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Regelwerk

Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
- Hessen -

Vom 27. September 2006
(GVBl. Nr. 18 vom 19.10.2006 S. 534; 13.10.2010 S. 348 10; 03.06.2013 S. 433; 30.10.2018 S. 676 18)


Aufgrund des § 20 des Hessischen Altlastengesetzes vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1998 (GVBl. I S. 413), und des § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen über Sachverständige im Bereich des Bodenschutzes vom 19. Juli 2006 (GVBl. I S. 467) wird verordnet:

§ 1 Anerkennung von Sachverständigen 10 18

(1) Sachverständige, die nach den Vorschriften dieser Verordnung anerkannt werden, sind im Umfang dieser Anerkennung Sachverständige nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465).

(2) Die Anerkennung kann für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete erfolgen:

  1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/historische Erkundung,
  2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden- Gewässer,
  3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien,
  4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch,
  5. Sanierung,
  6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser.

(3) Zuständige Stelle für die Anerkennung ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer oder die Ingenieurkammer Hessen. Verfügt eine antragstellende Person aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht über eine Niederlassung in Hessen und will auch keine begründen, so ist die Industrie- und Handelskammer Darmstadt oder die Ingenieurkammer Hessen zuständig. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie wirkt bei der Anerkennung mit.

(4) Gleichwertige Anerkennungen anderer Bundesländer gelten auch in Hessen. Auf Antrag kann die Gleichwertigkeit festgestellt werden; dies erfolgt durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen nach § 8.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Als Sachverständige werden natürliche Personen anerkannt, die die erforderliche Sachkunde besitzen, über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen und gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die erforderliche Sachkunde besitzen Personen, die den allgemeinen und den sachgebietsspezifischen Anforderungen für mindestens ein Sachgebiet nach der Anlage zu dieser Verordnung genügen. Die gerätetechnische Ausstattung muss die in der Anlage genannten Anforderungen für das jeweilige Sachgebiet erfüllen.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nur Personen, von denen eine gewissenhafte, unabhängige und unparteiliche Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten zu erwarten ist.

§ 3 Pflichten von anerkannten Sachverständigen

(1) Anerkannte Sachverständige müssen die Gewähr für die Erfüllung der in § 2 genannten Anforderungen bieten.

(2) Anerkannte Sachverständige haben dafür Sorge zu tragen, dass sie über den erforderlichen aktuellen Wissensstand in den Sachgebieten verfügen, für die sie anerkannt sind. Hierzu haben sie sich in geeigneter Weise fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Die Fortbildung ist der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer auf Verlangen, spätestens jedoch mit einem Antrag auf Verlängerung der Anerkennung nachzuweisen.

(3) Anerkannte Sachverständige müssen eigenverantwortlich eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe, mindestens jedoch zwei Millionen Euro, abschließen und während der Zeit der Anerkennung aufrechterhalten. Sie müssen sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit prüfen.

(4) Anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber unaufgefordert und unverzüglich Auskünfte über alle Umstände zu geben, die geeignet sind, Zweifel an ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu wecken.

(5) Gemeinschaftsgutachten mit anderen Sachverständigen müssen zweifelsfrei erkennen lassen, wer für welche Teile verantwortlich ist. Übernehmen Sachverständige Leistungen Dritter, müssen sie darauf hinweisen.

(6) Anerkannte Sachverständige haben bei der Erstellung von Gutachten insbesondere darzustellen:

  1. Anlass und Zweck des Gutachtens,
  2. die zu berücksichtigenden Informationen und Randbedingungen,
  3. das Ergebnis in schlüssiger und nachvollziehbarer Form,
  4. eine für die Betroffenen im Sinne des § 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes nachvollziehbare Begründung.

§ 4 Anerkennungsverfahren 10

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