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Regelwerk

HAltlastG - Hessisches Altlastengesetz
Gesetz über die Erkundung, Sicherung und Sanierung von Altlasten

Vom 20. Dezember 1994
(GVBl. I 1994 S. 764; 1997 S. 232;13.10.1998 S. 413)
Gl.-Nr.: 89-18


zur aktuellen Fassung

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es, altlastenverdächtige Flächen zu erfassen, zu untersuchen, zu bewerten, zu überwachen sowie Altlasten zu sanieren, um eine auf der Fläche vorhandene Nutzung zu sichern oder eine geplante Nutzung zu ermöglichen und damit einen Beitrag zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen zu leisten.

(2) Ziel ist es, Altlasten so zu sanieren, daß

  1. von den Flächen nach Durchführung der Sanierung keine Gefahren für Leib oder Gesundheit des Menschen sowie keine Gefährdung für die Umwelt im Zusammenhang mit der vorhandenen oder geplanten Nutzung der Fläche ausgehen und
  2. bei Durchführung der Sanierungsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vermieden wird.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Altflächen:
    Altablagerungen und Altstandorte;
  2. Altablagerungen:
    stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen sowie Grundstücke außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen, auf denen Abfälle behandelt, gelagert und abgelagert worden sind;
  3. Altstandorte:
    Grundstücke
    1. mit stillgelegten Anlagen, die gewerblichen, industriellen, sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder hoheitlichen Zwecken dienten,
    2. deren militärische Nutzung aufgegeben wurde,

    sofern auf ihnen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde;

  1. altlastenverdächtige Flächen:
    Altflächen, bei denen auf Grund nachgewiesener oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehender Verunreinigungen sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen oder geplanten Nutzung die Besorgnis besteht, daß eine wesentliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt;
  2. Altlasten:
    Altflächen, von denen auf Grund bestehender Verunreinigungen unter Berücksichtigung der vorhandenen oder geplanten Nutzung eine wesentliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgeht und für die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 das Sanierungserfordernis dem Grunde nach festgestellt ist;
  3. wesentliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit:
    Ein Zustand, der insbesondere eine
    1. Gefährdung der Gesundheit der Menschen sowie ihres Wohlbefindens,
    2. Gefährdung von Nutztieren, Vögeln, Wild und Fischen,
    3. schädliche Beeinflussung von Gewässern, Boden und Nutzpflanzen,
    4. Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
    5. Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
    6. Beeinträchtigung der Belange der Raumordnung und der Landesplanung sowie des Städtebaus,
    7. sonstige Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

    darstellt.

  1. Sanierungsmaßnahmen:
    1. Sicherungsmaßnahmen: Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Vermeidung der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch Verringerung oder Unterbrechung der Ausbreitungsmöglichkeiten der vorhandenen umweltgefährdenden Stoffe;
    2. Teilsanierung: Maßnahmen zur Beseitigung eines anteiligen Schadensbeitrages und seiner Folgen;
    3. Sanierung: Maßnahmen, die im Rahmen technischer und wirtschaftlicher Grenzen so durchgeführt werden, daß von der Fläche nach der Durchführung keine Gefahren für Leib oder Gesundheit des Menschen sowie keine Gefährdung für die Umwelt im Zusammenhang mit der vorhandenen oder geplanten Nutzung der Fläche ausgehen.

§ 3 Beschränkung des Anwendungsbereiches

Das Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  2. die Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 des Abfallgesetzes, das Gelände zu rekultivieren und sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten, Maßnahmen zur Überwachung stillgelegter Anlagen nach § 11 Abs. 1 des Abfallgesetzes sowie Auskunftspflichten nach § 11 Abs. 4 des Abfallgesetzes,
  3. Maßnahmen nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes sowie auf Grundstücke, die mit radioaktiven Stoffen oder sonstigen Stoffen verunreinigt sind, auf die die Vorschriften des Atomgesetzes und des Strahlenschutzrechts anwendbar sind,
  4. Grundstücke, für die ein genehmigter Sanierungsplan nach § 77 des Hessischen Wassergesetzes vorliegt und eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist,
  5. die Entfernung beweglicher Sachen,
  6. Grundstücke, auf denen lediglich Gebäudeverunreinigungen bestehen; das gilt auch, wenn die Besorgnis besteht, daß die Verunreinigung zukünftig auf den Boden übergreifen kann,
  7. Ablagerungen, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen in den
    der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben entstehen.

§ 4 Einleitung des Verfahrens

(1) Erhält die für die Altlastensanierung zuständige Behörde Kenntnisse, die einen Altlastenverdacht begründen können, leitet sie von Amts wegen das Altlastenverfahren ein. Hat eine andere Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeit solche Kenntnisse erhalten, teilt sie dies der für die Altlastensanierung zuständigen Behörde mit, es sein denn, gesetzliche Vorschriften stehen dem entgegen. Sie gibt an, ob bereits Maßnahmen zur Gefahrenabwehr wegen der vorhandenen Verunreinigung eingeleitet wurden. Die für die Altlastensanierung zuständige Behörde prüft in den Fällen des Satzes 1 und 2 den Verdacht und führt die dafür erforderlichen Maßnahmen auf allen Grundstücken durch, auf die sich der Altlastenverdacht beziehen kann, es sei denn, die andere Behörde betreibt das Verfahren nach Maßgabe des Abs. 2 abschließend in eigener Zuständigkeit. Solange der Altlastenverdacht nicht feststeht, bleibt die Verpflichtung der Behörde, Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu treffen, unberührt. Die für die Altlastensanierung zuständige Ministerin oder der für die Altlastensanierung zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Altlastenverdacht als gegeben gilt.

( 2) Die für die Altlastensanierung zuständige Behörde hat unverzüglich zu entscheiden, ob ein Altlastenverdacht besteht. Ist bereits ein Verfahren zur Genehmigung von Vorhaben auf einer Fläche anhängig, deren Altlastenverdacht sich im Laufe dieses Verfahrens ergibt, und setzt die Verwirklichung dieses Vorhabens eine Sanierung nach § 2 Nr. 7 Buchst. c voraus, ist die für dieses Verfahren zuständige Behörde auch für die Sanierung nach diesem Gesetz zuständig, soweit sie das Verfahren nicht an die für die Altlastensanierung zuständige Behörde wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sanierung abgibt. Diese Zuständigkeit umfaßt sämtliche Pflichten und Befugnisse der für die Altlastensanierung zuständigen Behörde. Hat die nach § 21 für die Altlastensanierung zuständige Behörde bereits ein Verfahren auf einem Grundstück übernommen oder von Amts wegen eingeleitet, bevor eine Genehmigung für ein Vorhaben beantragt wird, bleibt sie für das Altlastensanierungsverfahren zuständig. Sie hat der Genehmigung des Vorhabens zuzustimmen, soweit es die erforderliche Sanierung nicht behindert. Nach Übernahme eines Verfahrens durch die für die Altlastensanierung zuständige Behörde teilt diese der abgebenden Behörde das Ergebnis ihrer Prüfung mit.

(3) Übernimmt die für die Altlastensanierung zuständige Behörde das Verfahren oder leitet sie dieses von Amts wegen ein, unterrichtet sie unverzüglich die abgebende Behörde, die Eigentümerinnen oder Eigentümer, sonstige Beteiligte im Sinne von § 13 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie sämtliche möglichen Sanierungsverantwortlichen, soweit sie bekannt sind. Im übrigen sind diese so zügig wie möglich zu ermitteln.

§ 5 Untersuchung und Überwachung von altlastenverdächtigen Flächen

Die nach § 12 zur Sanierung Verpflichteten müssen Art, Umfang und Ausmaß der Verunreinigungen untersuchen, die von altlastenverdächtigen Flächen ausgehen; die zuständige Behörde trifft hierzu die erforderlichen Entscheidungen. Erforderliche Maßnahmen sind auch auf Grundstücken außerhalb von altlastenverdächtigen Flächen auszuführen, wenn zu erwarten ist, daß die Verunreinigung sich auf diese erstreckt. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Entnahme und Untersuchung von Luft-, Wasser- und Bodenproben sowie die Errichtung und der Betrieb von Kontrollstellen. § 14 Abs. 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Pflichtiger im Sinne des § 12 nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann.

§ 6 Duldungspflichten und Betretungsrechte

(1) Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von altlastenverdächtigen Flächen, Altlasten und Grundstücken im Einwirkungsbereich von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten haben die Maßnahmen, die nach diesem Gesetz angeordnet sind, zu dulden.

( 2) Bediensteten und anderen von der zuständigen Behörde beauftragten Personen ist von den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten zur Durchführung der Altlastenuntersuchung und -sanierung insbesondere zu gestatten,

  1. Altlasten und altlastenverdächtige Flächen und damit zusammenhängende Betriebsgebäude und Anlagen,
  2. Grundstücke im Einwirkungsbereich von Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung, bei Gefahr im Verzug auch ohne vorherige Ankündigung

zu betreten und dort erforderliche Prüfungen und Messungen vorzunehmen, insbesondere Luft-, Wasser- und Bodenproben zu entnehmen und Meßstellen einzurichten. Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen werden insoweit eingeschränkt.

(3) Soweit Eigentümerinnen oder Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Flächen, die nicht altlastenverdächtige Flächen oder Altlasten sind, durch dauerhafte Einrichtungen in der Ausübung ihres Eigentums oder Nutzungsrechts erheblich eingeschränkt werden, hat sie der nach § 12 zur Sanierung Verpflichtete zu entschädigen. Die Höhe bemißt sich nach der entgangenen Nutzung.

§ 7 Auskunftspflichten

(1) Gegenüber den in § 6 Abs. 2 genannten Personen sind zur Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände sowie zur Gestattung der Einsicht in Betriebsunterlagen und sonstige mit der Altlast, altlastenverdächtigen Fläche oder Altfläche in Zusammenhang stehende Untersuchungen verpflichtet

  1. Inhaberinnen oder Inhaber, ehemalige Inhaberinnen oder Inhaber oder deren Rechtsnachfolger der auf Altflächen, altlastenverdächtigen Flächen oder Altlasten errichteten Anlagen,
  2. Eigentümerinnen oder Eigentümer, ehemalige Eigentümerinnen oder Eigentümer, Nutzungsberechtigte und ehemalige Nutzungsberechtigte von Altflächen, altlastenverdächtigen Flächen oder Altlasten,
  3. Ablagerer und Erzeuger oder deren Rechtsnachfolger von auf Altflächen, altlastenverdächtigen Flächen oder Altlasten lagernden Stoffen.

(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Altlast aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfristen werden durch die für die Altlastensanierung zuständige Ministerin oder den für die Altlastensanierung zuständigen Minister durch Rechtsverordnung festgelegt. Die zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 8 Eigenkontrolle

Die zuständige Behörde kann auch die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen auf altlastenverdächtigen Flächen oder Altlasten durch die nach § 12 Pflichtigen auf deren Kosten anordnen. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung,

  1. daß bestimmte Untersuchungen nach § 6 Abs. 2 von staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind; dabei können auch Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung bestimmt werden,
  2. in welchen Zeitabständen und in welcher Form Untersuchungen nach Nr. 1 durchzuführen sind,
  3. daß und wie der zuständigen Behörde eine Zusammenstellung über Art und Menge, Konzentration und Herkunft der im Wasser enthaltenen Inhaltsstoffe sowie der Immissionen in der Luft in zu bestimmenden Zeiträumen zu übermitteln sind,
  4. daß und wie der zuständigen Behörde wesentliche Änderungen von Menge und Beschaffenheit des Wassers sowie der Emissionen in die Luft mitzuteilen sind sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

§ 9 Kostentragung

Wer zu Maßnahmen nach §§ 5 bis 7 Anlaß gegeben hat, hat deren Kosten zu tragen. Hierzu gehören auch die Kosten der Durchführung, Auswertung und Bewertung von einzelnen technischen Prüfungen, Messungen und Proben sowie die Kosten der Ermittlung von Sanierungsverantwortlichen. Verursacher von Verunreinigungen sind vorrangig heranzuziehen. Werden sie nicht festgestellt oder ist von ihnen kein Ersatz zu erlangen, sind die sonstigen nach § 12 zur Sanierung Verpflichteten unter den dort genannten Voraussetzungen kostenpflichtig.

§ 10 Altflächendatei 98a

(1) Die Gemeinden, die für Immissionsschutz und Arbeitssicherheit zuständigen Behörden und die kommunalen Entsorgungspflichtigen sind verpflichtet, die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über Altflächen unverzüglich der Hessischen Landesanstalt für Umwelt mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind verfügbare Daten zu erheben oder bereits erhobene Daten fortzuschreiben und so der Hessischen Landesanstalt für Umwelt zu übermitteln, daß sie in einer bei ihr einzurichtenden Altflächendatei erfaßt werden können. Diese Pflicht der Gemeinden entfällt, wenn die Daten durch den Landkreis oder den Umlandverband Frankfurt entsprechend verarbeitet wurden. Die Altflächendatei wird von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt geführt. Sie hat die Daten der Altflächendatei an die in Satz 1 genannten Stellen sowie an die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 21 zuständigen Behörden auf Anfrage zu übermitteln. Während eines Altlastenverfahrens ist für die Änderung der Daten die Behörde ausschließlich zuständig, die das Verfahren betreibt, soweit die in der Altflächendatei geführten Daten dieses Verfahren betreffen. Für die Dauer dieses Verfahrens können die Daten von der zuständigen Behörde zusätzlich in einer eigenständigen Altflächendatei im Sinne dieses Gesetzes (Sekundärdatei) verarbeitet werden.

(2) Stellt die zuständige Behörde fest, daß es sich um eine altlastenverdächtige Fläche oder um eine Altlast handelt, teilt sie dies der Hessischen Landesanstalt für Umwelt mit. Die Fläche ist in der Altflächendatei entsprechend zu kennzeichnen.

(3) Nach Kennzeichnung als altlastenverdächtige Fläche in der Altflächendatei sind den Eigentümerinnen oder Eigentümern, Besitzerinnen oder Besitzern, sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft und möglichen Sanierungsverpflichteten, soweit bekannt, die Eintragungen mitzuteilen. Bestätigt sich der Altlastenverdacht nicht, ist die Kennzeichnung in der Altflächendatei zu löschen; Satz 1 gilt entsprechend. Ist die Eintragung als altlastenverdächtige Fläche erfolgt, kann sich eine Erwerberin oder ein Erwerber nicht auf seine Unkenntnis der Eintragung berufen.

(4) An die in Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen sowie an die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 21 zuständigen Behörden und an das Hessische Landesamt für Bodenforschung können Daten auch durch automatisierte Abrufverfahren gegeben werden. Die für die Altlastensanierung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann Näheres zu den Altflächendateien, insbesondere zum Inhalt, zur Änderung, Führung und Nutzung, Einsicht und Weitergabe von Erkenntnissen aus ihr auch im automatisierten Abrufverfahren sowie den Umfang und die zeitliche Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1 durch Rechtsverordnung bestimmen.

§ 11 Feststellung der Altlasten

(1) Die zuständige Behörde stellt das Vorliegen einer Altlast durch Verwaltungsakt fest. Mit der Altlastenfeststellung wird das Sanierungsbedürfnis dem Grunde nach festgestellt. Dabei sind außer bei stillgelegten Abfallentsorgungsanlagen die im Grundbuch jeweils ausgewiesenen Grundstücke maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Eintragung in die Altflächendatei dem Betriebsgelände zuzurechnen und verunreinigt sind. Die Feststellung der Altlast wird jeder Eigentümerin oder jedem Eigentümer sowie sämtlichen möglichen und bekannten Sanierungsverantwortlichen und Nutzungsberechtigten zugestellt. Auf Grund anderer Rechtsvorschriften betroffene Behörden sind in Kenntnis zu setzen.

(2) Altlasten werden im Liegenschaftskataster nachgewiesen.

(3) Die Kosten für die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 tragen die Sanierungsverantwortlichen.

(4) Bei altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten, die sich über mehrere Grundstücke ausdehnen oder die städtebauliche Entwicklung nachteilig beeinflussen, sollen die erforderlichen Maßnahmen mit den Eigentümerinnen oder Eigentümern, Mieterinnen oder Mietern, Pächterinnen oder Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden.

(5) Im Falle des Abs. 4 können Beiräte gebildet werden, in denen die zur Erkundung altlastenverdächtiger Flächen und zur Sanierung von Altlasten erforderlichen Maßnahmen beraten werden. Die Beiräte können gegenüber der zuständigen Behörde für deren Entscheidungen Empfehlungen abgeben. Das Nähere über die Bildung der Beiräte bestimmt die für die Altlastensanierung zuständige Ministerin oder der für die Altlastensanierung zuständige Minister durch Rechtsverordnung.

(6) Das für die Altlastensanierung zuständige Ministerium richtet eine Bewertungskommission ein, deren Empfehlung die für die Altlastensanierung zuständige Behörde vor der Feststellung einer Altlast einholen kann. Näheres über die Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung der Bewertungskommission bestimmt die für die Altlastensanierung zuständige Ministerin oder der für die Altlastsanierung zuständige Minister durch Rechtsverordnung.

§ 12 Sanierungsverantwortlichkeit

(1) Zur Durchführung der Sanierung sind verpflichtet:

  1. Betreiber sowie ehemalige Betreiber und deren Rechtsnachfolger von Anlagen auf Altlasten, soweit die Verunreinigungen durch diese Anlagen verursacht worden sind,
  2. der Ablagerer, der Abfallerzeuger und deren Rechtsnachfolger bei Altablagerungen,
  3. sonstige Verursacher von Verunreinigungen, die das Sanierungserfordernis begründet haben,
  4. Personen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften eine Verantwortung für die Verunreinigungen oder für hiervon ausgehende Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit trifft,
  5. Eigentümerinnen oder Eigentümer, es sei denn, daß sie eine bestehende Verunreinigung beim Erwerb weder kannten noch kennen mußten, von einer abgeschlossenen Sanierung nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 ausgehen durften oder von einer Aufhebung der Altlastenfeststellung Kenntnis hatten,
  6. ehemalige Eigentümerinnen oder Eigentümer, es sei denn, daß ihnen eine während der Zeit des Eigentums entstandene oder bestehende Verunreinigung weder bekannt wurde noch bekannt sein mußte.

(2) Die Heranziehung einer oder mehrerer sanierungsverantwortlicher Personen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 6 erfolgt durch die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen; sie kann mehrere oder sämtliche Sanierungsverantwortliche gleichzeitig heranziehen und die Kosten anteilig geltend machen. Lassen sich bei mehreren Sanierungsverantwortlichen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4, die auf Grund eigenen Handelns zur Verunreinigung beigetragen haben, die Verursachungsanteile nicht ermitteln, haftet jeder für den Schaden gesamtschuldnerisch. Das gilt auch in den Fällen, in denen Maßnahmen sowohl nach diesem Gesetz als auch nach §§ 74 bis 77 des Hessischen Wassergesetzes getroffen werden müssen. Mehrere Sanierungsverantwortliche haben im Falle gesamtschuldnerischer Haftung untereinander einen Ausgleichsanspruch.

(3) Die Sanierungsverantwortlichkeit nach Abs. 1 entfällt, wenn die sanierungsverantwortliche Person im Zeitpunkt des Entstehens der Verunreinigung darauf vertrauen durfte, daß eine Beeinträchtigung der Umwelt nicht entstehen könne, und wenn dieses Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(4) Zum Zweck der Altlastensanierung können Bodenverbände nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) gegründet werden. Sie haben anstelle der Sanierungsverantwortlichen, die diesen beigetreten sind, die Sanierung durchzuführen. Die Verbandsmitglieder bleiben weiterhin zur Sanierung verpflichtet.

§ 13 Sanierung von Altlasten

(1) Die zuständige Behörde ordnet die zur Sanierung der Altlast und der von ihr beinträchtigten Flächen und des Grundwassers erforderlichen Maßnahmen unter Bestimmung des Sanierungsziels gegen die Sanierungsverantwortlichen nach § 12 an. Nach Feststellung der Altlast sind ohne Anordnung oder Zustimmung der zuständigen Behörde nur Gefahrenabwehrmaßnahmen der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder der sonstigen Berechtigten zulässig. Sind zur Festlegung des Sanierungsumfanges weitere Ermittlungen erforderlich, ordnet die zuständige Behörde gegen die Sanierungsverantwortlichen die ergänzende Untersuchung der Altlast sowie der von ihr beeinträchtigten Grundstücke an. Bei großflächigen und sehr starken Verunreinigungen, bei technisch aufwendigen Sanierungsverfahren oder besonderer Betroffenheit Dritter soll von den Sanierungsverantwortlichen ein Sanierungsplan verlangt werden, der insbesondere Angaben enthält über

  1. die Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung,
  2. die vorhandene und geplante Nutzung des Grundstücks sowie die Sanierungsziele,
  3. Anforderungen an Sanierungs-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen,
  4. Folgenbeseitigungsmaßnahmen,
  5. Angaben zur zeitlichen Durchführung der Maßnahmen.

Ein Sanierungsplan kann von den Sanierungsverantwortlichen oder sonstigen am Grundstück Berechtigten auch vorgelegt werden, wenn eine Altlastenfeststellung nach § 11 Abs. 1 noch nicht erfolgt ist.

(2) Der Sanierungsplan ist der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Es kann eine abschnittsweise Sanierung zugelassen werden. Teilsanierungen und Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn eine Sanierung nicht möglich oder unverhältnismäßig ist. In einem solchen Fall wird die Altlastenfeststellung nach Durchführung der Maßnahmen entsprechend der erreichten Teilsanierung und Sicherungsmaßnahmen angepaßt. In der Altflächendatei nach § 10 Abs. 2 ist einzutragen, für welche Nutzungsart das Sanierungsziel erreicht worden ist.

(3) Eine behördliche Anordnung oder Genehmigung sowie Zustimmung zur Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 und § 5 schließt nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Zulassungen ein, wenn sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde ergangen ist. Planfeststellung und förmliche Verfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben davon unberührt. Soweit ein Sanierungsplan verlangt ist, ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen mit der Maßgabe, daß der Plan vor Genehmigung zwei Wochen auszulegen ist; im übrigen gilt § 73 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Die Plangenehmigung ist grundsätzlich spätestens vier Wochen nach Auslegungsende zu erteilen.

(4) Ist das festgelegte Sanierungsziel nach Durchführung der erforderlichen Maßnahmen erreicht, ist die Altlastenfeststellung aufzuheben, der Nachweis im Liegenschaftskataster zu löschen und in der Altflächendatei einzutragen, für welche Nutzungsart das Sanierungsziel erreicht worden ist. Die Aufhebung der Altlastenfeststellung wird jeder Eigentümerin oder jedem Eigentümer, den Sanierungsverantwortlichen und Nutzungsberechtigten zugestellt. Die Kosten tragen die Sanierungsverantwortlichen. Auf Grund von anderen Rechtsvorschriften betroffene Behörden sind in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Behörde ordnet Nachkontrollen auf Kosten der Sanierungsverantwortlichen an, wenn Anlaß für die Annahme besteht, daß das Sanierungsziel nicht dauerhaft erreicht ist. Die angeordnete Frist kann jeweils verlängert werden. Bis zum Ablauf der Frist bleibt die für die Altlastensanierung zuständige Behörde für die Sanierung von Schäden an anderen Grundstücken und am Grundwasser, die von der ehemaligen Altlast ausgehen, zuständig. § 7 findet entsprechend Anwendung.

(5) Das betroffene Grundstück kann erneut zur Altlast erklärt werden, wenn nach der Aufhebung der Altlastenfeststellung neue Tatsachen bekannt werden, die eine erneute Feststellung erfordern, oder wenn auf Grund der Nachkontrolle nach Abs. 4 festgestellt wird, daß das Sanierungsziel nicht erreicht ist.

(6) Die §§ 4 und 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, §§ 8 und 9 und die §§ 40 bis 43 und §§ 64 bis 70 des Hessischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung gelten entsprechend. Die Erstattungspflicht nach § 69 des Hessischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung trifft die nach § 12 Verantwortlichen.

(7) Die für die Altlastensanierung zuständige Ministerin oder der für die Altlastensanierung zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, wann die Sanierungsziele in der Regel als erreicht gelten und wie der Nachweis zu führen ist.

§ 14 Träger der Altlastensanierung

(1) In den Fällen, in denen Sanierungsverantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden können, insbesondere wegen der Dringlichkeit der Sanierung die Bestandskraft einer Anordnung nicht abgewartet werden kann, überträgt die zuständige Behörde dem Träger der Altlastensanierung die Durchführung der Untersuchung oder Sanierung, ohne daß dieser Sanierungsverantwortlicher wird. Sie legt die Zielvorgaben fest. Sind bei mehreren Sanierungsverantwortlichen die Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder der Ausgleichsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 4 gegen einen oder mehrere Sanierungsverantwortliche aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wenn eine gesamtschuldnerische Heranziehung ausscheidet, nicht möglich, tritt der Träger der Altlastensanierung entsprechend dem anfallenden Anteil ein.

(2) Mit der Übertragung wird ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis begründet. Die §§ 662 bis 676 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Für die Fälle nach Abs. 1 wird von dem Träger der Altlastensanierung ein Sanierungsprogramm aufgestellt; Das Sanierungsprogramm enthält die zu erwartenden Sanierungsmaßnahmen, die Reihenfolge der geplanten Durchführung und die jeweils zu erwartenden Kosten. Die Durchführung der Sanierung selbst erfolgt im Rahmen eines vom Träger der Altlastensanierung aufzustellenden Finanzierungsplans.

(4) Die Durchführung eigener Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen außer von Maßnahmen der Gefahrenabwehr durch Sanierungsverantwortliche sowie durch Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstige Berechtigte ist nach Übertragung der Sanierung auf den Träger der Altlastensanierung vor Abschluß der Sanierung ausgeschlossen. Die zuständige Behörde nimmt die auf den Träger der Altlastensanierung erfolgte Übertragung der Durchführung der Untersuchung und Sanierung von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten zurück, wenn vor Beginn der Durchführung der Maßnahmen die Hinderungsgründe zur Heranziehung einer oder eines Sanierungsverantwortlichen oder mehrerer Sanierungsverantwortlicher weggefallen sind. Nach Beginn der Sanierung kann eine Rücknahme nur nach Abschluß von Untersuchungs- oder Sanierungsabschnitten erfolgen.

(5) Auf Antrag des Trägers der Altlastensanierung kann die zuständige Behörde Eigentümerinnen oder Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Flächen nach § 2 verpflichten, Überwachungs- und Sanierungsmaßnahmen zu dulden. Sind Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht verantwortlich nach § 12, kann die Duldungsanordnung mit der Festlegung einer Ausgleichszahlung an Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte gegen den Träger der Altlastensanierung verbunden werden, wenn die Durchführung für diese eine unbillige Härte darstellt. Die dafür erforderlichen Mittel sind im Rahmen des Finanzierungsplanes vom Land zur Verfügung zu stellen,

(6) Der Träger der Altlastensanierung kann die von ihm zu sanierenden Grundstücke erwerben, ohne dadurch nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 sanierungsverantwortlich zu werden. Mit der Durchführung der Sanierung kann er Dritte beauftragen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann er Mitglied von Bodenverbänden zum Zweck der Altlastensanierung werden. Der als Verbandsbeitrag zu tragende Anteil der Sanierungskosten wird in den Finanzierungsplan aufgenommen.

(7) Die für die Altlastensanierung zuständige Ministerin oder der für die Altlastensanierung zuständige Minister bestimmt durch Rechtsverordnung den Träger der Altlastensanierung. Soll eine private Gesellschaft zum Träger bestimmt werden, hängt die Übertragung von deren Einverständnis ab. In der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden, für welchen Zeitraum der Finanzierungsplan und das Sanierungsprogramm aufzustellen und in welchen Abständen sie fortzuschreiben sind.

(8) Unbeschadet der Pflichtaufgaben nach Abs. 1 kann der Träger der Altlastensanierung weitere Aufgaben übernehmen, insbesondere die Beratung und Unterstützung der Landesregierung und der mit der Sanierung befaßten Behörden sowie die technische und organisatorische Beratung von Sanierungsverantwortlichen und Eigentümerinnen oder Eigentümern und Nutzungsberechtigten altlastenverdächtiger Flächen und Altlasten.

(9) Der Träger der Altlastensanierung kann auch als Dritter im Wege der Ersatzvornahme beauftragt werden.

§ 15 Kostenerstattung

(1) In den Fällen des § 14 hat das Land gegenüber den Sanierungsverantwortlichen einen Kostenerstattungsanspruch. Dieser wird von der zuständigen Behörde durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden. Es können ab Wegfall des Hinderungsgrundes der Heranziehung auch die bis dahin entstandenen Aufwendungen vor Abschluß der Sanierung geltend gemacht werden.

(2) Die Kosten nach Abs. 1 und die Sanierungskosten, die auf der Durchführung der Sanierung im Wege der Ersatzvornahme beruhen, ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. Das gilt jedoch nur, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer als Sanierungsverantwortliche oder Sanierungsverantwortlicher herangezogen worden ist.

§ 16 Wertzuwachsausgleich

(1) In allen Fällen, in denen das Land ganz oder teilweise die Sanierungskosten getragen hat, ohne nach § 12 zur Sanierung verpflichtet zu sein, insbesondere in den Fällen des § 14, hat das Land gegenüber den Eigentümerinnen und Eigentümern einen Ausgleichsanspruch. Die Höhe des in Geld zu entrichtenden Ausgleichsbetrages richtet sich nach der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes des Grundstückes. Miteigentümerinnen oder Miteigentümer sind im Verhältnis ihrer Anteile am Eigentum heranzuziehen.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung nicht durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück auf Grund der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten nach erfolgter Sanierung ergibt (Endwert).

(3) Von der Erhebung des Wertzuwachsausgleiches kann die zuständige Behörde absehen, wenn diese unbillig ist.

(4) Die für die Anordnung zuständige Behörde setzt nach Abschluß der Sanierung den Ausgleichsbetrag gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer fest. Der Ausgleichsbetrag nach Abs. 1 ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die §§ 192 bis 198 des Baugesetzbuches gelten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 17 Altlastenfinanzierungsumlage

(1) Das Land erhebt jährlich von den entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften eine Altlastenfinanzierungsumlage. Das Aufkommen der Umlage wird zweckgebunden für die Untersuchung und Sanierung von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten verwendet, die kommunal verursacht sind.

(2) Die Höhe der Umlage wird von dem für die Altlastensanierung zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern und im Benehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden festgelegt. Sie bemißt sich nach dem vorgesehenen Untersuchungs- und Sanierungsaufwand. Hierbei ist das Sanierungsprogramm nach § 14 Abs. 3 zu berücksichtigen, soweit Sanierungsfälle darin enthalten sind, die kommunale und gewerbliche Anteile enthalten.

(3) Umlagegrundlage ist die im Gebiet der Umlagepflichtigen im Haushaltsjahr voraussichtlich anfallende Menge der abzulagernden oder zu verbrennenden Siedlungsabfälle. Mehr- oder Mindermengen werden bei der Veranschlagung der Umlage spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr berücksichtigt.

(4) Bei der Vergabe von Zuwendungen aus dem Umlageaufkommen ist die Leistungsfähigkeit der kommunalen Sanierungsverantwortlichen nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes durch einen angemessenen eigenen Anteil zu berücksichtigen. Der Eigenanteil beträgt in der Regel 10 bis 30 vom Hundert im einzelnen Sanierungsfall.

§ 18 Datenverarbeitung 98a

(1) Die zuständige Behörde, die Hessische Landesanstalt für Umwelt, das Hessische Landesamt für Bodenforschung sowie die Gebietskörperschaften und die Träger der Altlastensanierung sind berechtigt, zu den in Satz 3 genannten Zwecken erforderliche personenbezogene Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Soweit die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse nicht abschließend geregelt sind, ist eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 3 genannten Zwecke gefährdet würde.

Zwecke nach Satz 1 sind:

  1. Vorbereitung, Überwachung und Durchführung der ordnungsgemäßen Altlastensanierung sowie Bauleitplanung und Baugenehmigungsverfahren,
  2. Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren, die im Zusammenhang mit den Zwecken in Nr. 1 stehen.

Die zu einem der in Satz 3 genannten Zwecke verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden.

(2) An die in Abs. 1 genannten Stellen können Daten auch durch automatisierte Abrufverfahren gegeben werden. Näheres regelt die für die Altlastensanierung zuständige Ministerin oder der für die Altlastensanierung zuständige Minister durch Rechtsverordnung.

(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 19 Technische Fachbehörden

Die Hessische Landesanstalt für Umwelt sowie das Hessische Landesamt für Bodenforschung nehmen übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben der Altlastensanierung nach Weisung des für die Altlastensanierung zuständigen Ministeriums im Rahmen ihrer Zuständigkeit wahr. Die nach § 21 zuständigen Behörden werden von ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.

§ 20 Sachverständige

Die für die Altlastensanierung zuständige Ministerin oder der für die Altlastensanierung zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung

  1. bestimmte Aufgaben, insbesondere Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen,
  2. die Voraussetzungen für die Anerkennung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen und für die Entgelte für deren Leistung regeln,
  3. regeln, daß Sanierungsverantwortilche die Sachverständigenkosten zu tragen haben,
  4. regeln, daß die Erfüllung von Maßnahmen nach Nr. 1 durch eine Bescheinigung von anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen ist.

§ 21 Zuständigkeiten

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist. Als Berbehörde sind sie auch zuständig für Grundstücke, die der Bergaufsicht unterliegen, und für solche Ablagerungen, die unter Bergaufsicht stattgefunden haben.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Lage des Grundstücks oder der Lage der altlastenverdächtigen Flächen und der Altlasten. Ist demnach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet, ist die Behörde zuständig, in deren Bereich der Schwerpunkt der Sache liegt. Im Zweifel entscheidet über die Zuständigkeit das für die Altlastensanierung zuständige Ministerium.

(3) Die für die Altlastensanierung zuständige Ministerin oder der für die Altlastensanierung zuständige Minister wird ermächtigt, die zuständigen Behörden abweichend von §§ 19 und 21 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Soweit Zuständigkeiten auf Grund des Hessischen Wassergesetzes betroffen sind, können diese von der für das Wasserrecht zuständigen Ministerin oder dem für das Wasserrecht zuständigen Minister durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Altlastensanierung zuständigen Ministerin oder dem für die Altlastensanierung zuständigen Minister abweichend geregelt werden.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Zuständigkeiten abweichend von Abs. 1 auf Landkreise und kreisfreis Städte zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen. In diesen Fällen sollen sich die Weisungen auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Soweit ein Landkreis oder eine kreisfrei Stadt selbst Unternehmer oder unmittelbar Betroffene einer Anordnung ist, nimmt das Regierungspräsidium die Aufgaben der zuständigen Behörde wahr; das gleiche gilt, wenn der Landkreis oder die die kreisfreie Stadt an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist.

§ 22 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Satz 1 bis 3 nicht nachkommt oder entgegen § 6 Abs. 1 eine durch vollziehbare Anordnung angeordnete Maßnahme nicht duldet;
  2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 das Betreten von altlastenverdächtigen Flächen oder Altlasten sowie Grundstücken im Einwirkungsbereich durch Bedienstete oder andere von der zuständigen Behörde beauftragte Personen be- oder verhindert;
  3. entgegen § 7 Abs. 1 Auskünfte nicht oder nicht richtig erteilt, in Unterlagen oder vorhandene Gutachten nicht Einsicht gewährt oder entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Unterlagen nicht aufbewahrt;
  4. entgegen § 8 Satz 1 durch vollziehbare Anordnung angeordnete Eigenkontrollmaßnahmen unterläßt;
  5. den Vorschriften einer auf Grund des § 8 Satz 2 Nr. 2 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand. auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Wird die Ordnungswidrigkeit im Rahmen eines Geschäftsbetriebes begangen, so kann sie mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium.

§ 23 Übergangsvorschriften

(1) Verwaltungsakte, die von nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden, die ausschließlich im Hinblick auf Verunreinigungen von Grundstücken, die ihre Eigenschaft als altlastenverdächtige Fläche oder Altlast begründen, erlassen wurden, gelten fort. Ihnen kann die Unzuständigkeit der erlassenden Behörde nicht entgegengehalten werden. Sie gehen bei der Abgabe des Verfahrens an die für die Altlastensanierung zuständige Behörde mit der Benachrichtigung des Adressaten des Verwaltungsaktes über, soweit die Zuständigkeit nicht nach diesem Gesetz bei der anderen Behörde verbleibt. Die übernehmende Behörde tritt in laufende Rechtsmittelverfahren ein. Sind sie bereits vollzogen, so verbleibt die Zuständigkeit für die Anforderung der Kosten bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Der Träger der Altlastensanierung kann auch die Festsetzung der Kosten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 beantragen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind, wenn das Sanierungsverfahren bei Inkrafttreten noch nicht abgeschlossen ist. Das gilt auch für Ansprüche nach § 15 Abs. 2.

§ 24 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft mit Ausnahme von § 16, der mit Wirkung vom 14. Juli 1989 in Kraft tritt.

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(Stand: 28.08.2023)

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