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Regelwerk

EroSchutzLVO M-V- Erosionsschutzlandesverordnung
Landesverordnung zur Umsetzung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung hinsichtlich des Erosionsschutzes landwirtschaftlicher Flächen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 3. Juni 2010
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 18.06.2010 S. 306)
Gl. Nr. 200 - 6 - 42



Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) und § 2 Absatz 1, 6 und 7 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch das Gesetz vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 418) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung dient der Umsetzung des § 2 Absatz 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und regelt die Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind in Mecklenburg-Vorpommern.

§ 2 Einteilung der erosionsgefährdeten Ackerflächen

Die Einteilung der erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen erfolgt nach der in der Anlage beschriebenen Methode auf Feldblockebene und wird im elektronischen Feldblockkataster ausgewiesen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Zuständigkeiten

Zuständige Behörde für Entscheidungen nach § 2 Absatz 6 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und nach § 4 dieser Verordnung sind die Ämter für Landwirtschaft.

§ 4 Abweichende Anforderungen

Sofern mehrere Betriebsinhaber in einem Feldblock wirtschaften, kann gemäß § 2 Absatz 7 Nummer 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung im Einzelfall auf Antrag ein Betriebsinhaber von den Verpflichtungen nach § 2 Absatz 2 bis 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung befreit werden, wenn Teile dieses Feldblockes eine Bewirtschaftungseinheit (Parzelle) darstellen und offensichtlich nicht erosionsgefährdet sind.

§ 5 Unterrichtung der Betriebsinhaber

(1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium unterrichtet die Betriebsinhaber über die erosionsgefährdeten Ackerflächen ihres landwirtschaftlichen Betriebes feldblockbezogen jährlich im Zuge des Antragsverfahrens auf flächenbezogene Beihilfen, Prämien und Fördermaßnahmen, die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft oder aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden. Die erstmalige Unterrichtung erfolgt im Rahmen des Antragsverfahrens 2010.

(2) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium stellt die Information über die erosionsgefährdeten Flächen im Geografischen Informationssystem bereit. Diese kann im zuständigen Amt für Landwirtschaft eingesehen werden, darüber hinaus im Internet unter http://www.gaiamv.de/gaia/feldblockkataster.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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  Anlage (zu § 2 )

Methode zur Einteilung von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind gemäß § 2 Absatz 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung in Mecklenburg-Vorpommern

Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 418) geändert worden ist, hat ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen beantragt, für die Dauer des Bezuges der Direktzahlungen durch geeignete Maßnahmen den Schutz des Bodens vor Erosion zu gewährleisten. Dieser Schutz des Bodens vor Erosion ist ab dem 1. Juli 2010 durch Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 2 bis 4 der DirektzahlungenVerpflichtungenverordnung sicherzustellen.

Zur Umsetzung von § 2 Absatz 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung wird nachfolgend die Methode zur Einteilung von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind auf der Basis der Empfehlungen der Bodenspezialisten des Bundes und der Länder beschrieben. Die Einstufung der Erosionsgefährdung der Flächen wird in Mecklenburg-Vorpommern auf Feldblockebene vorgenommen.

1 Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser

Die Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser erfolgt in Anlehnung an die DIN 19708 Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Februar 2005.

Die Berechnung des allgemeinen Bodenabtrags erfolgt mittels der Faktorenkombination K x S x R.

K = Bodenerodierbarkeitsfaktor (K-Faktor)

S = Hangneigungsfaktor (S-Faktor)

R = Regenerosivitätsfaktor (R-Faktor)

1.1 Ermittlung der Faktoren

Die Eingangsdaten basieren auf digitalen Karten im ESRI-Shape- oder -Grid-Format.

K-Faktor

Der Bodenerodierbarkeitsfaktor wurde aus den jeweiligen Anteilen Bodenart, Humusgehalt, Aggregatgröße, Wasserdurchlässigkeit und Grobbodenanteil gemäß den Werten der Tabellen 3 bis 8 der DIN 19708 bestimmt. Datengrundlage ist die Konzeptbodenkarte 1 : 25.000 (Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Stand 2008).

S-Faktor

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