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Regelwerk

LESchV - Landeserosionsschutzverordnung
Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 30. April 2010
(GVBl. Nr. 18 vom 21.05.2010 S. 290aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7817



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 5 Absatz 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 418), und des § 2 Absätze 1 und 7 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2010 (eBAnz AT44 2010 V1), und des § 6 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für Bereiche der Agrarwirtschaft vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 732), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW S. 854), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt die verbindliche Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Wasser- und Winderosionsgefährdung und richtet sich an Betriebsinhaber, die auf erosionsgefährdeten Ackerflächen für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen den Verpflichtungen zur Erosionsvermeidung gemäß § 2 Absätze 2 bis 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung unterliegen.

§ 2 Einteilung von Flächen bezüglich ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind

Zur Bestimmung der potentiellen Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind sind allen Flächen in Nordrhein-Westfalen Rasterzellen mit 10 Meter Rasterweite zugeteilt. Die Zuordnung von Rasterzellen zu den Wasser- und Winderosionsgefährdungsklassen CCWasser1 CCWasser2 und CCWind erfolgt auf der Grundlage der in Anlage 1 dargestellten Methodik. Einer Rasterzelle können gleichzeitig eine Wasser- und eine Winderosionsgefährdungsklasse zugeordnet sein. Die Zuordnung von Erosionsgefährdungsklassen zu Rasterzellen werden in einer Karte veranschaulicht, die ab dem 30. Juni 2010

§ 3 Einteilung von Feldblöcken bezüglich ihrer Erosionsgefährdungsklasse

(1) Die Erosionsgefährdungsklassen werden Feldblöcken als Referenzparzellen nach der Verordnung zur Regelung der Referenzparzelle und zur Mindestgröße von Flächen im Rahmen der Agrarreform vom 12. September 2006 (GV. NRW S. 450) zugeordnet.

(2) Die Erosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks wird durch die vollständig in dem Feldblock liegenden Rasterzellen bestimmt. Einem Feldblock können gleichzeitig eine Wasser- und eine Winderosionsgefährdungsklasse ,zugeordnet werden.

(3) Die Wassererosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks ergibt sich aus dem Median der Werte nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung für die nach Absatz 2 diesem Feldblock zugeordneten Rasterzellen.

(4) Einem Feldblock ist die Winderosionsgefährdungsklasse CCWind zugeordnet, wenn mindestens die Hälfte der nach Absatz 2 diesem Feldblock zugeordneten Rasterzellen als winderosionsgefährdet eingestuft ist. Ist einem Feldblock nach Satz 1 die Winderosionsgefährdungsklasse CCWind zugeordnet, wird zusätzlich die Schutzwirkung von Windhindernissen nach Maßgabe der in Anlage 2 zu § 2 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung beschriebenen Methodik berücksichtigt, soweit die Windhindernisse in dem aktuellen Digitalen Oberflächenmodell des Geodatenzentrums Nordrhein-Westfalens erfasst sind. Durch Berücksichtigung der Windhindernisse kann abweichend von Satz 1 die Zuordnung eines Feldblocks zu der Winderosionsgefährdungsklasse entfallen.

(5) Als Hauptwindrichtung gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung wird für Nordrhein-Westfalen einheitlich Süd-West festgelegt.

(6) Für die erstmalige Ermittlung der Erosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks sind dessen Grenzen mit Stand vom 15. Dezember 2009 maßgeblich. Bei einer Änderung der Grenzen von Feldblöcken oder bei einer Aktualisierung des Digitalen Oberflächenmodells des Geodatenzentrums Nordrhein-Westfalen wird die Zuordnung zu den Erosionsgefährdungsklassen jeweils zum 15. Dezember eines Jahres neu festgelegt.

§ 4 Informationspflicht der zuständigen Behörde

(1) Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter hat Betriebsinhaber für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz jährlich vor dem 30. Juni über die Zuordnung der Erosionsgefährdungsklassen zu den von ihnen bewirtschafteten Feldblöcken zu informieren.

(2) Für Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 1 ist ab dem 30. Juni 2010 die Zuordnung von Erosionsgefährdungsklassen zu Feldblöcken und Rasterzellen einschließlich einer Darstellung der für die Ermittlung nach Absatz 1 Satz 2 verwendeten Faktoren im Internet unter der Adresse: " http://www.1andwirtschaftskammer.de/ FBF/jsp/index zid.jsp" und bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen während der Dienstzeiten einsehbar.

§ 5 Verpflichtungen der Betriebsinhaber

(1) Ab dem 1. Juli 2010 haben Betriebsinhaber die sich aus der Einstufung von Feldblöcken in Erosionsgefährdungsklassen ergebenden Anforderungen des § 2 Absätze 2 bis 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zu beachten.

(2) Die gemäß § 3 Absatz 6 dieser Verordnung mit Wirkung zum 15. Dezember eines Jahres eintretenden Änderungen in der Zuordnung von Erosionsgefährdungsklassen zu Feldblöcken sind von Betriebsinhabern jeweils ab dem 1. Juli des Folgejahres zu beachten.

§ 6 Abweichende Anforderungen

(1) Auf Ackerflächen darf beim Anbau von Mais, Zuckerrüben oder Kartoffeln abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai gepflügt werden, wenn zwischen der Ernte der Vorfrucht und dem Pflügen durch

  1. das Belassen des gesamten Strohs der Vorfrucht auf der Bodenoberfläche,
  2. eine Zwischenfrucht,
  3. überwinterndes Feldgras oder
  4. eine über Winter stehenbleibende Untersaat

eine Bodenbedeckung sichergestellt wird und die Aussaat unmittelbar nach dem Pflügen erfolgt.

(2) Auf Ackerflächen darf beim Anbau von Kartoffeln abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai gepflügt werden, wenn

  1. beim Anlegen der Kartoffeldämme ein Kartoffelquerdammhäufler eingesetzt oder
  2. der Anbau unmittelbar nach dem Pflügen bis zum Reihenschluss unter Folie oder Flies durchgeführt wird.

(3) Auf Ackerflächen darf vor der Aussaat oder dem Pflanzen von gärtnerischen Kulturen abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung gepflügt werden, wenn

  1. der Boden bis zum Pflügen
    1. durch eine Zwischenfrucht,
    2. durch das Belassen des gesamten Strohs der Vorfrucht auf der Bodenoberfläche oder
    3. im Falle einer Vorkultur mit Kopfkohlarten, Blumenkohl oder Brokkoli mit den gesamten Ernteresten

    bedeckt ist und unmittelbar nach dem Pflügen die Aussaat oder das Pflanzen erfolgt oder

  2. die Fahrgassen, Flächen für Beregnungsrohre und das Vorgewende durch Einsaat von Gras dauerhaft begrünt werden oder
  3. beim Einsatz von Mulchfolien jede zweite Zwischenreihe begrünt oder gemulcht wird oder
  4. der Anbau unmittelbar nach dem Pflügen bis zum Reihenschluss unter Folie oder Flies durchgeführt wird oder
  5. Grünstreifen mit einer Breite von mindestens einem Meter in einem Abstand von 100 Metern quer zur Hangrichtung angelegt werden.

(4) Auf Ackerflächen darf abweichend von § 2 Absätze 2 und 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung bis zum 15. Februar gepflügt werden, wenn

  1. die Weiterbearbeitung der Pflugfurche nach dem 15. Februar erfolgt und
  2. unmittelbar danach mit einem Reihenabstand von weniger als 45 cm Sommergetreide, Körnerleguminosen, Sommerraps, Feldfutter oder Mais angebaut wird.

(5) Die Anforderungen des § 2 Absätze 2 bis 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sind nicht einzuhalten, soweit die zuständige Pflanzenschutzbehörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nummern 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes Rechnung zu tragen.

(6) Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter hat auf schriftlichen Antrag einen Betriebsinhaber von den Anforderungen gemäß § 2 Absatz 4 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zu befreien, wenn dieser nachweist, dass im Digitalen Oberflächenmodell des Geodatenzentrums Nordrhein-Westfalens ein Windhindernis nicht erfasst ist und bei Berücksichtigung des Windhindernisses die Zuordnung des betroffenen Feldblockes in die Winderosionsgefährdungsklasse CCWind entfällt.

(7) Für einen Schlag, der innerhalb eines Feldblocks mit der Erosionsgefährdungsklasse CCWasser2 oder CCWind liegt, kann der Betriebsinhaber bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter einen schriftlichen Antrag stellen, von den Anforderungen nach § 2 Absätze 3 oder 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung befreit zu werden. Ein Schlag ist eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt ist. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn nach Prüfung festgestellt wird, dass der betreffende Schlag nicht erosionsgefährdet ist. Ergibt die Prüfung, dass dem Schlag jedoch die Erosionsgefährdungsklasse CCWasser1 zuzuordnen ist, hat der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter zu bestimmen, dass vom Betriebsinhaber bei Bewirtschaftung des Schlages die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung einzuhalten sind. Bei Prüfung der Erosionsgefährdung des Schlages ist entsprechend der Methodik gemäß § 3 Absätze 2 bis 4 dieser Verordnung zu verfahren.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am 30. Juni 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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Methodik zur Einteilung von Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind in Nordrhein-Westfalen Anlage 1

1. Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser

Grundlage der Berechnung der Erosionsgefährdung durch Wasser ist die Ableitung der natürlichen Erosionsgefährdung mit Hilfe der Faktoren

der Allgemeinen Bodenabtragsgleichung (DIN 19708:2005-02).

Die Berechnung der potenziellen Erosionsgefährdung erfolgt landesweit einheitlich in einem 10-mal-10- Meter-Raster in Anlehnung an die DIN 19708:200502.

Verwendete Datengrundlagen:

Grundlage für die Berechnung des K-Faktors gemäß den Tabellen 4 bis 6 der DIN 19708:2005-02 sind die Karten BK5 L, DGK5Bo und BK50 und eine speziell aufbereitete DGK5Bo, in die Grablochbeschreibungen sowie weitere Informationen aus dem Fachinformationssystem Bodenkunde eingeflossen sind. Aktualitätsstand ist der 01.01.2010. Der S-Faktor wird aus digitalen Hangneigungsdaten, abgeleitet aus dem Digitalen Geländemodell 5 der Landesvermessung Nordrhein-Westfalen, ergänzt um Teilbereiche an den Rändern von Nordrhein-Westfalen durch entsprechende Daten der benachbarten Bundesländer.

Beide Datengrundlagen sind entsprechend der DIN 19708:2005-02 aufbereitet. Für jede Rasterzelle liegt ein Zahlenwert für K*S vor.

2. Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind

Grundlage für die Berechnung der Erosionsgefährdung durch Wind ist die Ableitung der standortabhängigen Erosionsgefährdung eines trockenen und vegetationsfreien Bodens nach DIN 19706:2004-05, indem Informationen des Fachinformationssystems Bodenkunde mit Informationen zur mittleren Windgeschwindigkeit in 10 Meter über Grund miteinander verknüpft werden.

Dabei wird die Erodierbarkeit des Bodens durch Auswertung von Daten aus dem Fachinformationssystem Bodenkunde (Aktualitätsstand ist der 01.01.2010) berechnet. Entsprechend der DIN 19706:2004-05 werden diese Daten mit Daten der mittleren Windgeschwindigkeit in 10 Meter über Grund zur standortabhängigen Erosionsgefährdung eines vegetationsfreien und trockenen Bodens verknüpft. Die Berechnung erfolgt landeseinheitlich in einem 10-mal-10-Meter-Raster entsprechend der Vorgabe der DIN 19706:2004-05.

ENDE

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