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Regelwerk, Boden

BAfrl - Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13.01.2015
(MBl.NRW Nr. 5 vom 04.03.3015 S. 104; 02.11.2021 S. 983 21; 16.03.2022 S. 194 22)
Gl.-Nr.: 74



Siehe Fn. 1

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
- IV - 4 - 551.01 v. 13.1.2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 21

Das Land gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen "Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung" vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309).

1.1.1 Maßnahmen zur Erfassung 21
Zuwendungen für die Erfassung von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten im Sinne des § 2 Absatz 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung und schädlicher Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen im Sinne des § 2 Absatz 3 und 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie sonstigen ehemals baulich genutzte Flächen, entsprechend Brachflächen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571) in der jeweils geltenden Fassung.

1.1.2
Zuwendungen für Maßnahmen zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren (Schutz des Wohls der Allgemeinheit vor Gefahren, insbesondere für die menschliche Gesundheit), durch schädliche Beeinflussungen von Gewässern, des Bodens oder der Luft, die von Altlasten oder altlastverdächtigen Flächen im Sinne des § 2 Absatz 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie schädlichen Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen im Sinne des § 2 Absatz 3 und 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ausgehen oder ausgehen können.

1.1.3 Maßnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen  21
Zuwendungen für Gefährdungsabschätzungen und Sanierungsuntersuchungen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen für die Wiedernutzbarmachung von Altablagerungen oder Altstandorten im Sinne des § 2 Absatz 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie schädlicher Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen im Sinne des § 2 Absatz 3 und 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.

1.1.4 Maßnahmen des Bodenschutzes  21
Zuwendungen für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes.

1.2 21 22
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Richtliniengeber gemeinsam mit der Bewilligungsbehörde und in Abstimmung mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) und dem Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung (AAV) über die landesweite Rangfolge der mit den Dringlichkeitslisten der Bezirksregierungen (DL) angemeldeten Maßnahmen 2. Auf dieser Grundlage entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im Einzelfall.

Über die Förderung angemeldeter Maßnahmen für die EFRE-Fonds entscheiden die zwischengeschalteten Stellen für jeden Einzelfall anhand der Auswahlkriterien des Operationellen Programms NRW in der jeweils geltenden Fassung und in Abstimmung mit den Ressorts über die Freigabe der Mittel.

Im Fall der gleichzeitigen Gewährung aus Mitteln der EU, insbesondere aus dem EFRE-Fonds, gehen die EU-spezifischen Fördervorschriften sowie die EFRE-Rahmenrichtlinie vom 9. August 2021 (MBl. NRW. S. 641) in der jeweils geltenden Fassung vor, soweit die Regelungen dieser Förderrichtlinie widersprechen oder sie ergänzen.

2 Gegenstand und Ziel der Förderung 21 22

Gegenstand der Förderung sind - gemäß des Zuwendungszwecks und der nachfolgenden Ziele - Erhebungen, Untersuchungsmaßnahmen und Sanierungen gemäß der Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung, dem Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung und des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes

  1. bei Maßnahmen zur Erfassung nach Nummer 1.1.1
  2. bei Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren nach Nummer 1.1.2

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