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Regelwerk

Altlastenerlass -Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen,
insbesondere Altlasten, in der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren

- Schleswig-Holstein -

Vom 06. Dezember 2010
(Amtsbl. Nr. 51 vom 20.12.2010 S. 1130; 11.06.2015 S. 719 15aufgehoben)
Gl.-Nr.: 6615.6



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2001

1 Verhältnis des Bodenschutzrechts zum Baugesetzbuch

1.1 Gegenstand des Erlasses

Die Überplanung oder Nutzung (z.B. durch Überbauung) von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind oder für die entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, stellt die Gemeinden bei der Bauleitplanung und die Bauaufsichtsbehörden bei der Genehmigung von Vorhaben vor Probleme.

Der. Altlastenerlass (Gemeinsamer Erlass. des Innenministeriums - IV 63 - 511.55 - und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten - V 52 - 5821.12.1 - vom 5. März 2001) zu diesem Thema konkretisierte die Anforderungen an die Aufstellung der Bauleitpläne, die Zulässigkeit von Vorhaben und die Berücksichtigung von Bodenbelastungen im Baugenehmigungsverfahren.

Dieser Erlass aktualisiert den durch Zeitablauf außer Kraft getretenen Erlass vom 5. März 2001 und befasst sich mit der Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben. Er zeigt die Schnittstellen zwischen den Rechtsbereichen auf.

Er soll den für die Bauleitplanung verantwortlichen Gemeinden, den Bauaufsichtsbehörden sowie den Bodenschutzbehörden als Trägern öffentlicher Belange als Grundlage für die Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der Bauleitplanung und der Zulassung von Vorhaben dienen und für Investoren und Grundstückseigentümer Planungs- und Investitionssicherheit schaffen.

1.2 Auswirkungen des Bodenschutzrechts auf die Bauleitplanung

Das Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG) enthält Grundsätze und Pflichten zur Abwehr schädlicher Bodenveränderungen und zur Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV) enthält nähere Regelungen zum Vollzug des BBodSchG. Zuständig für dessen Vollzug sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Bodenschutzbehörden ( § 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der Bodenschutzbehörden ( BodSchZustVO) vom 11. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 341)).

Das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht einerseits und das Bodenschutzrecht andererseits überschneiden sich nicht. Denn § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG verankert den Grundsatz der Subsidiarität. Das BBodSchG ist auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten nur anzuwenden, soweit Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

Das Bodenschutzrecht bezweckt die Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden, die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen sowie die Sanierung von Boden und Altlasten. Das Bauplanungsrecht hat die städtebauliche Gesamtplanung zum Gegenstand, bei der alle Belange, also auch das Vorhandensein und die Auswirkungen von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten, berücksichtigt werden müssen. Die Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der Bauleitplanung bleibt also eine Aufgabe des Bauplanungsrechts. Entsprechendes gilt für das Bauordnungsrecht.

Dennoch kann sich eine Entlastung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Verfahren ergeben durch:

Außerdem unterstützen die Gefahrenabwehrpflichten nach § 4 BBodSchG die Gemeinden mittelbar beim Einsatz der konsensualen Instrumente des Bauplanungsrechts (städtebaulicher Vertrag; Vorhaben- und Erschließungsplan).

Die gesetzliche Zuständigkeit der Bodenschutzbehörden ist auf die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten ( § 2 Abs. 3 und 5 BBodSchG; § 9 LBodSchG) beschränkt. Eine Gefahr im Sinne des BBodSchG, die die Zuständigkeit der Bodenschutzbehörden begründet, besteht nur, wenn angesichts der vorhandenen Situation eine schädliche Bodenveränderung droht. Gefahren, die sich erst einstellen, wenn das Grundstück nach Maßgabe einer Überplanung mit (empfindlicheren) Nutzungen oder nach § § 34 bzw. 35 Baugesetzbuch ( BauGB) bebaut wird, begründen keine Zuständigkeit der Bodenschutzbehörde.

Es ist Aufgabe der planenden Gemeinde bzw. der Bauaufsichtsbehörde, durch

die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung ( § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) bzw. die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit ( § 3 Abs. 2 LBO), zu gewährleisten.

Etwas anderes gilt nur, wenn sich die schädliche Bodenveränderung oder Altlast in den Bereich anderer Grundstücke mit bereits vorhandener, empfindlicherer Nutzung ausbreitet oder auszubreiten droht. Dies stellt eine Gefahr für das benachbarte Grundstück dar, die die Bodenschutzbehörde auch dann zum Einschreiten verpflichtet, wenn sich auf dem (z.B. unbebauten) Ausgangsgrundstück noch keine Gefahrensituation gebildet hat.

Die Regelung des § 4 Abs. 4 BBodSchG weitet nicht die Zuständigkeiten der Bodenschutzbehörde aus, sondern betrifft lediglich die Art und Weise, wie die Pflichten nach § 4 Abs. 1 bis 3 BBodSchG erfüllt werden. Die Regelung des § 4 Abs. 4 BBodSchG hebt den Zielkonflikt zwischen einer Totalsanierung bzw. der Erhaltung oder Wiederherstellung der Multifunktionalität des Bodens ( § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG) und einer nur nutzungsbezogenen Sanierung zugunsten letzterer auf. Deshalb orientiert sich die Erfüllung der Pflichten nach § 4 Abs. 1 bis 3 BBodSchG an der planungsrechtlich zulässigen Nutzung oder der baulichen Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung.

1.3 Begriffe

Das BBodSchG und die BBodSchV arbeiten mit Begriffen, die auch im Rahmen der Bauleitplanung und im Bauordnungsrecht Verwendung finden können. Deshalb werden diese Begriffe im Verhältnis zu den Begriffen, die sich aus dem BauGB bzw. der LBO ergeben, kurz erläutert:

Anhaltspunkte

Wann "Anhaltspunkte" für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast bestehen, wird in § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV näher beschrieben.

Bodenbelastungen

Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (so die Formulierung in § 5 Abs. 3 Nr. 3 und § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB), sind Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen ( § 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Flächen mit Altlasten ( § 2 Abs. 5 BBodSchG). Im Folgenden wird für diesen Sachverhalt der Begriff "Bodenbelastungen" verwendet.

Bodenbelastungsverdacht

Flächen, bei denen der Verdacht einer erheblichen Belastung der Böden mit umweltgefährdenden Stoffen besteht, sind Verdachtsflächen ( § 2 Abs. 4 BBodSchG) und altlastverdächtige Flächen ( § 2 Abs. 6 BBodSchG). Im Folgenden wird dafür der Begriff "Bodenbelastungsverdacht" verwendet.

Schädliche Bodenveränderungen

Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen ( § 2 Abs. 3 BBodSchG).

Verdachtsflächen

Verdachtsflächen sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht ( § 2 Abs. 4 BBodSchG).

Altlasten

Altlasten sind

durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden ( § 2 Abs. 5 BBodSchG.)

Altlastverdächtige Flächen

Altlastverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht ( § 2 Abs. 6 BBodSchG).

Sanierung (im Sinne des Bodenschutzrechts)

Sanierung sind Maßnahmen ( § 2 Abs. 7 BBodSchG)

Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen

Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen ( § 2 Abs. 8 BBodSchG).

Prüfwerte

Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist; ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt ( § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchG).

Maßnahmenwerte

Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind ( § 8 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG).

Vorsorgewerte

Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen (natürlichen) oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, dass die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht ( § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG).

1.4 Anwendung von Werten der BBodSchV in der Bauleitplanung

Das Bodenschutzrecht knüpft an die Überschreitung bestimmter Werte bestimmte Rechtsfolgen und Maßnahmen.. Diese Regelungen können auch für die Bauleitplanung von Bedeutung sein, sind jedoch wegen des unterschiedlichen Ansatzes 1 nicht direkt übertragbar. Die Tatsache, dass in Tabelle 1 des Anhangs 1 und in Nummer 1 des Anhangs 2 zur BBodSchV in Anlehnung an bauplanungsrechtliche Kriterien zwischen verschiedenen Nutzungen unterschieden wird, macht jedoch Parallelen deutlich.

Ein Bauleitplan darf nicht zu städtebaulichen Missständen oder Gefahren im Sinne des Ordnungsrechts bzw. nicht zu Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen im Sinne des BBodSchG führen oder sie sanktionieren. Der Bebauungsplan hat unterhalb dieser Schwelle Schutz zu gewährleisten (sogenanntes bauleitplanerisches Vorsorgeprinzip)

Schadstoff-Konzentrationswerte speziell für Zwecke der Bauleitplanung gibt es nicht. Die Werte der BBodSchV können jedoch für die Bauleitplanung herangezogen werden.

Die Prüfwerte des Bodenschutzrechts markieren eine "Gefahrenschwelle im ungünstigen Fall". Die Unterschreitung der Prüf werte wird dem Anspruch des Baugesetzbuches nach "gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen" ( § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) am ehesten gerecht. Die Unterschreitung der Prüfwerte schließt in der Regel eine Gefahr aus. Sie können daher als Orientierung bei der Bauleitplanung herangezogen werden. Im Sinne der planerischen Vorsorge kann es sinnvoll sein, eine Unterschreitung der Prüf werte anzustreben und auch auf nur gering belasteten Flächen keine empfindliche Nutzung vorzusehen, wenn Nutzungsalternativen vorhanden sind. Deshalb sind die Gemeinden nicht gehindert, kontaminierte Flächen auch bei einer Unterschreitung der Gefahrenschwelle vor Inkrafttreten des B-Planes zu sanieren. Wird durch die Bauleitplanung eine empfindlichere Nutzung zugelassen, hat die Gemeinde vor Inkraftsetzen des Bebauungsplans die Durchführung der Sanierung und die Kostenträgerschaft zu klären und sicherzustellen.

Zu Kostenpflichtigen bzw. Störern nach dem BBodSchG werden Grundstückseigentümer bei bestehender Bebauung oder sonstiger Nutzung jedoch erst, wenn die nach dem Bodenschutzrecht jeweils zulässigen Werte erreicht und im Einzelfall Maßnahmen erforderlich werden. Das gleiche gilt im Bereich des Bauordnungsrechts; die Gefahrenbegriffe differieren nicht.

Dagegen sind die Vorsorgewerte der BBodSchV auf die Vermeidung des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen durch zukünftige Stoffeinträge ausgerichtet. Eine Überschreitung der Vorsorgewerte kann ein Indiz. dafür sein, dass bei weiteren Stoffeinträgen, z.B. durch Luftverunreinigungen, eine schädliche Bodenveränderung entstehen kann. Für die Beurteilung bereits bestehender Bodenbelastungen entfalten sie keine Rechtsfolgen. Für die Bauleitplanung können sie Bedeutung haben, wenn im Einzelfall mit zukünftigen Stoffeinträgen zu rechnen ist, die zu Bodenbelastungen führen.

2 Aufstellung von Bauleitplänen

2.1 Allgemeine Grundsätze

2.1.1 Planungsanlass

Anlass zur Aufstellung (Änderung, Ergänzung oder Aufhebung) eines Bauleitplanes kann gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 8 BauGB auch das Vorhandensein oder der Verdacht einer Bodenbelastung im Bereich des Flächennutzungs- oder des Bebauungsplans sein.

Bauleitpläne bedürfen seit der Novelle des BauGB 2004 ( EAG Bau) gemäß § 2 Abs. 4 BauGB einer formalisierten Umweltprüfung, die einen unselbständigen Teil des Bauleitplanverfahrens darstellt. In dieser Prüfung werden neben anderen Umweltschutzbelangen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 und des § 1a BauGB die Belange des Bodenschutzes ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet ( § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB). Neben den in diesem Erlass beschriebenen Prüfungen sind auch Aspekte des vorsorgenden Bodenschutzes in den Umweltbericht einzubringen (vergleiche "Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB" vom Januar 2009, erstellt im Auftrag der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO)).

§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a und i BauGB berücksichtigt die Auswirkung von Bauleitplanung auf den Boden sowie die Wechselwirkung zwischen Boden und anderen Schutzgütern als abwägungserheblichen Belang. Gleiches gilt gemäß § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB für die Bodenschutzklausel nach § 1a Abs. 2 BauGB. Diese ist für die Ableitung bodenschutzrelevanter Ziele von Bedeutung. Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Die Vermeidung von Beeinträchtigungen des Bodens ist auch in § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB verankert, wonach die Vermeidung und der Ausgleich von erheblichen Beeinträchtigungen der Bestandteile des Naturhaushalts ( § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) in der Abwägung zu berücksichtigen ist.

Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung des Bauleitplans ( § 2a Satz 3 BauGB). Die Mindestinhalte sind in der Anlage 1 zum BauGB vorgegeben ( § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB).

Der Umweltbericht muss entsprechend der Anlage u.a. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur -Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt enthalten (Anlage 1 Nummer 3b, sogenanntes "Monitoring" gemäß § 4c BauGB). Eine Pflicht zur Umweltprüfung und zum "Monitoring" entfällt im vereinfachten Verfahren (vergleiche § 13 Abs. 3 BauGB) sowie unter bestimmten Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren (vergleiche § 13a BauGB).

Der Umweltbericht ist die Grundlage für die Beteiligung der Öffentlichkeit ( § 3 BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ( § 4 BauGB). Bereits im Zuge der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aufgefordert, sich zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern ("Scoping").

Das Ergebnis der Umweltprüfung muss im Abwägungsprozess ( § 1 Abs. 7 BauGB) berücksichtigt werden.

Wird aus allgemeinen städtebaulichen Gründen ein Bauleitplan aufgestellt, so darf das Problem "Bodenbelastungen" nicht ausgeklammert werden. Das Abwägungsgebot verlangt unabhängig von dem gewählten Verfahren bzw. dem Erfordernis, einen Umweltbericht zu erstellen, dass in die Abwägung alle Belange eingestellt und ihrer Bedeutung entsprechend gewichtet werden, die nach der konkreten Sachlage in Betracht kommen. Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB müssen insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung gewahrt sowie die Auswirkungen auf den Boden berücksichtigt werden. Aus der Nutzung des Bodens darf keine Gefahr für die Nutzer entstehen. Der Bauleitplan darf deshalb keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre.

2.1.2 Nachforschungspflicht bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsrelevanten Belange

Anlass zu einer Nachforschung wegen Bodenbelastungen in einem Bauleitplanverfahren besteht, wenn der Gemeinde Anhaltspunkte über das mögliche Bestehen von Bodenbelastungen vorliegen. Hinsichtlich des Umfangs der Untersuchungspflichten der Gemeinde ist darauf abzustellen, dass diejenigen Gefahrenpotenziale zu berücksichtigen sind, die der Gemeinde im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (BGH, 3. Zivilsenat, Urteil vom 26. Januar 1989, Az.: - III ZR .194/87 juris Rdnr. 22 = BGHZ 106, S. 323 bis 336)... Solche der Gemeinde zurechenbaren Kenntnisse können sich aufgrund vorangehender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren oder. aus behördlichen oder allgemein zugänglichen Informationsquellen ergeben.

Informationsquellen sind u.a.:

Einem lediglich vagen Verdacht oder Hinweisen auf völlig unerhebliche Bodenverunreinigungen braucht die Gemeinde nicht nachzugehen. Allerdings bezieht sich die Abwägungsbeachtlichkeit insbesondere auf solche Betroffenheiten, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, 4. Senat, Beschluss vom 9. November 1979, Az.: - 4 N 1/78 - 4 N 2/79 -, - 4 N 3/79 -, - 4 N 4/79 -, juris Rdnr. 51 ff. = BauR 1980, S. 36 bis 40). Nachzugehen ist daher einem Verdacht auf Bodenbelastungen, die für die Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung sein können (vergleiche auch § 4 Abs. 3 BauGB). Bedeutsam ist im Rahmen der Nachforschungspflicht, dass sich bei einigen nach § 5 Abs. 3 LBodSchG archivierten Flächen ("a 21 durch eine veränderte planungsrechtlich zulässige Nutzung gegebenenfalls ein Verdacht auf Bodenbelastungen ergeben kann.

Zu berücksichtigen ist, dass die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung mit der Ausweisung von Bauland das Vertrauen erzeugt, dass die ausgewiesene Nutzung ohne Gefahr realisierbar, insbesondere der Boden nicht übermäßig mit Schadstoffen belastet ist. Insoweit ist der Bebauungsplan "Verlässlichkeitsgrundlage" für Dispositionen der Eigentümer oder Bauwilligen beim Erwerb von Grundstücken sowie bei der Errichtung oder dem Kauf von Wohnungen. Hat die Gemeinde Anhaltspunkte für Bodenbelastungen und geht sie diesen nicht nach, kann das Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung begründen.

In diesem Zusammenhang wird auf die nach § 5 Abs. 3 LBodSchG archivierten Flächen der so genannten Kategorie a 3 hingewiesen, bei denen zu gewährleisten ist, dass bei veränderten Planungsvoraussetzungen der Sicherungsstatus in der Form erhalten bleiben muss, dass zukünftig kein Nutzungskonflikt entsteht ( § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB).

Der frühzeitigen Einbindung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB kommt hier eine besondere Bedeutung zu.

Liegen der Gemeinde hiernach Anhaltspunkte für eine Bodenbelastung vor, so muss sie sich gezielt Klarheit verschaffen über Art und Umfang der Bodenbelastungen sowie über das Gefahrenpotenzial. Eine bloße Zusendung des Planentwurfs an die Träger öffentlicher Belange reicht nicht aus. Die Gemeinde muss vielmehr die in Betracht kommenden Stellen, insbesondere die

unter Darlegung des Verdachts nach Erkenntnissen über die Bodenveränderungen fragen und um Stellungnahme zu deren Auswirkungen bitten. Zur ersten Vorklärung ist ein Behördengespräch zweckmäßig und daher zu empfehlen. Soweit Informationen bei den Fachbehörden vorliegen, die für die Ermittlung und Auswertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sein können, sind diese der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BauGB zur Verfügung zu stellen. Die Stellungnahmen sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in die öffentliche Auslegung einzubeziehen. Da sie in der Regel für die Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung sind, gilt für die Stellungnahmen nicht die Präklusionsregel des § 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB. Aus der Überschreitung einer Frist zur Stellungnahme kann also weder auf das Nichtvorliegen von Bodenbelastungen geschlossen werden noch können verspätet gegebene konkrete Hinweise unberücksichtigt bleiben.

Häufig werden diese Stellungnahmen im weiteren Bauleitplanverfahren nicht ausreichen, z.B. weil die Auswirkungen der Bodenbelastung auf die beabsichtigte Nutzung nicht abgeschätzt werden können; vielmehr wird eine sachkundige Begutachtung erforderlich sein. Dazu soll die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung gegebenenfalls das betroffene Grundstück zunächst einer Untersuchung in Anlehnung an § 3 Abs. 3 BBodSchV unterziehen. Dabei ist hinsichtlich der Intensität der Untersuchungen zwischen einem Flächennutzungsplan- und einem Bebauungsplanverfahren zu unterscheiden. Wird ein Gutachten zur Ermittlung der Bodenbelastungen vergeben, so haben der Auftrag und die Stellungnahme sich nicht nur auf Lage und Ausdehnung, sondern auch auf die Auswirkungen der ermittelten Bodenbelastungen auf die beabsichtigten Nutzungen zu erstrecken. Das Gutachten sollte auch Aussagen zu geeigneten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung dieser Einwirkungen enthalten. Es wird empfohlen, die Leistungsbeschreibung für ein Gutachten mit der zuständigen Bodenschutzbehörde fachlich abzuklären. Auf die Möglichkeit der Beauftragung eines Sachverständigen und einer Untersuchungsstelle gemäß § 18 BBodSchG wird hingewiesen.

Die Kosten für das Gutachten hat die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung zu tragen, soweit sie nicht durch städtebaulichen Vertrag im Sinne des § 11 BauGB oder einen Durchführungsvertrag zu einem Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB durch einen Dritten übernommen werden. Ob darüber hinaus die Erstattung der Kosten von Dritten, z.B. den Verursachern oder Beseitigungspflichtigen der Bodenbelastungen, verlangt werden können, richtet sich nach Rechtsvorschriften außerhalb des Baugesetzbuchs. Auf die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für die Untersuchungen und die Sanierung von Altlasten (Altlasten-Förderrichtlinien) vom 15. Mai 2009 (Amtsbl. Schl.-H. S. 579) und die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für das Flächenrecycling und die Altlastensanierung (Flächenrecycling-Förderrichtlinie) vom 29. Januar 2008 (Amtsbl. Schl.-H. S. 74) wird hingewiesen.

Bereits vorhandene Stellungnahmen über vorliegende Altlasten und Gutachten gehören zu den umweltbezogenen Informationen, auf die in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes hinzuweisen ist und die mit auszulegen sind ( § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB).

Kommt eine Kostentragung durch einen Dritten in Betracht, sollte mit diesem frühzeitig der Umfang der durchzuführenden Untersuchungen und der Kostenerstattung abgestimmt werden.

Vielfach wird es sich empfehlen, dass die Gemeinde in ähnlicher Weise vorgeht wie die Bodenschutzbehörde und sich von dieser Behörde beraten lässt. Die Vorgehensweise hat daher soweit möglich in Anlehnung an die BBodSchV zu erfolgen.

Empfehlungen bezüglich Erfassung,. Untersuchung und Bewertung enthalten Arbeitshilfen, die vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume herausgegeben werden.

2.1.3 Bewertung festgestellter Bodenbelastungen

Die für die Bauleitplanung heranziehbaren Prüf- und Maßnahmenwerte in Anhang 2 Nummer 1 und 2 BBodSchV sind nach Wirkungspfaden und Nutzungen differenziert (siehe Nummer 1.4). Vorrangig relevant sind die Werte für den Wirkungspfad Boden-Mensch (direkter Kontakt). Im Sinne der Gefahrenbeurteilung nach BBodSchV ist ausgehend von der tatsächlichen Flächennutzung immer auch die planungsrechtlich zulässige Nutzung gemäß § 4 Abs. 4 BBodSchG zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Nutzungskategorien der BBodSchV. und die planerischen Kategorien zur Nutzungsausweisung durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur bedingt entsprechen.

Stoffe und Substanzen, für die in der BBodSchV keine Prüf- und Maßnahmenwerte genannt sind, sind im Einzelfall zu beurteilen. Eine Ableitung entsprechender Werte muss auf der Basis der Ableitungsgrundsätze des Bundes (Bekanntmachung über Methoden und Maßstäbe für die Ableitung der Prüf- und Maßnahmenwerte nach der BBodSchV vom 18. Juni 1999 - Bundesanzeiger Nr. 161 a, Jahrgang 51) erfolgen. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume einzuschalten.

Werden bei einer Begutachtung im Rahmen der Bauleitplanung Überschreitungen der Prüf- oder Maßnahmenwerte nach Anhang 2 der BBodSchV oder -sonstiger Feststellungen nach § 3 Abs. 4 BBodSchV festgestellt oder erwartet, ist dieser Sachverhalt der unteren Bodenschutzbehörde mitzuteilen ( § 2 Abs. 1 LBodSchG).

2.1.3.1 Wirkungspfad Boden-Mensch

Anhang 2 BBodSchV unterscheidet hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch (direkter Kontakt) zwischen

Ist innerhalb einer zu beurteilenden Fläche auf Teilflächen eine von der vorherrschenden. Nutzung abweichende empfindlichem Nutzung möglich (z.B. Kinderspielflächen in Wohngebieten), so sind in Anlehnung an die Grundsätze des § 4 Abs. 6 BBodSchV die Maßstäbe für die empfindlichere Nutzung heranzuziehen. Soweit möglich, sollten Teilflächen mit potentiell empfindlicherer Nutzung (z.B. Spielflächen, Wohngarten) von anderen Flächen (Abstandsgrünflächen, Flächen für den ruhenden Verkehr), auf denen sich Kleinkinder nicht regelmäßig aufhalten oder der Boden nur eingeschränkt zugänglich ist, unterschieden werden.

Da in der BBodSchV kein Prüfwert für die häufig relevante Stoffgruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAKgesamt sondern nur für Benzo(a)pyren enthalten ist, ist die Substanz Benzo(a)pyren auch als Leitparameter für andere kanzerogene PAK heranzuziehen. Entsprechende Grundlagen für die Bewertung liegen vor (Forschungs- und Beratungsinstitut Gefahrstoffe, FoBiG GmbH, Juli 1999, UFOPLAN FKZ 298 73.771; siehe auch Empfehlung des wissenschaftlichen Beirates Bodenschutz vom 28./29. Januar 2000). Unter Berücksichtigung der ortsüblichen Hintergrundbelastung ist der Prüfwertvorschlag von einem mg/kg für Benzo(a)pyren als Leitparameter für PAKgesamt für Kinderspielflächen, Wohngebiete und Park- und Freizeitanlagen gleichermaßen anzuwenden.

Bei Verdacht auf leichtflüchtige Schadstoffe ist die von der LABO erstellte Arbeitshilfe "Bewertungsgrundlagen für Schadstoffe in Altlasten -Informationsblatt für den Vollzug" zu berücksichtigen.

Die für Industrie- und Gewerbegrundstücke genannten Prüf werte sind für unbefestigte Flächen abgeleitet worden. Soweit Flächen überbaut oder sonst versiegelt sind, können höhere, in der BBodSchV nicht genannte Werte hingenommen werden. Da auf Gewerbe- oder Industriegrundstücken auch Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig sind, darf die Gemeinde nicht allein auf die Werte für Industrie- und Gewerbegrundstücke abstellen. Maßgebend ist auch hier die empfindlichste zulässige Nutzung. Die Gemeinde kann steuernd eingreifen, indem sie bestimmte Nutzungen ausschließt oder das Baugebiet gliedert und empfindlichere Nutzungen nur in bestimmten Bereichen des Bebauungsplans zulässt (siehe § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO). Hierdurch wird erreicht, dass das Gebiet trotz einer teilweisen höheren Empfindlichkeit ohne Sanierung überplant und bebaut werden kann.

Eine nach § 33 BauGB zulässige Nutzung ist ebenfalls eine planungsrechtlich zulässige Nutzung im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 BBodSchG.

2.1.3.2 Wirkungspfad Boden-Pflanze

Hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze unterscheidet Anhang 2 BBodSchV zwischen den Nutzungen

Je nach Nutzungsart sind Prüf- bzw. Maßnahmenwerte (siehe Anhang 2 Nummer 1.2, 1.3, 1.4, 2.2, 2.3 und 2.4 BBodSchV) festgelegt.

Bei Nutzgärten und Kleingartenanlagen sollen zusätzlich die Werte für den Wirkungspfad Boden-Pflanze herangezogen werden. Gleiches gilt für "Wohngärten" (Nutzung sowohl als Nutzgarten als auch zum Kinderspiel). Hier ist beim Schwermetall Cadmium aufgrund einer integrativen Betrachtung beider Wirkungspfade ein gesonderter Prüfwert der BBodSchV festgelegt worden, der von den Werten für die einzelnen Wirkungspfade deutlich abweicht. Da die Schadstoffaufnahme in die Pflanzen bei den anderen relevanten Schadstoffen geringer ist, ist in solchen Fällen für Wohngärten der jeweils niedrigere Wert vom Wirkungspfad Boden-Mensch oder Wirkungspfad Boden-Pflanze heranzuziehen. Dieses sind

2.1.3.3 Wirkungspfad Boden-Grundwasser

Da die Gefahrenbeurteilung beim Wirkungspfad Boden-Grundwasser nutzungsunabhängig zu erfolgen hat. ergibt sich durch eine Nutzungsänderung grundsätzlich keine Änderung in der Bewertung einer Bodenbelastung im Hinblick auf den Grundwasserpfad. Eine Überschreitung der Prüfwerte nach Anhang 2 Nummer 3 BBodSchV kann für eine bauplanerische oder baurechtliche Entscheidung zu Baumaßnahmen eine indirekte Bedeutung haben:

Werden bei einer Begutachtung im Rahmen der Bauleitplanung Überschreitungen der Prüfwerte für den Grundwasserpfad festgestellt oder erwartet, ist dieser Sachverhalt der unteren Bodenschutzbehörde mitzuteilen, damit mögliche Konflikte mit künftig unter Umständen erforderlichen Überwachungs- oder Sanierungsmaßnahmen ausgeräumt werden können.

Bei der Anwendung der vorgenannten schadstoffspezifischen Konzentrationswerte sind die Bewertungsregelungen in § 4 der BBodSchV zu beachten. Wird gemäß Anhang 1 Nummer 3.3 der BBodSchV eine Sickerwasserprognose erstellt, ist die von der LABO erstellte Arbeitshilfe "Sickerwasserprognose bei orientierenden Untersuchungen" zu berücksichtigen.

2.1.4 Auswirkungen auf das weitere Planverfahren und den Planinhalt

Bestätigt , sich der Bodenbelastungsverdacht nicht, kann das Planverfahren mit dem bisher vorgesehenen Planinhalt weitergeführt werden.

Werden Bodenbelastungen vor Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder 3 BauGB in einem für die künftige Nutzung ausreichenden Maße saniert, braucht die Planung auf die Bodenbelastungen keine Rücksicht zu nehmen.

Bleibt eine Bodenbelastung bestehen, darf nach dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung ein Bebauungsplan die durch ihn ausgelösten Nutzungskonflikte nicht unbewältigt lassen, sondern hat die Bodenbelastung so zu berücksichtigen, dass trotz ihres Fortbestehens keine Gefahren drohen. Gleiches gilt für eine Baurechte schaffende Satzung.

Die beabsichtigten Ausweisungen müssen mit den vorhandenen Bodenbelastungen vereinbar sein. Hierzu können weitere Untersuchungen und/ oder Stellungnahmen bestimmter Träger öffentlicher Belange oder anderer Fachbehörden erforderlich werden.

Die Entscheidung über die Darstellungen bzw. Festsetzungen in den Bauleitplänen ist abhängig einerseits von Lage, Ausdehnung und Art der Bodenbelastungen sowie von den durch diese drohenden schädlichen Einwirkungen und andererseits von räumlicher Lage und Art der auszuweisenden Nutzung. Das Ergebnis kann sein:

Eine Festsetzung im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2 BauGB mit der Maßgabe, dass auf einem Grundstück erst gebaut werden darf, wenn die auf dem Grundstück vorhandenen Altlasten unter den Bedingungen beseitigt wurden, die - etwa auf der Grundlage eines Sanierungsvertrages nach § 13 Abs. 4 BBodSchG - im Bebauungsplan nach dem Grundsatz der Planbestimmtheit festgesetzt wurden, ist zulässig (Schrödter BauGB,. 7. Auflage 2006, § 9 Rdnr. 171 j). Eine Weiterführung des Verfahrens mit dem bisherigen Planinhalt ist möglich, wenn jeder Grundstückseigentümer sein Grundstück mit angemessenem Aufwand selbst sanieren kann. Bei großräumigen Verunreinigungen, die nur insgesamt beseitigt werden können, ist eine Fortsetzung der Planung nur zulässig, wenn durch zusätzliche Regelungen im Bebauungsplan oder durch städtebaulichen Vertrag, sichergestellt ist, dass vor Aufnahme der plangemäßen Nutzung die Bodenbelastung saniert wird.

Der Umweltbericht als Teil der Begründung des Bauleitplans (§ § 2 Abs. 4, 2a Satz 3 BauGB i.V.m. Anlage 1 zum BauGB) muss hinreichende Aussagen zur Bodenbelastung und zu ihrer Vereinbarkeit mit der künftigen Nutzung oder zur Sanierung enthalten.

Die infolge der Planung notwendige Sanierung einer Bodenbelastung muss technisch, finanziell und rechtlich möglich sein. Der Vollzug des Bebauungsplans darf Maßnahmen von Fachbehörden (z.B. Sanierung schädlicher Bodenveränderungen zum Schutz des Grundwassers) nicht beeinträchtigen.

2.1.5 Kennzeichnungen

Aufgabe der Kennzeichnung ist es, für die nachfolgenden Verfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren; Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG) auf mögliche Gefährdungen durch Bodenbelastungen und die erforderliche Berücksichtigung hinzuweisen ("Warnfunktion").

Eine Kennzeichnung im Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB bzw. im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB befreit die Gemeinde nicht von der Pflicht zur sachgemäßen Abwägung.

Eine Kennzeichnung kann in Betracht kommen, wenn die Darstellung oder Festsetzung einer bestimmten Nutzung trotz der Bodenbelastung gerechtfertigt ist. Denkbar sind dabei insbesondere folgende Fallkonstellationen:

Es ist zu empfehlen, in die Kennzeichnung die Ursache ,der Bodenbelastung (z.B. frühere Deponie) aufzunehmen.

2.2 Flächennutzungsplan

2.2.1 Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der Planaufstellung

Sieht die Gemeinde Anhaltspunkte für möglicherweise erhebliche und damit gefährdende Bodenbelastungen, so hat sie dem nachzugehen (vergleiche Nummer 2.1.2). Die betreffenden Flächen sind - dem Flächennutzungsplan angemessen auf das Vorhandensein von Bodenbelastungen, auf deren Ausmaß und auf den Gefährlichkeitsgrad der von den Bodenbelastungen zu erwartenden Einwirkungen hin zu untersuchen (angelehnt an die orientierende Untersuchung im Sinne von § 3 Abs. 3 BBodSchV). Je nach den Untersuchungsergebnissen können sich unterschiedliche Auswirkungen auf das Verfahren ergeben. Es wird empfohlen, die durchzuführenden Untersuchungen mit der zuständigen Bodenschutzbehörde abzustimmen.

2.2.2 Kennzeichnungen

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB sollen im Flächennutzungsplan für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen gekennzeichnet werden, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Zweck dieser Kennzeichnung ist eine "Warnfunktion" für die weiteren Planungsstufen, insbesondere für den verbindlichen Bauleitplan. Die als Soll-Vorschrift formulierte "Kennzeichnungspflicht" gilt für eine Fläche jedoch nur, wenn

Ein genereller Wert für eine "erhebliche Belastung mit umweltgefährdenden Stoffen" kann nicht angegeben werden. Als Orientierung kann auch hier der Bereich unterhalb der Prüf werte dienen. Eine Festlegung sollte im Einzelfall in Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde erfolgen.

Der Begriff "für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen" ist umfassend zu verstehen. Die Beschränkung auf "für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen" bedeutet nicht, dass eine derartige Kennzeichnung bei anderen Nutzungsdarstellungen ausgeschlossen ist. In Betracht kommen insbesondere von Menschen intensiv genutzte Freiflächen, z.B. Spiel- und Sportplätze, Parks, aber auch Flächen, die über den Nahrungspfad (Boden - Pflanze - Mensch) für den Menschen zu gesundheitlichen Gefahren führen können, z.B. Dauerkleingärten. Die Belastung der Umwelt (z.B. Boden, Luft oder Wasser) kann je nach Art, Beschaffenheit oder Menge nicht nur für Menschen, sondern auch für Tiere und Pflanzen erheblich gefährdend sein.

Über diese Kennzeichnungspflicht hinaus sollte eine Kennzeichnung bei allen Flächen erfolgen, die möglicherweise auch erst später, also bei einer Änderung des Flächennutzungsplans für eine bauliche Nutzung in Betracht kommen. Die Kennzeichnung sollte auch erfolgen, wenn die Bodenbelastung zwar der "Gesamtnutzung" eines Gebietes (z.B. Wohngebiet) nicht entgegensteht, in diesem Gebiet aber auch Nutzungen mit erhöhtem Schutzbedürfnis (z.B. Kinderspielplätze) denkbar sind.

2.2.3 Begründung

In der Begründung ( § 5 Abs. 5 BauGB) ist darzulegen, welche Bodenbelastungen bekannt sind (Ergebnisse von Untersuchungen und Begutachtungen) und welche Gründe für die Ausweisung der baulichen Nutzung trotz der bekannten Bodenbelastung maßgebend sind.

Außerdem ist es empfehlenswert, darzulegen, welche Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen sind, damit die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gesichert werden kann und planerisch keine Missstände vorbereitet werden.

2.2.4 Auswirkungen von Bodenbelastungen auf bestehende Flächennutzungspläne

Bei Bodenbelastungen im Geltungsbereich eines vorhandenen .Flächennutzungsplans kann der Bodenbelastungsverdacht bereits im Planverfahren bestanden haben (und die Gemeinde diesem nicht nachgegangen sein) oder erst nach Abschluss des Planverfahrens aufgetreten sein. In beiden Fällen ist von der Fehlerhaftigkeit des Flächennutzungsplans auszugehen, wenn das Abwägungsergebnis nicht haltbar ist, d.h. wenn so nicht hätte geplant werden dürfen.

Der Mangel wird in der Regel nicht den ganzen Flächennutzungsplan erfassen, sondern lediglich die Darstellungen für die Flächen, die Bodenbelastungen aufweisen. Dabei sind die Grundsätze über die Teilnichtigkeit/Teilunwirksamkeit entsprechend anzuwenden.

Zur Klärung vorhandener Bodenbelastungen sollte die Gemeinde die untere Bodenschutzbehörde um Übermittlung der vorhandenen und gegebenenfalls zukünftig zu erlangenden Informationen für das betroffene Plangebiet bitten. Für Flächen mit Bodenbelastungen sollte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung fehlerhafter Bebauungspläne (Urteil vom 21. November 1986, - 4 C 22.83 -, BauR 1987, S. 171 bis 174) ein förmliches Verfahren zur Aufhebung, Änderung oder Ergänzung der fehlerhaften Darstellungen eingeleitet werden, in dem die zur Lösung der Bodenbelastungsproblematik planungsrechtlich erforderliche Entscheidung zu treffen ist.

Hat die Gemeinde (erst) nach Abschluss des Planverfahrens Kenntnis von einem Bodenbelastungsverdacht erhalten, so hat sie dem nachzugehen. Ergibt sich dabei, dass die im Flächennutzungsplan dargestellte Nutzung wegen der Bodenbelastung nicht realisiert werden kann, ist grundsätzlich eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Dies bedeutet indes nicht, dass sofort und unabhängig von etwaigem sonstigen Fortschreibungs- oder Änderungsbedarf ein (isoliertes) Verfahren durchgeführt werden müsste. Anders als der Bebauungsplan schafft der Flächennutzungsplan für die Grundstückseigentümer und -nutzer keine "Verlässlichkeitsgrundlage". Er begründet 'keine Nutzungsrechte und positiven Zulassungstatbestände. Es reicht daher im Allgemeinen zunächst aus, sicherzustellen, dass nicht irrtümlich Bebauungspläne durch ein "Herausentwickeln" aus dem durch die Bodenbelastung insoweit fehlerhaften Flächennutzungsplan aufgestellt werden.

Die künftige Nutzungsdarstellung kann bei einem Aufstellungsbeschluss noch offen bleiben, wenn der neuen Planungsentscheidung noch weitere Untersuchungen vorausgehen müssen. In der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses kann auf die Fehlerhaftigkeit entsprechender Darstellungen im Flächennutzungsplan hingewiesen werden. In den Flächennutzungsplan selbst kann ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden. Dieser Hinweis ist von der Kennzeichnung nach § 5 Abs. 3 BauGB zu unterscheiden. Der Hinweis deutet auf die Fehlerhaftigkeit und damit Unrealisierbarkeit der im Flächennutzungsplan (noch) dargestellten Nutzung hin und auf die Absicht, eine neue Zweckbestimmung durch eine Änderung des Flächennutzungsplans in dem dafür vorgesehenen Verfahren darzustellen. Dafür können gegebenenfalls weitere Untersuchungen erforderlich sein.

Im Ergebnis ist eine mit einem solchen Hinweis versehene Fläche. ähnlich zu behandeln wie eine von den Darstellungen "ausgenommene" Fläche nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Wie bei dieser muss eine räumlich und sachlich abgrenzbare Problemstellung gegeben sein, d.h. die Bodenbelastung darf sich nicht auf andere, nicht mit einem Hinweis versehene Darstellungen in angrenzenden Bereichen auswirken. Dabei kommen folgende Fälle in Betracht:

2.3 Bebauungsplan

2.3.1 Instrumente des Bau- und Planungsrechts

2.3.1.1 Festsetzungen im Bebauungsplan

§ 9 BauGB enthält in seinem - abschließenden - Katalog keine speziellen Festsetzungen zur Sanierung von Bodenbelastungen (siehe Nummer 1.3).

Eine Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde wird empfohlen. Für diese Problemstellung können insbesondere folgende Festsetzungen in Betracht kommen:

Es bestehen keine Bedenken, wenn die Gemeinde in den Bebauungsplan-Hinweise aufnimmt, die für nachfolgende Genehmigungsverfahren von Bedeutung sind.

Allgemein ist bei der Festsetzung der Art der zulässigen Nutzung zu berücksichtigen, dass die Nutzungsdifferenzierungen der BBodSchV - soweit sie für die Wirkungspfade Boden-Mensch (direkter Kontaktbund Boden-Pflanze Prüf- und Maßnahmenwerte für bestimmte Bodennutzungen vorsieht (vergleiche Anhang 2 Nummer 1 und 2 BBodSchV) - nur zwischen Kinderspielflächen, Wohngebieten, Park- und Freizeitanlagen sowie Industrie- und Gewerbegrundstücken unterscheidet. Die vorgenannten Werte stellen auf die konkrete Nutzung der einzelnen Fläche ab. Demgegenüber lassen bauleitplanerische Festsetzungen oft mehrere Nutzungen mit im Sinne des Bodenschutzrechts unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit zu. Bei der Festsetzung der Art der baulichen und sonstigen Nutzung ist daher bezogen auf Bodenbelastungen die Bandbreite der danach möglichen Nutzungen zu berücksichtigen. So können in einem Mischgebiet Flächen zum Wohnen oder zur Gewerbeausübung genutzt werden. Eine öffentliche Grünfläche kann eine größere Parkfläche sein, in der auch eine Kinderspielfläche liegt. Schließlich sind auch in Gewerbe- und Industriegebieten in beschränktem Umfang Wohnnutzungen zulässig.

Beim Vorhaben- und Erschließungsplan besteht nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB keine Bindung an die Festsetzungen nach § 9 BauGB, die BauNVO sowie die Planzeichenverordnung ( PlanzV). Damit kann der Plan auch Festsetzungen z.B. zur Regelung der Sanierung enthalten die über den Katalog des § 9 BauGB hinausgehen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Regelung des § 12 Abs. 3a BauGB, die die Anwendung der B-Plan-Satzung mit dem Durchführungsvertrag untrennbar verknüpft. Bei der Anwendung der Regelungen über den Vorhaben- und Erschließungsplan sind jedoch die vorgenannten Grundsätze zu beachten.

2.3.1.2 Kennzeichnungen

Nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB sollen im Bebauungsplan Flächen gekennzeichnet werden, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden. Schadstoffen belastet sind (vergleiche Nummer 2.1.5). Ein genereller Wert für eine "erhebliche Belastung mit umweltgefährdenden Stoffen" kann nicht angegeben werden. Als Orientierung kann auch hier der Bereich unterhalb der Prüfwerte dienen. Eine Festlegung sollte im Einzelfall in Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde erfolgen.

Die Kennzeichnungspflicht ist nicht - wie beim Flächennutzungsplan - auf für bauliche Nutzung vorgesehene Flächen beschränkt (siehe Nummer 2.2.2), d.h. sie erstreckt sich auf alle in Betracht kommenden Flächen Im Gebiet eines Bebauungsplanes.

2.3.1.3 Städtebaulicher Vertrag

Zu den Gestaltungsmöglichkeiten eines städtebaulichen Vertrages siehe Nummer 3.2.

2.3.1.4 Gebot der gerechten Abwägung

Für das Gebot gerechter Abwägung im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Bodenbelastungen sind folgende Grundsätze zu beachten:

2.3.1.5 Begründung

Die nach § 9 Abs. 8 i.V.m. § 2a BauGB erforderliche Begründung muss Aussagen zu den Zielen, Zwecken und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes und den für die Abwägung wesentlichen Punkten enthalten. Darzulegen ist, welche Gründe für die Ausweisung der baulichen Nutzung trotz der bekannten Bodenbelastung maßgebend sind. Gegebenenfalls ist darauf einzugehen, welche Maßnahmen oder Vorkehrungen (siehe § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) zu treffen sind, damit die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gesichert werden kann und planerisch keine Missstände .vorbereitet werden.

Bei der Überplanung von Bodenbelastungen kommen in der Begründung zu Bebauungsplänen oder Baurechte schaffenden Satzungen Aussagen zu folgenden Punkten in Betracht:

Die der Abwägung zu Grunde liegenden Gutachten sollen der Begründung als Anlage beigefügt werden, soweit auf sie Bezug genommen wird. Soweit sie vorliegen, sind sie in die öffentliche Auslegung des Planes einzubeziehen ( § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB).

2.3.1.6 Bodenbelastungen und rechtswirksame Bebauungspläne

Bei Bodenbelastungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes kann der Bodenbelastungsverdacht bereits im Planverfahren bestanden haben (und die Gemeinde diesem nicht nachgegangen sein) oder erst nach Abschluss des Planverfahrens aufgetreten sein. In beiden Fällen ist von der Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans auszugehen, wenn das Abwägungsergebnis nicht haltbar ist, d.h. wenn so nicht hätte geplant werden dürfen. Zur Klärung vorhandener Bodenbelastungen sollte die Gemeinde die untere Bodenschutzbehörde um Übermittlung der vorhandenen und gegebenenfalls zukünftig zu erlangenden Informationen für das betroffene Plangebiet bitten.

Für jeden der o.g. Fälle gilt, dass in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Behandlung fehlerhafter Bebauungspläne (BVerwG a.a.O., siehe Nummer 2.2.4) seitens der Gemeinde ein förmliches Verfahren eingeleitet werden sollte, in dem über die zur Lösung der Problematik erforderliche Aufhebung, Änderung oder Ergänzung des fehlerhaften Bebauungsplanes zu befinden ist. Unter den Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB kommt hierfür auch ein ergänzendes Verfahren in Betracht. Dies setzt aber u.a. voraus, dass durch die Bodenbelastung nicht das Konzept des Planes insgesamt in Frage gestellt ist.

Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass in den einzuleitenden förmlichen Verfahren nicht allein der Rechtsschein eines unwirksamen Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen zu beseitigen ist, sondern gleichzeitig darüber zu entscheiden ist, ob gemäß § 1 Abs. 3 BauGB die (erneute) Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich ist. Ein durchsetzbarer Anspruch der Bürger besteht nicht ( § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ein Unterlassen der (Um-)Planungspflicht kann allerdings Amtshaftungsansprüche gegen die Gemeinde auslösen; diese können sich aber nur auf künftige Schäden erstrecken.

Bei Bekannt werden eines Bodenbelastungsverdachts erfolgt das Tätigwerden der Gemeinde als 'Planungsträger unabhängig von den behördlichen Maßnahmen, die im Hinblick auf die Gefahrenabwehr erforderlich sind. Gleichwohl sind ein enger fachlicher Kontakt und eine Abstimmung des Vorgehens von Gemeinde und unterer Bodenschutzbehörde angezeigt.

Durch Zurückstellung von Baugesuchen bzw. vorläufige Untersagung von Vorhaben ( § 15 BauGB) oder eine Veränderungssperre ( § 14 BauGB) kann die Bebauung einer belasteten Fläche unterbunden werden, bis ihre Nutzbarkeit geklärt ist.

Können die Grundzüge der Planung nicht gewahrt werden (z.B. aufgrund einer notwendigen Umplanung in eine weniger empfindliche Nutzung), ist ein Planänderungsverfahren erforderlich. Wenn durch Maßnahmen nach Bauordnungsrecht oder Bodenschutzrecht der möglichen Gefahr entgegengetreten werden kann, kann eine Änderung des Bebauungsplans entbehrlich sein. Davon bleibt die Kennzeichnungspflicht unberührt.

3 Vertragliche Möglichkeiten im Rahmen der Bauleitplanung zur Sanierung von Bodenbelastungen

3.1 Sanierungsvertrag zwischen Bodenschutzbehörde und Investor unter Einbeziehung der Gemeinde

Stellt eine Bodenbelastung für eine vorhandene Bebauung oder sonstige Nutzung eine Gefahr dar, soll die untere Bodenschutzbehörde, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BBodSchG vorliegen, tätig werden. Sie kann von den zur Sanierung Verpflichteten die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen. Sie kann

Soll ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen werden, kann es sich empfehlen, dass die Bodenschutzbehörde neben dem oder den Sanierungsverpflichteten den Investor und die Gemeinde als Dritte am Vertrag beteiligt. In diesem Fall erhält der Vertrag Bestandteile eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB. Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages kann neben der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen auch die Bodensanierung sein ( § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Es können Wünsche der Gemeinde, z.B. zum zeitlichen Ablauf der Sanierung, berücksichtigt werden. In einem Vertrag zwischen Bodenschutzbehörde, Gemeinde und Investor kann auch vereinbart werden, dass der Investor die Sanierung übernimmt und der nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Verpflichtete nur bei Ausfall des Investors eintritt. Der Vertrag sollte deutlich machen, dass das Recht der Bodenschutzbehörde unberührt bleibt, den nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Verpflichteten heranzuziehen.

Im Vertrag sollte ferner geregelt werden, dass die Bodenschutzbehörde für alle Vertragsparteien verbindlich entscheidet, ob die Sanierung den Anforderungen genügt. Es sollte ferner geregelt werden, wer (Gemeinde oder Bodenschutzbehörde, gegebenenfalls nach gegenseitiger Abstimmung) den Vertrag kündigen kann.

3.2 Sanierungsvertrag zwischen Gemeinde und Investor unter Einbeziehung der Bodenschutzbehörde

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB können die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages zwischen Gemeinde und Eigentümer bzw. Bauträger sein. Zu den sonstigen vorbereitenden Maßnahmen gehören die Untersuchungen der Bodenbelastung sowie die Freilegung von Grundstücken (Abbruch baulicher Anlagen und -Entsiegelung).

Als sinnvoll werden sich Vertragsbestimmungen über den Ablauf der Sanierungsmaßnahmen erweisen, vor allem Informations-, Untersuchungs-, Abstimmungs- und auch Kostenpflichten. Auch zeitliche Vorgaben können vereinbart werden.

Zur Vermeidung von Meinungsunterschieden über den Umfang der Verpflichtung und deren Erfüllung sollte in den Abschluss und den "Vollzug" des Vertrages die Bodenschutzbehörde einbezogen werden (z.B. zur Feststellung, dass die Sanierung ordnungsgemäß abgeschlossen ist). Es wird empfohlen, den Vertrag in Verbindung mit einem Sanierungsplan nach BBodSchG abzuschließen.

Wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt, werden die vorgenannten Regelungen regelmäßig Gegenstand des Durchführungsvertrages sein. Sanierungsverpflichtungen können in den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ( § 12 BauGB) aufgenommen und die Bodenschutzbehörde zur (weiteren). Vertragspartnerin gemacht werden.

Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist nur zulässig, wenn der Investor auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Planes zur Durchführung nicht nur bereit, sondern rechtlich und finanziell auch in der Lage ist ( § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das setzt regelmäßig voraus, dass er über alle Grundstücke im Plangeltungsbereich verfügt und daher auch großflächige Bodenbelastungen beseitigen kann.

Im Vertrag kann insbesondere vereinbart werden, dass

Die Bodenschutzbehörde kann sich z.B verpflichten,

Es sollte in jedem Fall deutlich gemacht werden, dass die vertraglichen Vereinbarungen das Recht der Bodenschutzbehörde nicht einschränken, gegebenenfalls den Investor nach dem BBodSchG in Anspruch zu nehmen.

4 Bodenbelastungen und Haftung

Die Überplanung eines Grundstücks im Bebauungsplan begründet das Vertrauen, dass die dort ausgewiesene Nutzung ohne Gesundheitsgefährdung möglich ist:

Die Gemeinde hat die Amtspflicht, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung ( § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) zu berücksichtigen, die überplante Fläche auf gesundheitsgefährdende Bodenbelastungen zu prüfen und diese - je nach Sachlage - auch zu "erforschen". Eine bekannte, durch Bodenbelastungen verursachte Gefahrensituation muss aufgeklärt werden. Kommt die Gemeinde ihrer Untersuchungspflicht nicht nach (vergleiche zum Umfang der Untersuchungspflicht oben Ziffer 2.1.21, so kann sich hieraus - unbeschadet der Unwirksamkeit des Bebauungsplans - eine Amtspflichtverletzung der Gemeinde ergeben (vergleiche Artikel 34 GG; § 839 BGB; BGH, 3. Zivilsenat, Urteil vom 26. Januar 1989 a.a.O., Rdnr. 14 ff.; 22; Urteil vom 27. September 1999, Az.: - III ZR 234/97 -, juris Rdnr. 12 = BGHZ 142, S. 259 bis 2781.

Geschützt sind die Grundstücke im Plangebiet, nicht jedoch benachbarte Grundstücke, und zwar (zeitlich) bis zur erfolgreichen Durchführung einer Sanierung.

Die Erkenntnisse über eine Bodenbelastung sind dem Entscheidungsträger (Gemeindevertretung) zuzuleiten, ansonsten haftet die Gemeinde wegen Organisationsverschuldens. Hat ein Grundstückseigentümer Kenntnis von der früheren Verwendung der Fläche als Altablagerung oder als Altstandort, schließt dies die Haftung der Gemeinde nicht aus.

Wird auf einer Bodenbelastungsfläche gebaut, ist die planende Gemeinde, die dort einen Bebauungsplan beschlossen hat, für entstehende Sach- und Gesundheitsschäden bei entsprechendem Verschulden schadensersatzpflichtig. Die Kausalität des Bebauungsplans für den Schaden entfällt nicht, weil nach dessen Inkrafttreten eine Baugenehmigung erteilt wird.

Nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG kann der Ersatz aller im Zusammenhang mit der Bodenbelastung stehenden Aufwendungen (Sanierung) verlangt werden, auch ein Zinsschaden infolge der (zeitweiligen) Nicht-Nutzbarkeit des Grundstücks.

5 Baurechtliche Zulässigkeit von Vorhaben

5.1 Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben

5.1.1 Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

Lassen die Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 2 i.V.m. § 12 BauGB ein Vorhaben zu und ist der Bodenbelastungsverdacht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens gewesen und im Bauleitplanverfahren abgearbeitet worden, ist grundsätzlich von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens - gegebenenfalls nach einer erforderlichen Sanierung - auszugehen. Fehlende oder unzureichende Planungsentscheidungen im Hinblick auf Altlasten können dabei durch die Generalklausel des § 15 BauNVO nicht nachgeholt werden. Denn § 15 BauNVO ist nur anwendbar, wenn eine bauliche Anlage - als Regel- oder Ausnahmebebauung - an sich zulässig wäre, aber im Einzelfall bauplanungsrechtlich unerwünscht ist, weil sie beispielsweise gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB verstößt.

5.1.2 Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich

5.1.2.1 Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB

Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB, der auch in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB Anwendung findet, muss ein Vorhaben u.a. den Anforderungen an "gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse" entsprechen. Daher ist ein Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn es in einem belasteten Gebiet errichtet werden soll und wenn es schädlichen Einwirkungen aus dem Boden ausgesetzt wird.

Besteht der Verdacht auf eine Belastung des Baugrundstücks (z.B. durch Daten oder Erkenntnisse aus dem Boden- und Altlastenkataster oder anderen Bodeninformationen), so ist dem nachzugehen (siehe Nummer 2.1.2). Bestätigt sich der Verdacht und sind die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch geeignete Maßnahmen nicht zu gewährleisten, ist das Vorhaben unzulässig. Bei dieser Entscheidung ist die beabsichtigte Nutzung (z.B. Wohn- oder gewerbliche Nutzung) zu berücksichtigen.

5.1.2.2 Satzungen nach § 34 Abs. 4 und 5 BauGB

5.1.2.2.1 Klarstellungssatzung

Die so genannte Klarstellungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB hat nur deklaratorische Wirkung und bildet damit keine "Verlässlichkeitsgrundlage". Einer vorherigen Überprüfung der durch die Satzung erfassten Fläche auf Bodenbelastungen bedarf es also nicht.

5.1.2.2.2 Entwicklungs- und Ergänzungssatzung

Der Erlass einer Entwicklungs- und einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB setzt voraus, dass die Satzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist ( § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Damit gelten für den Erlass einer solchen Satzung die gleichen Grundsätze. wie für die Aufstellung eines Bebauungsplans.

5.1.2.2.3 Auswirkungen von Bodenbelastungen auf bestehende Satzungen

Stellt sich heraus, dass im Bereich einer Entwicklungs- oder Ergänzungssatzung Bodenbelastungen vorhanden sind oder ein Verdacht darauf ernsthaft begründet ist, so ist die Gemeinde verpflichtet, die Bodenbelastungen mit dem Ziel zu überprüfen, ob die Satzung aufzuheben ist oder weiterhin bestehen bleiben kann. Ergibt die Überprüfung, dass bei Vorhaben auf Grund der Gefährdung durch die -Bodenbelastung gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung beeinträchtigt werden, so ist die Satzung unwirksam und der durch ihren Erlass begründete Rechtsschein aufzuheben.

5.1.3 Vorhaben im Außenbereich

5.1.3.1 Vorhaben nach § 35 BauGB

Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben "schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird". Hier ist wie in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu verfahren.

5.1.3.2 Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB

Auf ,Außenbereichssatzungen" nach § 35 Abs. 6 BauGB ist Nummer 5.1.2.2 entsprechend anzuwenden (vergleiche § 35 Abs. 6 Satz 4 Nr. 1 BauGB).

5.2 Berücksichtigung von Bodenbelastungen nach dem Bauordnungsrecht

Nach § 4 Abs. 1 LBO muss das Baugrundstück nach seiner Beschaffenheit für die bauliche Anlage so geeignet sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Gegen diese Vorschrift wird verstoßen, wenn auf Grundstücken mit Bodenbelastungen bauliche Anlagen, insbesondere Gebäude, errichtet werden sollen und hierdurch die Nutzer einer konkreten Gefahr ausgesetzt werden.

Zur Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 4 Abs. 1 LBO können die Werte der BBodSchV als Auslegungshilfe herangezogen werden. Ein Gefahrenverdacht wird indiziert, wenn Anhaltspunkte im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV vorliegen, insbesondere dann, wenn die Prüf werte nach der BBodSchV für die jeweilige Nutzung überschritten werden. Werden die Maßnahmenwerte überschritten, ist das Vorhaben ohne vorherige Sanierung regelmäßig unzulässig.

6 Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde

6.1 Baugenehmigungsverfahren

Die Bauaufsichtsbehörden haben im Baugenehmigungsverfahren nach § 67 LBO zu prüfen, ob die Vorhaben aufgrund vorhandener Bodenbelastungen ohne Nebenbestimmungen, mit Nebenbestimmungen oder erst nach vorheriger Sanierung genehmigt werden können.

Die Vorhaben müssen planungsrechtlich zulässig sein. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben (nur) zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Dabei sind die Regelungen des § 15 BauNVO über die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen sowie des § 31 BauGB über die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen zu beachten. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile müssen die Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB und im Außenbereich nach § 35 BauGB zulässig sein. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB müssen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben (siehe Nummer 5.1.2.1). Nach § 35 Abs. 1 bis 3 BauGB dürfen den Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen bzw. die Vorhaben dürfen öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Zu den öffentlichen Belangen gehört, dass Vorhaben nicht schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt werden dürfen ( § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB - siehe Nummer 5.1.3.1).

Nach § 3 Abs. 2 LBO sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben oder Gesundheit, nicht gefährdet werden. Diese Generalklausel wird für bauliche Anlagen durch § 4 Abs. 1 und § 14 LBO im Hinblick auf den Schutz vor schädlichen Einwirkungen konkretisiert. Das Baugrundstück muss nach seiner Beschaffenheit für die bauliche Anlage so geeignet sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Bauliche Anlagen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass durch Einflüsse im Sinne des § 4 Abs. 1 LBO Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Im Baugenehmigungsverfahren sind in den Bauvorlagen bei vorhandenen Bodenbelastungen deren Art und Umfang zu benennen und geplante Sanierungsmaßnahmen anzugeben. Die Bauaufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob die von der Bauherrin oder dem Bauherrn angegebenen Sanierungsmaßnahmen ausreichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder nach Anhörung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn Sachverständige oder sachverständige Stellen ,heranziehen ( § 59 Abs. 5 LBO). Es empfiehlt sich die Heranziehung von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG. Die Bodenschutzbehörde ist in jedem Fall zu beteiligen.

Gehen von der Bodenbelastung Gefahren für geplante Bauvorhaben aus, können Vorhaben nicht oder nur mit Nebenbestimmungen oder erst nach Beseitigung der Bodenbelastung genehmigt werden. Reicht es aus, durch bauliche Vorkehrungen eine Gefahr auszuschließen, genügt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit diese Maßnahme. Die Bodenschutzbehörde ist auch in diesen Fällen zu beteiligen.

Die Bauaufsichtsbehörde hat die Gemeinde zu unterrichten, wenn sie Festsetzungen eines Bebauungsplans wegen der von einer Bodenbelastung ausgehenden Gefahren als fehlerhaft ansieht. Die Gemeinde muss dann prüfen, ob ein ergänzendes Verfahren ( § 214 Abs. 4 BauGB) oder die Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung, Neuaufstellung oder Änderung des Bebauungsplanes notwendig ist.

6.2 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO werden die Anforderungen des Planungsrechts umfassend geprüft; insoweit wird auf die Ausführungen unter Nummer 6.1 zweiter Absatz verwiesen. Steht einem Vorhaben eine Altlast entgegen, so ist die Genehmigung für ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB und für ein Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu verweigern oder, wenn dieses möglich ist, mit entsprechenden Nebenbestimmungen zu versehen. Steht einem Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB eine Altlast entgegen, ist die Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 i.V.m. § 14 LBO zu verweigern oder, falls Nebenbestimmungen geeignet sind, den Rechtsverstoß auszuräumen, mit Nebenbestimmungen zu versehen.

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften der Landesbauordnung und den Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nicht geprüft. § 65 Abs. 4, § § 68 und 70 LBO bleiben unberührt. Nach alledem werden Vorhaben auch nach § 4 Abs. 1 und § 14 LBO nicht geprüft. Die am Bau Beteiligten sind insoweit grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass vorhandenen Bodenbelastungen - gegebenenfalls durch eine besondere Bauausführung - Rechnung getragen wird, insoweit wird auch auf § 69 Abs. 4 Satz 2 LBO verwiesen. Eine Abstimmung der Bauherrin oder des Bauherrn mit der Bodenschutzbehörde ist empfehlenswert. Auch wenn eine Prüfungspflicht durch die Bauaufsichtsbehörde nicht besteht, kann die Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 i.V.m. § 14 LBO verweigert oder, falls Nebenbestimmungen geeignet sind, den Rechtsverstoß auszuräumen, mit Nebenbestimmungen versehen werden.

6.3 Genehmigungsfreistellungsverfahren

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68 LBO bedarf es nicht einer bauaufsichtlichen Prüfung ( § 68 Abs. 4 LBO). Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde nach § 59 Abs. 1 LBO bleiben unberührt. Damit kann die Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn oder die Bauausführung untersagen.

Die Bauherrin oder der Bauherr sowie die am Bau Beteiligten sind für die Beachtung der materiellrechtlichen Vorschriften und damit auch dafür verantwortlich, dass. ihr oder sein Vorhaben mit eventuell vorhandenen Bodenbelastungen vereinbar ist; vergleiche auch § 68 Abs. 6 LBO. Eine Abstimmung der Bauherrin oder des Bauherrn mit der Bodenschutzbehörde ist empfehlenswert. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, Vorhaben in Bebauungsplangebieten mit Bodenbelastungen zu kontrollieren. Findet im Einzelfall eine Kontrolle statt und wird dabei die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der Bodenbelastung erkannt, ist der Baubeginn oder die Bauausführung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 LBO zu untersagen.

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren kann die Gemeinde innerhalb der Monatsfrist nach § 68 Abs. 3 Satz 2 LBO erklären, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragen ( § 68 Abs. 2 Nr. 4 LBO). Damit wird der Gemeinde neben den Möglichkeiten nach dem Baugesetzbuch und unabhängig davon die Möglichkeit eingeräumt, das Bauvorhaben in ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren überführen zu lassen.

7 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

_____
1) Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen einschließlich der Gefahrenabwehr im Bodenschutzrecht - vergleiche 5.1 BBodSchG -/Städtebauliche Gesamtplanung unter Berücksichtigung aller Belange in der Bauleitplanung.
2) Soweit Hinweise auf spezifische Bleikontaminationen bei gleichzeitig möglicher Nutzung von Flächen als Ackerbauflächen oder Nutzgärten vorliegen, sind gemäß BBodSchV Untersuchungen im Ammoniumnitrat-Extrakt (AN) durchzuführen.

ENDE

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