 38.404-5; 01.84
Sauerstoffgehalt DIN EN 25.814; 11.92
Elektrische Leitfähigkeit DIN EN 27.888; 11.93
Labor
Elutionsverfahren 1 (Bodensättigungsextrakt) Nach Vorgaben der BBodSchV (Anhang 1, 3.1.2)
Elutionsverfahren 2
(modifiziertes S4- Verfahren)
DIN 38.414-4; 10.84 unter Berücksichtigung der Verfahrenshinweise der BBodSchV (Anhang 1, 3.1.2)
Elutionsverfahren 3
(Säulen- oder Lysimeterversuch)
z. Z. kein genormtes Verfahren verfügbar;

Möglichkeiten zur Durchführung von Säulen- oder Lysimeterversuchen nach dem neuesten Stand der Analytik sind nachzuweisen

Antimon (Sb) ICP - AES auf der Grundlage DIN EN ISO 11.885; 04.98
ICP - MS DIN 38.406-29; 05.99
Hydrid - AAS EDIN 38.405-32; 11.96
Arsen (As) ICP - AES auf der Grundlage DIN EN ISO 11.885; 04.98
ICP - MS DIN 38.406-29; 05.99
Hydrid - AAS DIN EN ISO 11.969; 11.96
Blei (Pb) ICP - AES auf der Grundlage DIN EN ISO 11.885; 04.98
ICP - MS DIN 38.406-29; 05.99
AAS EDIN 38.406 - 6; 06.97
Cadmium (Cd) ICP - AES auf der Grundlage DIN EN ISO 11.885; 04.98
ICP - MS DIN 38.406-29; 05.99
AAS DIN EN ISO 5961; 05.95
Chrom (Cr), gesamt ICP - AES auf der Grundlage DIN EN ISO 11.885; 04.98
ICP - MS DIN 38.406-29; 05.99
AAS DIN EN 1233; 08.96
Chrom (Cr VI) Spektralfotometrie DIN 38.405-24; 05.87
Ionenchromatographie DIN EN ISO 10.304-3; 11.97
Cobalt (Co) ICP - AES auf der Grundlage DIN EN ISO 11.885; 04.98
AAS DIN 38.406-24; 03.93
Kupfer (Cu) ICP - AES auf der Grundlage DIN EN ISO 11.885; 04.98
ICP - MS DIN 38.406-29; 05.99
AAS DIN 38.406-7; 09.91
Molybdän (Mo) ICP - AES auf der Grundlage DIN EN ISO 11.885; 04.98
ICP - MS DIN 38.406-29; 05.99
Nickel (Ni) ICP - AES auf der Grundlage DIN EN ISO 11.885; 04.98
ICP - MS DIN 38.406-29; 05.99
AAS DIN 38.406-11; 09.91
Quecksilber (Hg) AAS - Kaltdampftechnik DIN EN 1483; 08.97
Selen (Se) ICP - AES auf der Grundlage DIN EN ISO 11.885; 04.98
ICP - MS DIN 38.406-29; 05.99
AAS DIN 38.405-23; 10.94
Zink (Zn) ICP - AES auf der Grundlage DIN EN ISO 11.885; 04.98
ICP - MS DIN 38.406-29; 05.99
AAS DIN 38.406-8; 10.80
Zinn (Sn) ICP - AES auf der Grundlage DIN EN ISO 11.885; 04.98
ICP - MS DIN 38.406-29; 05.99
Cyanid, gesamt Spektralfotometrie DIN 38.405-13; 02.81
EDIN EN ISO 14.403; 05.98
Cyanid (CM.), leicht freisetzbar Spektralfotometrie DIN 38.405-13; 02.81
Fluorid (F-) Fluoridsensitive Elektrode DIN 38.405-4; 07.85
Ionenchromatographie DIN EN ISO 10.304-1; 04.95
BTEX GC - FID DIN 38.407-9; 05.91
(Matrixbelastung beachten)
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) GC - ECD DIN EN ISO 10.301; 08.97
Aldrin GC - ECD, GC - MS möglich DIN 38.407-2; 02.93
DDT GC - ECD, GC - MS möglich DIN 38.407-2; 02.93
Phenole GC - ECD ISO DIS 8165-2; 01.97
Chlorphenole GC - ECD, GC - MS EDIN EN 12.673; 02.97
Chlorbenzole GC - ECD, GC - MS möglich DIN 38.407-2; 02.93
Polychlorierte Biphenyle (PCB): 6 PCB-Kongenere (Nr. 28, 52, 101, 138, 163, 180 nach Ballschmiter) GC - ECD, GC - MS DIN 38.407-2; 02.93
E DIN 38.407-3; 10.95
16 PAK (EPA) HPLC - F DIN 38.407-18; 05.99
Naphthalin GC - FID, GC - MS DIN 38.407-9; 05.91
Mineralölkohlenwasserstoffe Extraktion mit Petrolether; Gaschrornatographische
Bestimmung nach ISO/TR 11.064; 06.94

Untersuchungsbereich 5: Bodenluft, Deponiegas

Untersuchungsparameter Methode
Probennahme
Probennahme von Bodenluft Verein Deutscher Ingenieure (VDI)
VDI-Richtlinie :3865 Blatt 2, Abschnitt 4.4.3
VDI-Richtlinie :3865 Blatt 2, Abschnitt 4.4.4
VDI-Richtlinie 3865 Blatt 2, Abschnitt 4.4.5
Vor-Ort
Kohlendioxid (CO2) direktanzeigendes Messgerät
Methan (CH4) direktanzeigendes Messgerät
Schwefelwasserstoff (H2S) direktanzeigendes Messgerät
Sauerstoff (O2) direktanzeigendes Messgerät
Summenparameter Spurengase direktanzeigendes Messgerät
Labor
BTEX VDI-Richtlinie 3865 Blatt 3, Abschnitt 3.2
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) VDI-Richtlinie 3865 Blatt 3, Abschnitt 3.2

Teil C
Mindestumfang an gerätetechnischer und materieller Ausstattung für die Anerkennung von Untersuchungsstellen bei der Probennahme

Um den in Anhang 1 beschriebenen Probennahmeumfang und die Vor-Ort-Bestimmungen durchführen zu können, muss die Untersuchungsstelle neben einer Grundausstattung für die Probennahme und Arbeitssicherheit über die folgende gerätetechnische Mindestausstattung verfügen:

Geräte und Materialien für die Probennahme Teilbereiche
Feststoff Wasser Gas
Rammkernsonden, mind. 50 mm Durchmesser einschließlich Schlagkopf x    
Verlängerungsgestänge x    
Bohrhammer (elektrisch oder mit Verbrennungsmotor) x   x
Stromgenerator einschließlich Verlängerungskabel x x x
Ziehvorrichtung x x x
Bohrstock, Durchmesser 30 mm (z.B. Bohrstock nach Pürckhauer) x    
Bohrstockhammer x    
Stechrahmen, Stechzylinder x    
Böcke zum Auflegen der Sonden für die Bodenansprache x    
Probenahmegerät (Messer, Löffel, Spatel, Kelle, Probenstecher) x    
Spritzflasche mit destilliertem Wasser x    
Munsell-Farbtafel x    
Edelstahlschüssel x    
verschließbare Kunststoffeimer zur Aufnahme von kontaminiertem Bohrgut x    
Spaten, Schaufel, Besen x x x
Reinigungsgerät und -mittel für die Sonden (z.B. Drahtbürste, Gasflamme, Aceton, sauberes Wasser) x x x
Fluchtstangen, Maßband, Winkelprisma x x x
Beschriftungsmaterial für Probengefäße (Anhänger, wasserfester Stift) x x x
Probennahmeprotokolle x x x
Kühltaschen (aktiv gekühlt oder mit Kühlaggregaten) x x x
Wasserbehälter x x  
Eimer x x  
Absperrband x x x
Werkzeug x x x
Arbeitskleidung, Gehörschutz, Schutzhelme, Schutzanzüge, Schutzbrillen, Warnwesten, Verbandszeug, Augendusche, Staubmasken, Handschuhe x x x
Filter-Vollrohr und -spitzen   x  
Verschlusskappen -schlüssel   x  
Unterflurkappen   x  
Quellton, Bentonit   x x
Lichtlot   x  
Schöpfgerät   x  
Tauchmotorpumpe möglichst drehzahlgeregelt   x  
Saugpumpe (Förderleistung mind. 1 m3/h)   x  
Steigleitung für Hauptförderstrom   x  
Bodenluftsonden, 1- und 2-phasig     x
Pumpe zum Fördern von Deponiegas und Bodenluft     x
Schlauchmaterial (angepasst an die zu untersuchenden Parameter)   x x
Digitales Grobvakuum-Messgerät     x
Sekundenanemometer mit Temperatur- und Feuchtesensor     x
Durchflussmesser   x x
Kondensatabscheider     x
Stoppuhr     x
Arbeitsanweisungen x x x
Probengefäße bzw. Adsorbens x x x
Messgeräte und Materialien zur Direktmessung vor Ort Teilbereiche
Feststoff Wasser Gas
pH-Messgeräte / Elektrode   x  
Temperaturmessgerät / -Fühler   x x
Leitfähigkeitsmessgerät / Elektrode   x  
Sauerstoffmessgerät / Elektrode   x  
Titrationsausstattung zur Bestimmung der Säure-/basekapazität   x  
Messgerät für Redoxpotenzial   x  
Direktanzeigende Messgeräte für CH4, CO2, O2, H2S     x
PID / FID     x
Adsorptionsgefäße und Desorptionseinheit     x
demineralisiertes Wasser, Laborreinigungsmittel und Einmaltücher zur Reinigung der Labormessgeräte einschließlich Zubehör x x  
ggf. Konservierungsstoffe (z.B. Sauerstofffällungsreagenzien)   x  


ENDE

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