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  zur Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten Anforderungen an die Kompetenz von Untersuchungsstellen Anlage 2 05 07

Ausgehend von der Vielzahl der Untersuchungsverfahren von Boden, Bodenmaterialien und sonstigen Materialien und betroffenen Matrizes bei der Untersuchung auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten sowie der damit verbundenen unterschiedlichen Geräteausstattung werden die folgenden Untersuchungsbereiche unterschieden:

- Untersuchungsbereich P1: Feststoffprobenahme
- Untersuchungsbereich P2: Bodenkundlich geprägte Probenahme
- Untersuchungsbereich P3: Probenahme von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser
- Untersuchungsbereich P4: Probenahme von Bodenluft und Deponiegas
- Untersuchungsbereich 1: Feststoffe: anorganische Parameter
- Untersuchungsbereich 2: Feststoffe: organische Parameter
- Untersuchungsbereich 3: Feststoffe: Dioxine und Furane
- Untersuchungsbereich 4: Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser
- Untersuchungsbereich 5: Bodenluft, Deponiegas

1. Allgemeine Anforderungen

Im einzelnen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.1. Kompetenzfeststellung und -nachweis

Untersuchungsstellen müssen bei der Durchführung der Untersuchung die personellen und materiellen Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 und zusätzlich die im weiteren aufgeführten Spezifikationen (Nr. 1.2 bis Nr. 1.9) zur Analytischen Qualitätssicherung (AQS) erfüllen.

1.2 Anforderungen an das Personal

Die Untersuchungsstelle muss von einer Person verantwortlich geleitet werden. Der Leiter / die Leiterin einer Untersuchungsstelle muss

  1. für die beantragten Untersuchungsbereiche ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Universität, Gesamthochschule, Fachhochschule) der Naturwissenschaften oder Ingenieurwissenschaften mit geeigneten Studienschwerpunkten oder gleichwertige Qualifikation,
  2. eine mindestens dreijährige hauptberufliche Praxis für den beantragten Untersuchungsumfang,
  3. Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Normen und
  4. besondere Kenntnisse über Umstände der Probenahme und Analytik der beantragten Untersuchungsbereiche, die bei der Beurteilung von Untersuchungsergebnissen zu berücksichtigen und zusammen mit den Messergebnissen anzugeben sind, nachweisen.

Zur Durchführung der Laboranalysen ist den Aufgaben entsprechend ausgebildetes Personal in ausreichender Zahl einzusetzen. Für die Probenahme vor Ort sind Personen zu beschäftigen, für die auf Grund entsprechender Aus- bzw. Fortbildung und ausreichender Berufserfahrung Kompetenz bei der Probenahme dokumentiert werden kann.

Es muss sichergestellt sein, dass Schulungen für das gesamte Personal regelmäßig und aktuell durchgeführt werden. Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

1.3 Anforderungen an die Präsenz

Für die Leitung einer Untersuchungsstelle muss eine ständige personell verantwortliche Präsenz gewährleistet sein. Dies gilt auch für jeden Standort von Untersuchungsstellen, die eine rechtliche Unternehmenseinheit darstellen. Dies gilt nicht für Untersuchungsstellen mit einer Notifizierung nur für Untersuchungsbereiche aus P1 bis P4.

1.4 Probenahme

Teil 2 dieser Anlage enthält den Mindestumfang an Probenahmeverfahren und die zu beachtenden Probenahmevorschriften. Dabei sind Probenahme, Probenaufbereitung und Analysen sowie Plausibilitätskontrolle und Dokumentation auf die Anforderungen im Einzelfall abzustimmen. § 7 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung sind besonders zu beachten.

1.5 Nachweis von Kenntnissen für die Untersuchungsbereiche

Je nach beantragtem Untersuchungsbereich sind alle im jeweiligen Teil der Anlage 2 aufgeführten Untersuchungsparameter und Teilbereiche nach den angegebenen Untersuchungsverfahren von der Untersuchungsstelle nachweislich zu beherrschen und routinemäßig anzuwenden. Ausnahmen von dieser Regelung können im Einzelfall vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz erteilt werden. Bei der Angabe von mehreren Untersuchungsverfahren ist das Vorhalten mindestens einer Methode nachzuweisen; dies gilt nicht für die Untersuchungsbereiche P1 bis P4.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz kann andere oder fortentwickelte Untersuchungsverfahren akzeptieren, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wurde.

Die Untersuchungsstelle mit mehreren Standorten hat zu dokumentieren, an welchem Standort welches Untersuchungsverfahren durchgeführt wird. Dieses muss in der Notifizierungsurkunde festgehalten werden.

1.6 Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung und die Infrastruktur

Die gerätetechnische Ausstattung muss den Erfordernissen des einzelnen Untersuchungsbereichs entsprechen. Die Mindestausstattung ergibt sich aus Teil 2.2 dieser Anlage und aus den Zusammenstellungen der Untersuchungsverfahren. Alle Einrichtungen sind ordnungsgemäß zu warten, hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Die örtliche Lage, die baulichen, räumlichen Voraussetzungen sowie die haustechnische und labormäßige Ausstattung der Untersuchungsstelle müssen eine gesicherte und störungsfreie Untersuchung gewährleisten.

1.7 Interne Qualitätssicherung

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